Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten

 

Normenkette

BVerfGG § 90; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 28.07.2022; Aktenzeichen B 4 AS 30/22 C)

BSG (Beschluss vom 01.06.2022; Aktenzeichen B 4 AS 42/22 BH)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.01.2022; Aktenzeichen L 21 AS 559/21)

SG Münster (Gerichtsbescheid vom 17.03.2021; Aktenzeichen S 11 AS 337/20)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 ff.≫; 92, 122 ≪123≫) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

Rz. 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15602878

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