Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 84 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
I.
§ 84 SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3853) dahin geändert, dass das Budget als Obergrenze für die insgesamt zu Lasten aller Krankenkassen von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel in einem Kalenderjahr einerseits sowie arztgruppenspezifische Richtgrößen für das Volumen der je Arzt verordneten Arznei-, Verband- und Heilmittel als Grundlage einer auf den Arzt bezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung andererseits als kumulative statt wie bisher als alternative Steuerungsinstrumente zur Ausgabenbegrenzung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommen müssen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, wegen der Gefahr von Honorarrückforderungen oder -regressen aufgrund der Ausgleichspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Budgetdruck in Bezug auf sein Verordnungsverhalten bei Arznei-, Verband- und Heilmitteln in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 84 SGB V ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift einen besonderen Vollzugsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt. Der Vorrang der Anrufung der Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleisten (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪19 f.≫). Erreicht werden soll, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- oder aussichtslos wäre (BVerfGE 79, 1 ≪20≫). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Nach Festsetzung einer Honorarrückforderung oder eines Regresses steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen. Die Fachgerichte haben im Rahmen ihrer Überprüfung neben dem Gebot der leistungsproportionalen Vergütung inzident die normativen Regelungen über das Ausgleichsverfahren zu überprüfen. Auslegung und Tragweite von § 84 SGB V sind daher zunächst durch die Fachgerichte zu klären.
Von diesem über die Fachgerichte führenden Weg zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm kann vorliegend nicht abgewichen werden. Dafür, dass den Beschwerdeführern durch die Gesetzesänderung ein schwerer Nachteil entstünde, der später nicht mehr korrigierbar wäre, ist nichts ersichtlich. Gegenwärtig ist nicht absehbar, ob die angegriffenen Vorschriften überhaupt umgesetzt werden (vgl. BTDrucks 14/5225 und Art. 2 des Entwurfes eines Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetzes der Bundesregierung vom 30. Mai 2001, abruffähig veröffentlicht im Internet unter http://www.bmgesundheit.de, zur Veröffentlichung in BTDrucks vorgesehen).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen