Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen A 11 K 30149/05) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juli 2007 – A 11 K 30149/05 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Klage als offensichtlich unbegründet.
1. Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben Religionsangehörige der Sikhs. Sie reiste Ende Oktober 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte um politisches Asyl nach. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesamt) erklärte sie, sie habe Indien am 1. Juli 2004 auf dem Luftweg über Kalkutta verlassen und sich bis zu ihrer Weiterreise in Bangkok aufgehalten. Der Schleuser, als dessen Ehefrau sie gereist sei, habe die Ausreisepapiere in Besitz gehalten. Die Organisation der Sikh-Tempel in Jammu, die zur Babbar Khalsa gehöre, habe alles organisiert. Ihre Eltern und zwei ihrer Geschwister seien im Februar 2002 von Terroristen getötet worden. Ihr sei hierauf Unterkunft im Sikh-Tempel in Jammu gewährt worden. Dort habe sie seit Februar 2002 zusammen mit dem Gharanti und zwei Dienern gelebt. Auf Nachfrage, worum es sich bei der Babbar Khalsa handele, bekundete die Beschwerdeführerin ihr Unwissen. Von Januar 2003 bis Januar 2004 habe sie in ihrem erlernten Beruf der Krankenschwester in einer Privatklinik in Jammu gearbeitet. Am 11. Januar 2004 sei es im Tempel zu einer Razzia der Polizei gekommen, bei der im Zimmer der Diener Waffen und Munition gefunden worden seien. Sie seien auf das Polizeirevier im Stadtteil Ghandi Chowk gebracht worden, wo sie getrennt verhört worden seien. Dort sei ihr der Vorwurf gemacht worden, dass sie etwas von den Waffen und der Munition hätte wissen müssen. Sie sei drei Tage im Polizeigewahrsam geblieben und dabei auch geschlagen worden. Danach habe man sie, den Garanthi und die zwei Diener in das Zentralgefängnis von Jammu gebracht, wo sie wieder geschlagen worden sei und man ihr den gleichen Vorwurf gemacht habe. Nach vierzehn Tagen sei sie im Hauptgericht dem Richter vorgestellt worden, der die Fortdauer der Untersuchungshaft für zweihundert Tage angeordnet habe. Auf Nachfrage bestätigte sie, sie sei im Beisein des Garanthi und der beiden Diener richterlich vernommen worden. Am 15. März 2004 seien sie auf eine durch den Sikh-Tempel gestellte Kaution auf freien Fuß gesetzt worden. Sie habe sich nach ihrer Freilassung zu ihren Großeltern mütterlicherseits in den Stadtteil New Model Town begeben. Im April 2004 habe die Congress Partei bei den Wahlen in Jammu gewonnen. Hierauf seien die Gerichtsakten erneut geöffnet worden. Man habe den Garanthi und einen Diener festgenommen. Die Polizei habe auch nach ihr gesucht, sie aber aufgrund ihres Aufenthalts bei den Großeltern nicht festnehmen können. Ihre Großeltern hätten ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht länger bei ihnen bleiben könne. Sie habe sich deshalb bei einem der Mitglieder der Organisation der Sikh-Tempel von Jammu in dessen Privathaus aufgehalten, von wo aus die Ausreise für sie organisiert worden sei.
2. Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Es bestehe – neben dem bereits aufgrund der nicht hinreichend dargelegten Einreise auf dem Luftweg ausgeschlossenen Asylanspruch nach Art. 16a GG – offensichtlich auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Ein unbegründeter Antrag sei nach § 30 Abs. 3 AsylVfG unter den dort genannten Voraussetzungen als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Glaubhaftmachung der behaupteten politischen Verfolgung setze, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Hierzu gehöre die lückenlose Schilderung der in die eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges sei dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag könne dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst würden. Der Vortrag der Beschwerdeführerin sei jedoch im Wesentlichen unsubstantiiert und vage gehalten. Dass die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben in Jammu lebende Großeltern habe, nach dem Tode ihrer Eltern seit Februar 2002 im Sikh-Tempel in Jammu gewohnt haben wolle, sei nicht nachzuvollziehen. Gleiches gelte für die Behauptung, dass man der Beschwerdeführerin seitens der Polizei und auch des Richters vorgeworfen habe, sie habe etwas über die Waffen und die Munition in den Zimmern der Diener wissen müssen. Dass die Beschwerdeführerin im Beisein des Garanthi und der beiden Diener vom Richter vernommen worden sein solle, sei nicht glaubhaft, da es jeglichem Verfahrensablauf widerspreche. Worum es sich bei der Babbar Khalsa handele, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. Wenn die indischen Sicherheitsbehörden ein tatsächliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt hätten, so hätten sie sich jederzeit der vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten auf deren Person bis zur Ausreise aus Indien bedienen können. Dass davon kein Gebrauch gemacht worden sei, lege die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin mit keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen in Indien zu rechnen gehabt habe. Dies zeige auch der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben ihre Heimat ungehindert auf dem Luftwege habe verlassen können. Der Asylantrag sei somit unbegründet. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich sei, offenkundig nicht den Tatsachen entspreche oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt werde. Der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2005 Klage und begründete diese durch ihren nunmehrigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007 wie folgt: Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Vorfluchtgründen seien im Wesentlichen widerspruchslos und nachvollziehbar. Zu den näheren Haftbedingungen sei sie nicht befragt worden, ebensowenig dazu, warum sie nicht zunächst bei ihren Großeltern gelebt habe. Dies zu klären, sei ihrer gerichtlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Ergänzend berufe sie sich auf ihre exilpolitische Betätigung als aktives Mitglied der Babbar Khalsa. Hierzu überreichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Bescheinigung der Babbar Khalsa International vom 10. Januar 2005, wonach sie seit Januar 2005 Mitglied der Babbar Khalsa Deutschland sei und sich seit einem halbem Jahr als sehr aktives und engagiertes Mitglied betätige und in dieser Zeit an allen wichtigen Veranstaltungen der Organisation teilgenommen habe. Zwar habe sie keine Funktionärsfunktion inne, jedoch sei sie bereits deshalb auffällig, weil eine Betätigung von Frauen in dieser Exilorganisation äußerst selten sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sie habe sich deshalb nicht sofort in die Obhut ihrer Großeltern, sondern von Fremden begeben, weil die Großeltern zunächst nichts von ihrer Lage gewusst hätten und später durch die Veräußerung eines Baugrundstücks die finanziellen Voraussetzungen für ihre Aufnahme geschaffen hätten. Mit diesem Geld sei auch die Reise nach Deutschland ermöglicht und der Kontakt zur Babbar Khalsa hergestellt worden. Die Angaben zu ihrem Beruf seien nicht richtig erfasst worden. Sie sei lediglich Hilfskrankenschwester und habe deshalb nicht viel Geld verdient. Die Beschwerdeführerin machte ferner nähere Angaben zu ihren Hafterlebnissen.
4. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. Juli 2007 – A 11 K 30149/05 – wies das Verwaltungsgericht Dresden die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG beschränkte Klage als offensichtlich unbegründet ab. Ein unbegründeter Asylantrag sei nach § 78 Abs. 1, § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn seine Aussichtslosigkeit schon beim ersten Zusehen offen zu Tage liege, oder wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter – dem Stand von Rechtsprechung und Lehre entsprechender – Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages regelrecht aufdränge. Der Beschwerdeführerin sei die Glaubhaftmachung ihres persönlichen Verfolgungsschicksals nicht gelungen. Zwar habe das Gericht aufgrund der detailreichen und mit großer persönlicher Betroffenheit vorgetragenen Schilderungen ihres Haftaufenthaltes in Indien die Überzeugung gewonnen, dass die Haft im Frühjahr 2004 tatsächlich erfolgt sei. Sie sei jedoch nicht lang andauernd gewesen und die Beschwerdeführerin gegen Kaution frei gekommen. Danach habe sie ohne weitere Behelligung der Sicherheitskräfte mehrere Monate bei ihren Großeltern mütterlicherseits leben können. Auch die Flugausreise sei trotz der bekannten Sicherheitskontrollen nach ihren eigenen Angaben ohne Beeinträchtigungen erfolgt. Hieraus folgere das Gericht, dass die Sicherheitskräfte das Interesse an der Beschwerdeführerin verloren hätten. Die Verfolgung habe somit keine hinreichende asylrechtlich relevante Intensität erlangt. Der weitere vor dem Bundesamt vorgetragene Sachverhalt sei hingegen so vage, allgemein gehalten und arm an Details, dass er schon deswegen offensichtlich nicht geglaubt werden könne. Vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über den Kampf der Polizei gegen den Terrorismus im Punjab sei die zentrale Behauptung, dass die Polizei sie dauerhaft wegen ihrer angeblichen Mitwisserschaft von – Terroristen zugerechneten – Waffen- und Munitionsfunden verfolge, nicht annähernd nachvollziehbar. Das Bundesamt habe darauf neben den Darlegungen des Bescheides im gerichtlichen Verfahren überzeugend hingewiesen.
Der Beschwerdeführerin sei es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten ihres Vortrages vor dem Gericht aufzuklären. Bereits der angegebene Grund ihrer eigenen Bedürftigkeit für ihren behaupteten Aufenthalt in dem Sikh-Tempel von Jammu überzeuge nicht. Warum sie angesichts des in Indien funktionierenden familiären Zusammenhalts nicht bereits vorher zu den Großeltern habe übersiedeln können, bleibe offen. Die Einlassung, erst später hätten ihre Großeltern durch den Verkauf eines Baugrundstückes über genug Barmittel verfügt, überzeuge nicht, weil es nicht erkläre, wieso die Großeltern das Grundstück nicht eher hätten verkaufen können. Besonders unglaubhaft sei die vorgelegte Bescheinigung der Babbar Khalsa Deutschland vom 10. Januar 2005, welche eine aktive politische Betätigung der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt (Mitte 2004) erwähne, als diese nach ihren eigenen Angaben noch verfolgungsfrei bei ihren Großeltern in Indien gelebt haben wolle. Selbst wenn man diesen nach Auffassung des Gerichts frei erfundenen Vortrag über eine angebliche dauerhafte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Sicherheitsbehörden glauben wolle, scheide die Feststellung eines Abschiebungsverbots „gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit b) AufenthG” (gemeint: § 60 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c AufenthG a.F.) offensichtlich aus, weil die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt habe. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise unbehelligt bei ihren Großeltern habe aufhalten können. Aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin lasse sich daher zur Überzeugung des Gerichts nur folgern, dass es der Beschwerdeführerin darauf ankomme, aus asylfremden Motiven in Deutschland zu bleiben (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Diese Schlussfolgerungen drängten sich im Übrigen auch wegen der gegebenen inländischen Fluchtalternative auf. Nachfluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht überzeugend vorgetragen. Insbesondere das von ihr behauptete Engagement für die Babbar Khalsa sei angesichts ihrer Angabe bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt, sie habe keine Ahnung von dieser Organisation, als konstruierte Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, der das Gericht folge.
Entscheidungsgründe
II.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei nach ihren auch vom Verwaltungsgericht als glaubhaft eingestuften Angaben „mehr als vierzehn Tage” in Haft gewesen und während dieser Zeit häufig geschlagen, an den Haaren gezogen und beschimpft worden und habe außerdem über Tage hinweg nichts zu essen und nur wenig zu trinken erhalten, weshalb die von ihr geschilderte Behandlung als unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit die Schwelle zur Asylerheblichkeit überschreite. Wenn dieses Vorbringen im Kern glaubhaft sei, könne ihr weiteres Vorbringen nicht schon deshalb als offensichtlich unglaubhaft eingestuft werden, weil es „vage, allgemein gehalten und arm an Details” sei. Wenn das Verwaltungsgericht die Haft und damit auch die Inhaftierung im Tempel insgesamt als glaubhaft einstufe, könne es für die Beurteilung des Verfolgungsschicksals nicht mehr darauf ankommen, ob sie schon zu einem früheren Zeitpunkt bei ihren Großeltern hätte unterkommen können oder nicht. Zudem ergebe sich aus der Anhörung beim Bundesamt, dass sie zum Zeitpunkt des Ablebens ihrer Eltern im Februar 2002 den Beruf der Krankenschwester noch gar nicht erlernt gehabt habe und insofern aus einer entsprechenden Tätigkeit noch keine Einkünfte habe erzielen können. Die Argumentation, dass im Zeitpunkt der Ausreise deshalb kein Verfolgungsinteresse der indischen Behörden bestanden habe, weil sie ungehindert über den Flughafen von Kalkutta ausgereist sei, sei angesichts der erfolgreichen Tätigkeit von Fluchthelfern und Schleppern realitätsfremd. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erlittene politische Verfolgung erreiche nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit, verletze Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zutreffend sei zwar, dass die vorgelegte – schon in sich widersprüchliche – Bescheinigung der Babbar Khalsa eine exilpolitische Aktivität in der Bundesrepublik zu einem Zeitpunkt bescheinige, als sie sich noch in Indien aufgehalten habe. Jedenfalls aber könne eine derartige Bescheinigung eine glaubhaft gemachte Vorverfolgung nicht entfallen lassen und für sich genommen auch keine Ablehnung eines ansonsten begründeten Asylbegehrens rechtfertigen. Auch der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative überzeuge im Ergebnis nicht, da es nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG nicht darauf ankomme, ob es eine Alternative zur Flucht ins Ausland gegeben habe, sondern darauf, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylbegehren eine interne Schutzalternative im Heimatland bestehe. Das Urteil verstoße auch gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Voraussetzungen für eine Abweisung der Klage in der qualifizierten Form als offensichtlich unbegründet nicht vorgelegen hätten. Nach dem eigenen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts habe sich die qualifizierte Ablehnung jedenfalls nicht ohne weiteres auf ein in wesentlichen Punkten angeblich nicht substantiiertes oder in sich widersprüchliches Vorbringen im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG stützen lassen. Selbst die Vorlage nachweislich gefälschter oder widersprüchlicher Beweismittel führe keinesfalls zwingend dazu, das individuelle Verfolgungsschicksal als unglaubhaft und den Asylbewerber als unglaubwürdig anzusehen. Das Urteil verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, da die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet in Anbetracht des für glaubhaft erachteten Kernvorbringens nicht nachvollziehbar sei.
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Beschwerdeführerin stelle lediglich ihre eigene Würdigung derjenigen des Gerichts gegenüber und gelange zu einer abweichenden einfachrechtlichen Beurteilung. Darin liege kein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung, insbesondere des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative und der Nachfluchtgründe, sei im Übrigen vertretbar. Aus diesem Grunde liege in der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet auch kein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ≪274≫; 84, 34 ≪49≫ – stRspr). Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber – wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet – nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 ≪31≫; 87, 48 ≪61 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06 –, NVwZ 2007, S.1046 ≪1047≫).
Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung – setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfGE 71, 276 ≪292 f.≫; vgl. auch BVerfGE 65, 76 ≪95 f.≫; 71, 276 ≪293 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 1996 – 2 BvR 2353/95 –, NVwZ-Beil. 2/1997, S. 9; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 – 2 BvR 1869/92 –, InfAuslR 1993, S. 146 ≪148≫, und vom 2. März 1993 – 2 BvR 2075/92 –, NVwZ 1993, S. 769). Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 – 2 BvR 1684/98 –, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die Darlegung besondere Sorgfalt erfordert, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06 –, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 – 2 BvR 1214/93 –, InfAuslR 1994, S. 41 ≪42≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 1992 – 2 BvR 1038/90 –, InfAuslR 1992, S. 257 ≪258≫). Nichts anderes kann gelten, wenn das Bundesamt den Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die dafür gegebene Begründung aber ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.
Dabei darf das Gericht sich nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die von ihm gewonnenen Erkenntnisse „eindeutig” oder „evident” seien; denn mit der Verwendung von Ausdrücken, die nichts anderes bedeuten als „offensichtlich”, wird die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit nicht begründet, sondern nur behauptet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1990 – 2 BvR 2005/89 –, InfAuslR 1991, S. 89 ≪92≫). Ebensowenig genügt der bloße Verweis auf die „feste” oder „volle” Überzeugung des Gerichts (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 1262/07 – www.bverfg.de).
Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2000 – 2 BvR 857/98 –, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 – 2 BvR 1684/98 –, juris). Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden.
2. Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.
Zwar hat das Gericht die abstrakten Maßstäbe offen gelegt, von denen es bei der Beurteilung des Abschiebungsschutzbegehrens der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet ausgegangen ist. Es hat seiner Prüfung den durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten Begriff der Offensichtlichkeit in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerfGE 65, 76 ≪95 f.≫) vorangestellt und sich an die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und § 30 Abs. 2 AsylVfG angelehnt, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall hat jedoch keinen Bezug zu diesen Maßstäben und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes konnte das Gericht sich dabei für eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Darlegung seines eigenen Offensichtlichkeitsurteils nicht beziehen. Die im Bescheid gegebene Begründung für die qualifizierte Form der Ablehnung des Asylantrages erschöpfte sich nämlich in einem pauschalen Verweis auf § 30 Abs. 3 AsylVfG und die „dort genannten Voraussetzungen” beziehungsweise in einer Wiedergabe des Wortlauts von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkte sich im Bundesamtsbescheid auf die wiederholte Feststellung, das im Wesentlichen unsubstantiierte und vage Vorbringen zu ihrem Aufenthalt im Tempel und den gegen sie erhobenen Vorwürfen sei nicht nachvollziehbar oder widerspreche jeglichem Verfahrensablauf, ohne dass – mit Ausnahme der erwähnten Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die Organisation der Babbar Khalsa – erläutert worden wäre, aus welchem Grunde das Bundesamt zu dieser Bewertung kam.
Zudem übernahm das Verwaltungsgericht gerade hinsichtlich der Schilderung des an den Aufenthalt im Tempel anknüpfenden Verfolgungsgeschehens die Bewertung des Bundesamtes nicht, sondern wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es die Schilderungen ihres Haftaufenthaltes betraf, als glaubhaft. Es ging also davon aus, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr beschrieben, wegen des Fundes von Waffen und Munition in dem von ihr bewohnten Tempel unter dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation in Gewahrsam genommen, wiederholt geschlagen und über einen Zeitraum von annähernd zwei Monaten in Untersuchungshaft gehalten worden war.
Warum das Gericht angesichts dieses der Beschwerdeführerin geglaubten asylerheblichen Geschehens gleichwohl annahm, daran, dass der indische Staat im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin kein die Beschwerdeführerin betreffendes Verfolgungsinteresse mehr hatte, könne ein vernünftiger Zweifel so wenig bestehen, dass sich die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu aufdränge, erschließt sich nicht. An einer nachvollziehbaren Darlegung dazu fehlt es.
Nicht nachvollziehbar ist es, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche zentrale Ungereimtheit darin sieht, dass die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt im Tempel keine plausiblen Gründe zu nennen vermocht habe – während zugleich gerade das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der wegen ihres Aufenthalts in dem Tempel erlittenen Haft und deren näheren Umständen hierdurch nicht in Zweifel gezogen sein soll, sondern für glaubhaft erachtet wird.
Auf die Unrichtigkeit der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Babbar Khalsa International konnte das Gericht sein Offensichtlichkeitsurteil ebenfalls nicht stützen. Denn diese betraf allein die von ihr vorgetragenen Nachfluchtgründe. Davon, dass die Beschwerdeführerin durch dieses prozessuale Verhalten ihr Vorbringen auch hinsichtlich der Vorfluchtgründe unglaubhaft gemacht hätte, ging das Gericht selbst gerade nicht aus.
Auch soweit das Offensichtlichkeitsurteil sich auf die Betrachtung der Geschehnisse zwischen Freilassung und Ausreise der Beschwerdeführerin stützen soll, ist es nicht nachvollziehbar. Das Gericht folgert hier, von einer politischen Verfolgung könne nicht (mehr) ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Freilassung mehrere Monate unbehelligt bei ihren Großeltern habe leben und schließlich ohne Beeinträchtigungen habe ausreisen können. Es bleibt schon unerfindlich, inwiefern der Umstand, dass ein Verfolgungsbetroffener sich vor seinen Verfolgern für eine Weile erfolgreich verborgen hat, für den Wegfall der Verfolgungsgefahr oder gar des Verfolgungsinteresses sprechen soll. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zudem darauf hingewiesen, dass sie sich – nachdem die Polizei erneut nach ihr gesucht habe – nicht mehr bei ihren Großeltern habe aufhalten können, sondern bei einem Mitglied der Organisation der Sikh-Tempel in dessen Privathaus untergekommen sei. Dass dieser Vortrag im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens fallengelassen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Unerfindlich bleibt auch, inwiefern der Verweis auf eine ungehinderte Ausreise der Beschwerdeführerin geeignet sein soll, fehlendes Verfolgungsinteresse offensichtlich zu machen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie mittels eines Schleppers – also mit gefälschten Papieren – ausgereist sei.
Der nicht näher belegte Hinweis des Gerichts auf die Erkenntnisse über den Kampf der Polizei gegen den Terrorismus im Punjab war gleichfalls nicht geeignet, darzutun, dass zwar von einer zeitweisen Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen einer Verstrickung in terroristische Zusammenhänge, offensichtlich aber von einem zwischenzeitlichen Wegfall des Verfolgungsinteresses auszugehen sei.
Die hilfsweise Begründung, der Beschwerdeführerin sei jedenfalls eine inländische Fluchtalternative verfügbar gewesen, kann das Offensichtlichkeitsurteil nicht selbständig tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der inländischen Fluchtalternative am Beispiel eines „mehrgesichtigen” Staates entwickelt, der in einem Landesteil selbst als Verfolger auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen lässt, gleichzeitig aber in anderen Landesteilen weder verfolgt noch Übergriffe durch Dritte duldet (vgl. BVerfGE 80, 315 ≪342 f.≫). Das Verwaltungsgericht bezieht sich mit der Annahme einer inländischen Fluchtalternative demgegenüber darauf, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihren Angaben vorübergehend in einem anderen Stadtteil durch den Aufenthalt bei ihren Großeltern der Auffindung durch ihre Verfolger hatte entziehen können. Unter solchen Umständen kann von einer inländischen Fluchtalternative, die dem Verfolgten ausreichende Sicherheit bietet, keine Rede sein.
Aus der Annahme, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, konnte das Verwaltungsgericht zudem nicht ohne Verletzung von Verfassungsrecht folgern, die Klage sei wegen des Vorliegens eines Regelbeispiels gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG offensichtlich unzulässig. Das Gericht gibt schon nicht zu erkennen, welche der drei Tatbestandsalternativen dieser Vorschrift es als erfüllt ansieht. Es übersieht auch, dass § 30 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich dann erfüllt ist, wenn der Ausländer sich „nur” aus den dort genannten Gründen im Bundesgebiet aufhält. Dass das bei unterstellter politischer Verfolgung der Beschwerdeführerin der Fall wäre, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte, kann jedenfalls nicht ohne eine ausführlichere Begründung angenommen werden.
3. In Anbetracht des festgestellten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob die Würdigung des Verwaltungsgerichts zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder gegen andere Grundrechte verstößt.
4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Die Aufhebung und Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil deutlich absehbar wäre, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung mit ihrem Begehren letztlich keinen Erfolg haben würden, so dass es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG fehlte (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen