Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG. Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil kein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügen.
Soweit die Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterlassene Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof rügen, legen sie nicht substantiiert dar, dass gegenüber den durch das Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassungen zu den entscheidungserheblichen Fragen des Gemeinschaftsrechts mögliche Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194 ff.≫). Weder setzen sie sich hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Urteile auseinander, noch geht ihr eigenes Vorbringen über eine pauschale Rechtsbehauptung hinaus.
Gleiches gilt für die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorlage an den Großen Senat unterlassen. Die Beschwerdeführer berufen sich für die Darlegung einer Abweichung lediglich auf den Leitsatz des früheren Urteils BVerwGE 105, 348. Sie setzen sich dagegen nicht mit der Argumentation in den angegriffenen Entscheidungen auseinander, wonach sich aus der Begründung des früheren Urteils ergebe, dass der darin enthaltene, allgemeine Rechtssatz auf bestimmte, hier nicht vorliegende Konstellationen beschränkt sei.
Bei der Darlegung der Gehörsrügen fehlt überwiegend eine konkrete Schilderung des Vortrags, der nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden ist (etwa hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge, der Bewertung des Eisvogelvorkommens oder hinsichtlich der nördlichen Umfahrung Lübecks und der Alternativenprüfung unter fachplanerischen Gesichtspunkten); ansonsten (etwa hinsichtlich der Würdigung des Erläuterungsberichts des Bundesamtes für Naturschutz und hinsichtlich des Vortrags zur vergleichenden Gebietsbewertung – auf den das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen ausdrücklich eingegangen ist, vgl. S. 21 der Urteilsumdrucke –) legen die Beschwerdeführer keine besonderen Gesichtspunkte dar, aus denen sich ergeben könnte, dass ihr Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei den Entscheidungen nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫).
Auch die Willkürrügen gehen fehl. So wendet das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer – bei der Bestimmung der geeignetesten Vogelschutzgebiete keinen unterschiedlichen, sondern einen einheitlichen Maßstab an, der aus zwei Prüfungsschritten besteht: Zunächst wird, bezogen auf ein Bundesland, das C6-Kriterium herangezogen; danach wird ein länderübergreifender Vergleich angestellt.
Auch die Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht nehme bei der Gebietsbewertung der Moorwälder und der Binnendünen eine getrennte Betrachtung von Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vor, verweise demgegenüber mit Blick auf das Fischottervorkommen gerade auf den Fischotterschutz in Mecklenburg-Vorpommern, findet in den angegriffenen Urteilen keine Stütze. Denn bei der Prüfung der Binnendünen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich den Bestand in Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt (S. 39 der Urteilsumdrucke); einen grenzübergreifenden Bestand an Moorwäldern hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht festgestellt.
Die auf den Vergleich der Neuntöterpopulation bezogene Willkürrüge geht ebenfalls an der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts vorbei. Entgegen der verkürzenden Darstellung der Beschwerdeführer vergleicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließlich das Vorkommen in der Wakenitz mit den Vorkommen in der Schlei und in der Heidmoor-Niederung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr in Anwendung des C6-Kriteriums fest, dass die Wakenitz zum Schutz des Neuntöters nicht besser geeignet ist als die fünf geeignetesten Gebiete unter den sieben schon bestehenden Schutzgebieten in Schleswig-Holstein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 971101 |
NVwZ 2003, 199 |