Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung eines gegen mehrere Bundesverfassungsrichter gerichteten, offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs. Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers vor dem BVerfG vermag Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen
Normenkette
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1, 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der gegen die Mitglieder des Zweiten Senats - mit Ausnahme der Richterin des Bundesverfassungsgerichts Langenfeld - gerichtete Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪252≫; 133, 377 ≪405 Rn. 69≫).
Rz. 2
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ≪3≫; 131, 239 ≪252 f.≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 1; stRspr).
Rz. 3
1. Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf die Wahlprüfungsbeschwerde vom 30. Juli 2014 bezieht, die mit Beschluss des Zweiten Senats vom 3. Februar 2016 (2 BvC 26/14) verworfen wurde, ist es bereits aufgrund seiner Verfristung unzulässig. Aus dem Sinn des Instituts - der Gewährleistung eines fairen Verfahrens - ergibt sich, dass ein Antrag auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls vor der Entscheidung in der Sache gestellt werden muss (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 1. Auflage 2018, § 19 Rn. 11; Käßner, in: Scheffzcyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 3 ≪24≫).
Rz. 4
2. Soweit das Ablehnungsgesuch die nunmehr anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betrifft, ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an der Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde vom 30. Juli 2014 (2 BvC 26/14).
Rz. 5
Insoweit ist von der gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen, wonach ein Richter von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "derselben Sache" in einem strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ≪108≫; 72, 278 ≪288≫; 78, 331 ≪336≫; 82, 30 ≪35 f.≫; 109, 130 ≪131≫; 133, 163 ≪166≫; 135, 248 ≪254 Rn. 16≫; stRspr). Ein Ausschlusstatbestand liegt hingegen nicht vor im Falle der Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, juris, Rn. 2-4). Eine derartige Mitwirkung ist auch nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG zu begründen.
Rz. 6
Dabei kann dahinstehen, dass im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 Satz 1 BWG im Wesentlichen dieselbe Rechtsfrage aufgeworfen wird wie im vorangegangenen Verfahren. Die Entscheidung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch die betroffenen Richter in einem früheren Verfahren begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu BVerfGE 78, 331 ≪337≫; 133, 377 ≪406 Rn. 71≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, juris, Rn. 7, stRspr).
Fundstellen
Haufe-Index 11985833 |
NJW 2018, 3438 |
NVwZ 2018, 1733 |