Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die teilweise Versagung eines Ausgleichs nach § 9 Abs. 3 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG). Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet. Zugunsten eines Energieversorgungsunternehmens wurde eine Dienstbarkeit auf das Grundstück des Beschwerdeführers im Grundbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer hat das Unternehmen auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 9 Abs. 3 GBBerG verklagt. Er hat unter anderem die Verurteilung zur Zahlung eines Ausgleichs am 1. Januar 2011 beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil auch zur Zahlung eines Betrages am 1. Januar 2011 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die auf Zahlung am 1. Januar 2011 gerichtete Klage abgewiesen. Eine Verurteilung der Beklagten auf künftige Leistung komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 257 ZPO nicht vorlägen. Die Beklagte könne auf die Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 6 GBBerG noch verzichten und damit die nach dem Gesetz bestehende Pflicht, die zweite Hälfte des Ausgleichs erst am 1. Januar 2011 zu zahlen, zum Erlöschen bringen.
Entscheidungsgründe
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 9 Abs. 3 GBBerG sehe einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Leitungsrechte vor. Die Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch das Landgericht bedeute jedoch einen unzulässigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. Indem es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die zweite künftige Rate abgelehnt habe, habe es den von Art. 14 Abs. 1 GG geforderten angemessenen Ausgleich beschnitten. Nach dem Urteil des Landgerichts könne das Versorgungsunternehmen kurz vor dem 1. Januar 2011 auf die Dienstbarkeit verzichten mit der Folge, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf die zweite Rate nicht mehr bestehe. Der Ausgleich entstehe nach der gesetzlichen Begründung jedoch kraft Gesetzes in voller Höhe; lediglich die Fälligkeit sei gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG hinausgeschoben. Die Voraussetzungen des § 257 ZPO seien daher erfüllt.
III.
Der Bundesgerichtshof und die Beklagte des Ausgangsverfahrens haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Justiz, die Justizministerien der Länder des Beitrittsgebiets einschließlich Berlin und das Bundesverwaltungsgericht hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch fehlt es an Anhaltspunkten, dass sie begründet sein könnte.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt, soweit mit ihr die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Landgerichts gerügt wird, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
a) Das von Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum, zu dem das dem einzelnen Rechtsträger durch das bürgerliche Recht zugeordnete Grundstückseigentum gehört, ist durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet. Die Nutzung soll es dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben im vermögensrechtlichen Bereich nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Demgemäß schützt die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung grundsätzlich auch die Entscheidung des Eigentümers darüber, wie er das Eigentumsobjekt verwenden will (vgl. BVerfGE 88, 366 ≪377≫; 98, 17 ≪35 f.≫). Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Sie ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. Dieser muss, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfGE 50, 290 ≪339 f.≫; 95, 48 ≪58≫; 101, 54 ≪75≫). Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die die beiderseitigen Interessen beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Gerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪9 f.≫).
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Auslegung und Anwendung von § 9 GBBerG, dessen Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer nicht bezweifelt (vgl. dazu bereits BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 1 BvR 250/04 –, juris; BGHZ 157, 144 ≪147 ff.≫), durch das Landgericht lässt einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht erkennen. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Pflicht des Versorgungsunternehmens, einen Ausgleich zu zahlen, nach § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG auch dann entfällt, wenn das Versorgungsunternehmen nach § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG in Verbindung mit § 875 BGB die Dienstbarkeit durch einseitige Erklärung erst aufhebt, nachdem eine Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG erteilt worden ist, steht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VIZ 2004, 328), worauf dieser in seiner Stellungnahme hingewiesen hat.
Die Rechtsauffassung des Landgerichts führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Eigentums des Beschwerdeführers. Den durch § 9 Abs. 3 GBBerG bezweckten Ausgleich der Interessen zwischen Grundstückseigentümer und Energieversorgungsunternehmen stellt es nicht in Frage. Der Gesamtbetrag nach § 9 Abs. 3 GBBerG ist der Ausgleich für die dauerhafte, über den 1. Januar 2011 hinausreichende Beeinträchtigung des Grundeigentums durch die zugunsten des Energieversorgungsunternehmens begründete Dienstbarkeit. Die Auslegung des § 9 Abs. 3 und des Abs. 6 GBBerG durch das Landgericht lässt die Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichs in zwei Teilen – nach Eintragung der Dienstbarkeit und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, nicht aber vor dem 1. Januar 2001 und am 1. Januar 2011 – bei einer dauerhaften Belastung des Grundstücks durch eine Dienstbarkeit unberührt; der Ausgleich fällt nur dann geringer aus, wenn das Versorgungsunternehmen vor einem der Fälligkeitstermine auf die Dienstbarkeit verzichtet mit der Folge, dass der Eigentümer fortan ein insoweit lastenfreies Grundstück inne hat.
2. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG durch das angegriffene Urteil des Landgerichts ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, worin die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung liegen soll.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Haas, Bryde, Eichberger
Fundstellen
Haufe-Index 15146911 |
WM 2006, 2373 |
RdE 2007, 52 |