1. Die Beschwerdeführerin hat als Diplom-Psychologin von 1994 bis 1997 eine ganztägige Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin durchgeführt, in deren Rahmen sie auch Patienten, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, psychotherapeutisch behandelt hat. Im September 1997 wurde sie von der Kassenärztlichen Vereinigung als Verhaltenstherapeutin zum Delegationsverfahren für die Anspruchsberechtigten der Krankenkassen zugelassen. Anfang 1999 erhielt sie die Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin.
2. a) Ihr Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 10 SGB V wurde mit Bescheid vom 20. April 1999 abgelehnt. Eine Ermächtigung zur Fortführung der bisher begonnenen Therapien wurde erteilt. Die Entscheidung enthält den “Hinweis”, daß die Tätigkeit im Delegationsverfahren durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses beendet sei. Der Widerspruch war ohne Erfolg. Die Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses ist in der Hauptsache vor dem Sozialgericht anhängig.
b) Mit der Begründung, daß sie nicht ihre bisherigen Rechte aus dem Delegationsverfahren verlieren wolle, beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung, hilfsweise auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Der Antrag blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht sahen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf bedarfsunabhängige oder bedarfsabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung haben könnte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen bestünden nicht.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 und 3 GG durch die Entscheidungen der Gerichte und mittelbar durch Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG sowie § 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V.
Die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie seien verletzt, weil der Beschwerdeführerin ohne rechtfertigenden Grund durch die gesetzliche Neuregelung ein schwerwiegender Nachteil zugefügt werde. Ihre bisherige Rechtsstellung auf der Grundlage einer uneingeschränkten Delegationsberechtigung werde ihr entzogen; sie dürfe weder neue Patienten aufnehmen und im Delegationsverfahren behandeln noch Umwandlungsanträge stellen.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
Ihre Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Beschwerdeführerin nicht alle prozessual zulässigen Mittel ausgeschöpft hat, um das Fortbestehen ihrer Rechte aus dem Delegationsverfahren zu klären und gegebenenfalls durchzusetzen.
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 81, 22 ≪27≫). Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung oder Verletzung grundrechtsgleicher Rechte herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, alle denkbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um einer Verschlechterung ihrer bisherigen Rechtsposition aus dem Delegationsverfahren zu begegnen. Dabei kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht: Wird die Ablehnung des Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch den Zulassungsausschuß gleichzeitig als belastender Verwaltungsakt angesehen, der die bisherige Zulassung zum Delegationsverfahren aufhebt, so kommt im Widerspruchs- und Klagverfahren gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage in Betracht. Ein solcher Antrag kann immer dann gestellt werden, wenn Unsicherheit über die aufschiebende Wirkung besteht oder die Verwaltung den angefochtenen Verwaltungsakt bereits faktisch vollzieht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 80 Rn. 181 m.w.N.). Wird der Entscheidung des Zulassungsausschusses kein solcher Inhalt beigemessen, so kommt eine Klage auf Feststellung in Betracht, daß analog § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG weiterhin die Berechtigung besteht, Leistungen im Delegationsverfahren abrechnen zu können (in diesem Sinne wohl Wigge/Kleinke, NZS 1999, S. 322 ≪324≫). Auch in einem solchen Verfahren könnte eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Welche dieser unterschiedlichen prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
2. Im übrigen spricht viel dafür, daß es gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wenn die Rechte der Beschwerdeführerin aus dem Delegationsverfahren allein durch den ablehnenden Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses über eine bedarfsunabhängige Zulassung erlöschen würden, ohne daß es auf einen dagegen gerichteten Widerspruch und eine Klage ankommt.
a) Es ist anerkannt, daß die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Delegationsverfahrens für Therapeuten eine statusbegründende begünstigende Regelung darstellt, die – wenn auch schwächer ausgeprägt – einer Kassenzulassung bzw. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für Ärzte entspricht (vgl. BSGE 72, 238). Eine Aufhebung der Delegationsberechtigung muß wie eine Zulassungsentziehung zur vertragsärztlichen Versorgung auch verfahrensmäßigen Anforderungen entsprechen, die vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben. Dazu gehört der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, der als adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und als fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses gilt. Nur überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen. Eine Zulassungsentziehung vor deren Bestandskraft setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt (vgl. BVerfGE 69, 233 ≪244 f.≫).
b) Die gesetzliche Regelung des Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG hat die Wirkung einer generellen Entziehung der Zulassung, sobald über den Antrag nach neuem Recht entschieden ist. Sie ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie im Sinne der genannten Grundsätze verfassungskonform ausgelegt und angewandt wird.
Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG ist danach so zu verstehen, daß unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung gemeint ist. Verstünde man die Norm so, daß zwischen der Verwaltungsentscheidung und der Klärung ihrer Rechtmäßigkeit die von den Krankenkassen finanzierte Berufstätigkeit einstweilen einzustellen wäre, käme das einem Sofortvollzug gleich und bedürfte nach den genannten Grundsätzen besonderer Begründung. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 13/9212, S. 42) sind solche Gründe bisher nicht ersichtlich. Die Prüfung im einzelnen ist den Sozialgerichten vorbehalten.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.