Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen 1 Ws 203/07) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffenen Beschlüsse sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
1. Eine etwaige Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG durch die Strafvollstreckungskammer konnte durch die Äußerungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht geheilt werden. Hierzu war eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers weder einfachrechtlich vorgeschrieben (denn ein Fall des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO lag nicht vor) noch von Verfassungs wegen erforderlich.
2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die Fachgerichte ist nicht erkennbar. Die persönliche Anhörung des Bewährungshelfers im Widerrufsverfahren ist bereits einfachrechtlich nicht geboten; denn § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO schreibt lediglich die Unterrichtung des Bewährungshelfers vor. Die persönliche Anhörung des Bewährungshelfers wie auch des Beschwerdeführers war aber auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hier von Verfassungs wegen nicht ausnahmsweise geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht stets von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, auch wenn wegen der neuen Straftat erneut Strafaussetzung gewährt wurde (Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1985 – 2 BvR 1269/84 –, NStZ 1985, S. 357). Zwar hat prinzipiell das Gericht, das über die neuerliche Straftat befindet und die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung für gegeben hält, infolge der Erscheinung und des Verhaltens des Straftäters in der mündlichen Verhandlung die besseren Erkenntnismöglichkeiten. Andererseits konnten hier die befassten Gerichte auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Urteile und Bewährungshefte sowie des Berichts des Bewährungshelfers vom 14. November 2006 auf ausreichender Tatsachenbasis eine eigene Sachentscheidung treffen. Willkürfrei sind die Fachgerichte dabei von dem neuen Urteil vom 13. November 2006 abgewichen, weil sie die dort vorgenommene Begründung der neuerlichen, “unter Zurückstellung erheblicher Bedenken” erfolgten Strafaussetzung nicht nachvollziehen konnten. In Anbetracht der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, seines mehrmaligen Bewährungsversagens, der Schwere der Taten und der hohen Rückfallsgeschwindigkeit ist der Widerruf der Strafaussetzung hier nicht zu beanstanden.
3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht den Widerruf nicht auf das nach § 153a StPO eingestellte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt. Vielmehr erfolgte der Widerruf aufgrund der neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch Urteil vom 13. November 2006. Die weitere Verurteilung vom 23. März 2004 sowie die Einstellung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurden beanstandungsfrei im Rahmen der Sozialprognose mitberücksichtigt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1784647 |
NStZ-RR 2008, 26 |