Die Rüge des Beschwerdeführers, die Fachgerichte hätten gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, ist unbegründet.
Strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche dürfen zwar nicht mit Feststellungen zur Schuld begründet werden, wenn das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife gediehen war (vgl. BVerfGE 74, 358 ≪373≫; 82, 106 ≪121 f.≫; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 – 2 BvR 815/84 –, NStZ 1988, S. 84; vom 12. November 1991 – 2 BvR 281/91 –, NStZ 1992, S. 238; vom 25. November 1991 – 2 BvR 1056/90 –, NJW 1992, S. 2011; vom 16. Dezember 1991 – 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 –, NJW 1992, S. 1611 und 1612). Ein derartiger Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt den angegriffenen Entscheidungen aber nicht zu Grunde.
Beide Instanzen haben das vom Beschwerdeführer eingeräumte Verhalten – Abfrage der HEPOLIS-Informationen und Kontakte zu den Beschuldigten des die verdeckten Ermittlungen auslösenden Verfahrens – im Rahmen der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein Mitverschulden nicht im strafrechtlichen, sondern im zivilrechtlichen Sinne (Rechtsgedanke des § 254 BGB, vgl. BGHZ 63, 209 ff.; Meyer, Strafrechtsentschädigungsgesetz und Auslagenerstattung, 4. Auflage, vor §§ 5 und 6 Rn. 2) anzulasten ist, erörtert. Die Gerichte haben hingegen keine strafrechtliche Schuld festgestellt.
Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 StrEG stellt eine auf das Strafverfahren zugeschnittene Ausfüllung des im Schadensersatzrecht geltenden Grundsatzes dar, wonach eine dem Geschädigten zurechenbare mitwirkende Verursachung schon bei der Haftungsbegründung nach zivilrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt werden muss (vgl. Meyer, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.; Schätzler, StrEG, 2. Auflage, § 5 Rn. 33). Ein mitwirkendes Verschulden kann ihm dann angelastet werden, wenn er sich in einer Weise verhält, bei der die Strafverfolgungsbehörden in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten schlechthin nicht untätig bleiben dürfen oder können (vgl. Meyer, a.a.O.; Schätzler, a.a.O., § 5 Rn. 37).
Ob diese Voraussetzungen vorlagen oder nicht, ist eine Frage des einfachen Rechts und obliegt grundsätzlich der Entscheidung der Fachgerichte. Maßstab für eine verfassungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG; die von den Fachgerichten angeordnete Maßnahme muss objektiv unangemessen gewesen sein im Verhältnis zu der Situation, deren sie Herr werden sollte (vgl. BVerfGE 62, 189 ≪192≫, 70, 93 ≪97≫).
Willkürliches Vorgehen ist hier weder vorgetragen noch sonst aus dem – nur unzureichend mitgeteilten – Sachverhalt ersichtlich.