Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 10.07.1996; Aktenzeichen A 13 K 11333/96)

VG Karlsruhe (Beschluss vom 16.04.1996; Aktenzeichen A 13 K 10754/96)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

  • Soweit sich die am 13. August 1996 erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 19. April 1996 zugegangenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 16. April 1996 wendet, ist sie verfristet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).

    Die Frist wurde nicht durch den Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, der innerhalb eines Monats gestellt wurde, und den Umstand, daß der daraufhin ergangene Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1996 seinerseits fristgerecht innerhalb der Monatsfrist mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde, gewahrt.

    Zwar wird die Beschwerdefrist durch Einlegung eines nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs dergestalt offengehalten, daß mit der den Rechtsbehelf zurückweisenden Entscheidung zugleich die Ausgangsentscheidung fristgerecht angegriffen werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsbehelfe im weiteren Sinne – zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gehört (BVerfGE 70, 180 ≪187 f.≫) –, derer sich ein Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedienen muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 1994, NVwZ-Beilage 1995, S. 2).

    Indes wird die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht durch jeden Abänderungsantrag, gleich welchen Inhalts, offengehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Abänderungsverfahren Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör korrigieren, wobei dieses Verfahren zugleich Gelegenheit bietet, auch andere mutmaßliche verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen müssen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär (vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG). Nur wenn der Abänderungsantrag in diesem Sinne genutzt wird, wird aber die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG offengehalten. Werden hingegen im Abänderungsantrag neue oder bisher nicht vorgebrachte Umstände geltend gemacht, so handelt es sich bei diesem Begehren nicht – auch nicht i. S. d. Subsidiarität – um einen Rechtsbehelf gegen die Erstentscheidung, mit dem dieser Entscheidung anhaftende Fehler beseitigt werden sollen (vgl. hierzu Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 ≪1084≫).

    So liegt es hier: Ausweislich des auszugsweise in der Verfassungsbeschwerdeschrift wiedergegebenen Abänderungsantrags vom 19. April 1996 hat der Beschwerdeführer diesen Antrag auf das Vorliegen neuer Erkenntnismittel gestützt und ausführlich zur Verfolgungsgefahr in Äthiopien vorgetragen, um zu belegen, das Gericht wäre “bei Erwägung des bezeichneten Vortrags zu dem Ergebnis gekommen, daß seine Lageeinschätzung nicht mehr ohne weiteres haltbar” sei. Damit wird dem Verwaltungsgericht lediglich eine materiell-rechtliche Fehlbewertung, nicht jedoch eine auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte mangelnde Berücksichtigung des Vorbringens im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgeworfen. Das gilt in gleicher Weise für die Einwände hinsichtlich des dem Gericht vorgetragenen Vergleichsfalls eines ebenfalls exilpolitisch tätigen Landsmanns wie auch für den Vortrag zu den eigenen exilpolitischen Tätigkeiten in jüngerer Zeit. Ob die jeweilige rechtliche Begründung des Fachgerichts ihrerseits verfassungsrechtlich trägt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.

  • Der im Abänderungsverfahren ergangene Beschluß vom 10. Juli 1996 wird seinerseits nicht hinreichend substantiiert i. S. d. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG angegriffen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde läßt insbesondere den begrenzten Prüfungsgegenstand außer acht, welcher sich aus § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergibt.

    Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Jentsch, Hassemer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1276439

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