Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Teilnahme Deutschlands an der Europäischen Währungsunion. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner grundrechtsgleichen Gewährleistung aus Art. 38 Abs. 1 GG durch den Kabinettsbeschluß der Bundesregierung vom 27. März 1998, demzufolge die Bundesregierung beabsichtigt, der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1998 zu Art. 109j Abs. 2 EGV zuzustimmen und bei ihrem Abstimmungsverhalten im Rat der Empfehlung der Kommission zum Teilnehmerkreis an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion zu folgen. Dabei stützt der Beschwerdeführer sich im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum “ausbrechenden Gemeinschaftsakt”. Er trägt vor, daß die Bundesregierung mit dem in Aussicht genommenen Abstimmungsverhalten im Rat der EG die Grenzen des deutschen Zustimmungsgesetzes zum Vertrag von Maastricht nicht beachten würde. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 38 GG, weil das Handeln der Regierung jenseits der Grenzen des Zustimmungsgesetzes nicht mehr demokratisch legitimiert sei. Der Kommissionsvorschlag, dem die Bundesregierung zu folgen beabsichtige, mißachte die im Vertrag von Maastricht verbindlich festgelegten Kriterien für die Auswahl der Teilnehmerstaaten an der Währungsunion. Angesichts der Verfehlung der Stabilitätskriterien sei die Bundesregierung nicht nur verfassungsrechtlich gehindert, im Rat bei der Entscheidung nach Art. 109j Abs. 4 EGV für den Vorschlag der Kommission zu stimmen, sondern sie sei darüber hinaus auch verpflichtet, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu ergreifen, um zu verhindern, daß der Rat gegen das Votum des deutschen Vertreters einen Beschluß fasse, von dem Deutschland betroffen werde und der mit dem Grundgesetz deshalb unvereinbar sei, weil das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht ihn nicht decke.
Mit einer im wesentlichen dem Vortrag der Beschwerdeführer in den beiden Senatsverfahren 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 entsprechenden Begründung rügt der Beschwerdeführer außerdem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen in dem Beschluß des Zweiten Senats vom 31. März 1998 in den Verfahren 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 entschieden. Zu der Frage einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses verwiesen.
Auch die Rüge einer Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung aus Art. 38 Abs. 1 GG wirft weder rechtsgrundsätzliche Fragen auf noch hat sie Aussicht auf Erfolg.
Dabei kann offenbleiben, ob – wie der Beschwerdeführer meint – Art. 38 Abs. 1 GG dem Bürger auch außerhalb der Frage nach der Wirksamkeit einer Übertragung von Hoheitsrechten die Verfassungsbeschwerde mit den im Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts genannten Folgen (BVerfGE 89, 155 ≪171 ff.≫) eröffnet. Aus der Begründung des o.g. Beschlusses des Zweiten Senats vom 31. März 1998 ergibt sich nämlich, daß eine Verletzung des im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Integrationsprogramms durch die angegriffenen Akte der Bundesregierung nicht in Betracht kommt.
Der Senat hat entschieden, daß Maßstab und Ablauf des Eintritts in die dritte Stufe der Währungsunion im Vertrag geregelt sind und im Zustimmungsgesetz in der Verantwortung von Bundestag und Bundesrat für Deutschland Rechtsverbindlichkeit gewinnen (Umdruck S. 28). Der durch den Vertrag und das Zustimmungsgesetz auch für die nunmehr anstehende Entscheidung über den Beginn der Währungsunion mit bestimmten Teilnehmerstaaten festgelegte, verbindliche Rechtsmaßstab eröffne allerdings Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognoseräume. In diesem Bereich rechtlich offener Tatbestände zwischen ökonomischer Erkenntnis und politischer Gestaltung weise das Grundgesetz die Entscheidungsverantwortlichkeiten Regierung und Parlament zu (Umdruck S. 34). Deren Entscheidung könne auch den Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion hinreichend demokratisch legitimieren (Umdruck S. 28).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Graßhof, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 1276517 |
NJW 1998, 3187 |
NVwZ 1998, 1285 |