Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 08.01.2013; Aktenzeichen 26 Ns 95/12) |
AG Potsdam (Urteil vom 26.03.2012; Aktenzeichen 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11)) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2012 – 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11) – und der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 – 26 Ns 95/12 – verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sachen werden zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 444/13.
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes der beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede.
1. Die Beschwerdeführer waren im Jahre 2010 als Mitarbeiter des Flüchtlingsrats B. tätig. Dieser versteht sich als Lobbyorganisation für Flüchtlinge und engagiert sich mit diesem Selbstverständnis gegen seiner Auffassung nach diskriminierende Zustände und Praktiken gegenüber Flüchtlingen. Seit dem Jahre 1997 „verleiht” der Flüchtlingsrat B. jährlich einen „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus”. Für den Denkzettel des Jahres 2010, der auch im Internet veröffentlicht wurde, waren die Beschwerdeführer jeweils mitverantwortlich.
Die Internetversion dieses Denkzettels lautet wie folgt:
(…) In diesem Jahr geht der DENKZETTEL für strukturellen und systeminternen Rassismus zum Antirassismus-Tag 2010 an das Rechtsamt der Stadt B.
In einer rechtlichen Stellungnahme unterstellt das Rechtsamt der Stadt B. dem gehörlosen Flüchtling Herrn C. [Abkürzung im Original] jahrelange Vortäuschung dieser Gehörlosigkeit, obwohl diese fachärztlich bescheinigt ist. Als Begründung für die Unterstellung dieser Vortäuschung wird dann auch noch die jahrelange sportliche Betätigung von Herrn C. in dem B. Sport-Club … e.V. angeführt (…). Mit dieser Stellungnahme werden absichtlich und bewusst vorliegende Fakten ignoriert, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können.
Hintergrund:
Im Jahre 1999 flieht der gehörlose Herr C. aus Sierra Leone nach Deutschland (…). In B. fand er schnell Anschluss an Mitglieder des Gehörlosenvereins, mit deren Hilfe er die deutsche Gebärdensprache erlernte und mittlerweile auch einige deutsche Wörter lesen und schreiben kann. Seit mehreren Jahren spielt er im B. Sport-Club … e.V. Fußball. (…) In einem gerichtlichen Klageverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis unterstellt das Rechtsamt der Stadt B. ihm nun im Januar 2010, dass er sehr wohl hören könne: „Seine vielfältigen sportlichen Aktivitäten verdeutlichen gleichwohl, dass er durchaus in der Lage ist, sich zu verständigen und auch das Gesagte auf jeden Fall bei einer bestimmten Lautstärke zu verstehen.”
Es ist völlig unverständlich, wie eine solche Unterstellung nach 10 Jahren noch immer zustande kommt, zumal fachärztliche Atteste der Ausländerbehörde vorliegen, welche Herrn C. seine völlige Gehörlosigkeit bescheinigen, abgesehen davon, dass die Argumentation des Rechtsamts jeglicher Logik entbehrt. Außerdem unterstellt das Rechtsamt Herrn C., dass er seine Heimatsprache in Schriftform beherrscht, was daraus abgeleitet wird, dass er in der Lage war, deutsche Buchstaben zu erlernen. (…)
Dem Flüchtlingsrat B. fehlt jegliches Verständnis dafür, wie solche realitätsfernen und jeglicher Logik entbehrenden Rückschlüsse aus Akten getroffen und zur Beurteilung einer Situation eines Menschen herangezogen werden.
Aufgrund dieser unmenschlichen diskriminierenden und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise mit dem Flüchtling Herrn C. wird der diesjährige Denkzettel für strukturellen und systemimmanenten Rassismus dem Rechtsamt B., und hier der Sachbearbeiterin Frau B. [im Original mit vollem Nachnamen] verliehen.
2. Aufgrund dieser Äußerungen wurden die Beschwerdeführer jeweils durch das Amtsgericht mit angegriffenem Urteil wegen übler Nachrede gemäß §§ 186, 194 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt. Das Landgericht nahm die hiergegen jeweils eingelegten Berufungen mit angegriffenem Beschluss gemäß § 313 Abs. 2 StPO nicht zur Entscheidung an und verwarf sie wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig.
a) Das Amtsgericht begründete seine Verurteilung – zusammengefasst – wie folgt:
Die im Denkzettel getätigten Äußerungen, dass das Rechtsamt absichtlich und bewusst vorliegende Fakten ignoriert habe, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können, und dass aufgrund dieser unmenschlichen diskriminierenden und jegliche Tatsachen ignorierender Umgangsweise mit dem Flüchtling Herrn C. der diesjährige Denkzettel für strukturellen und systemimmanenten Rassismus dem Rechtsamt B., und hier der Sachbearbeiterin Frau B. verliehen werde, enthalte die dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, dass die Sachbearbeiterin B. als Mitarbeiterin des Rechtsamts der Stadt B. wissentlich Tatsachen bei ihren Ausführungen gegenüber dem Verwaltungsgericht verschwiegen habe, um Gründe für eine Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können, und einem strukturellen und systemimmanenten Rassismus Vorschub leiste.
Diese Tatsachenbehauptung sei nicht erweislich wahr. Zwar werde seitens der Ausländerbehörde Herrn C. unterstellt, laut gesprochene Sprache wahrnehmen zu können. Das sei von zwei ärztlichen Stellungnahmen, die Herrn C. grundsätzlich eine Taubheit beidseits bestätigten und unter anderem feststellten, dass Herr C. Töne über Knochenleitung im Bereich von 45 und 60 kHz wahrnehme, so nicht bestätigt worden. Diese ärztlichen Stellungnahmen hätten der Sachbearbeiterin in ihrer Stellungnahme für das Rechtsamt jedoch nicht vorgelegen. Auch die nicht nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung der Sachbearbeiterin, es werde unterstellt, dass Herr C. seine Heimatsprache schriftlich beherrsche und damit in der Lage wäre, bei seiner Botschaft ein Dokument über seine Herkunft zu erlangen, rechtfertige nicht die Annahme, dass die Sachbearbeiterin bewusst Tatsachen verschwiegen habe, um eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zu erreichen, da sie ihre Schlussfolgerung ausdrücklich als „Unterstellung” bezeichnete.
Die fraglichen Äußerungen seien nicht gerechtfertigt. Hier hätten sich die Beschwerdeführer zwar gegen einen nach ihrer Ansicht gezeigten Rassismus einer Behörde und seiner Mitarbeiter gewandt und damit grundsätzlich Interessen, die in einem demokratischen Rechtsstaat jeden angehen, behandelt. Die ehrverletzenden Äußerungen seien jedoch nicht zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses geeignet gewesen, da die Möglichkeit der Förderung des berechtigten Interesses gefehlt habe und durch die Äußerungen am Verhalten des Rechtsamts im Gerichtsverfahren nichts geändert worden sei. Die ehrverletzenden Äußerungen seien auch nicht erforderlich gewesen, da es zur Kritik am Verhalten des Rechtsamts einer ehrverletzenden Äußerung nicht bedurft hätte. Auch hätten die Beschwerdeführer mit ihren Äußerungen den Eindruck erweckt, die Sachbearbeiterin verfolge eigene, nicht gerechtfertigte Ziele. Und schließlich hätten die Beschwerdeführer, obwohl ihre Behauptungen nicht völlig haltlos oder aus der Luft gegriffen seien, bei sorgfältiger Recherche erkennen müssen, dass der Sachbearbeiterin wichtige Teile der Akte bei der Bearbeitung nicht vorgelegen hätten und sie nicht absichtlich und bewusst Fakten ignoriert habe. Zu einer sorgfältigen Prüfung wären sie vorliegend insbesondere auch aufgrund der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet verpflichtet gewesen.
b) Das Landgericht ergänzte die Ausführungen des Amtsgerichts dahingehend, dass die vorliegenden Äußerungen zwar auch Wertungen enthielten, aber die Tatsachenbehauptung, die Sachbearbeiterin habe absichtlich und wissentlich eine falsche Stellungnahme abgegeben, im Vordergrund stehe. Zwar gelte in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit und dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehöre, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor Sanktionen auch scharf kritisieren zu dürfen. Allerdings erfahre der Vorrang der Meinungsfreiheit dann Einschränkungen, wenn es sich um Äußerungen handle, bei denen die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe oder wenn Tatsachenbehauptungen zur Meinungsbildung nicht in legitimer Weise beitragen könnten. Vorliegend habe die Sachbearbeiterin als Person im Vordergrund gestanden und der Beschwerdeführer und die mitangeklagte Person seien in hohem Maße vorsätzlich und vorwerfbar sorglos mit der Wahrheit umgegangen. Ihre ehrverletzenden Äußerungen hätten nicht in legitimer Weise zur Meinungsbildung beitragen können. Im Übrigen sei die Ehrverletzung kein zur Wahrnehmung der fremden Interessen angemessenes Mittel. Auch Personen, die in verantwortlicher Position für das Gemeinwesen tätig seien, hätten einen Anspruch darauf, im Meinungsaustausch über öffentlich interessierende Themen nicht mit wahllosen Beschimpfungen, existenzbedrohenden öffentlichen Verdächtigungen oder willkürlichen Abwertungen überzogen oder mundtot gemacht zu werden.
3. Mit ihren ausführlich begründeten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Seinen zugleich erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 444/13 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt.
4. Dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪7 ff.≫; 90, 241 ≪246 ff.≫; 93, 266 ≪292 ff.≫). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ≪50 ff.≫; 85, 23 ≪30 ff.≫; 93, 266 ≪292 ff.≫).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen bereits insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB und nicht um überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handele (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪7 ff.≫; 90, 241 ≪247 ff.≫).
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295≫). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪9≫; 90, 241 ≪248≫). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 ≪219≫; 61, 1 ≪8 f.≫; 90, 241 ≪248≫).
Die Äußerung, dass das Rechtsamt absichtlich und bewusst vorliegende Fakten ignoriere, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können, ist ihrem Sinn und systematischen Kontext nach eine das Hintergrundgeschehen zusammenfassend bewertende Stellungnahme. Die Begriffe „absichtlich” und „bewusst” sind als solche schwierige Rechtsbegriffe, die eine wertende Betrachtung erfordern und bei Verwendung in einem nicht juristischen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen. Auch finden sich in der anschließenden – im Kern zutreffenden – Schilderung des Hintergrunds neben der Wiedergabe des tatsächlichen Geschehens wertende Begriffe wie „völlig unverständlich”, „jeglicher Logik entbehrend” oder „unmenschlich diskriminierend”. Mit diesen Begriffen steht der für strafwürdig erachtete einleitende Satz bei Vornahme der gebotenen objektivierenden Betrachtung in einem vorrangigen inhaltlichen Zusammenhang. Dies verkennen die Gerichte, wenn sie zunächst den einleitenden Satz aus dem Gesamtkontext isolieren, um ihn sodann mit der Nennung der Sachbearbeiterin am Ende des Textes zu verknüpfen, und wenn sie daraus schlussfolgern, dass die Beschwerdeführer – zumindest dem Schwerpunkt nach – die dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung aufgestellt hätten, dass die konkrete Sachbearbeiterin absichtlich und wissentlich vor dem Verwaltungsgericht Tatsachen verschwiegen beziehungsweise eine falsche Stellungnahme abgegeben habe. Diese Auslegung ist sinntrennend und sinnverfälschend und wird daher den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
b) Das Landgericht hat zudem den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit insofern verkürzt, als es die fraglichen Äußerungen offensichtlich als Schmähkritik bewertet hat. Es hat dabei den Begriff der Schmähkritik in verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise überdehnt und in der Folge die erforderliche Abwägung zwischen dem Ehrschutz einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits zumindest nicht im gebotenen Umfange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Auch hierin liegt ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪294≫).
Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪283 f.≫; 93, 266 ≪294, 303≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 –, NJW 2009, S. 3016 ≪3018≫).
Vorliegend befasst sich der streitgegenständliche „Denkzettel” unzweifelhaft mit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Im Fokus der Kritik steht nicht Frau B. als Person, sondern das Rechtsamt der Stadt B. und Frau B. allein in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin dieses Rechtsamts. Die konkret für strafwürdig erachteten Äußerungen verlieren nicht jeden Sachbezug zum kritisierten Geschehen, mögen sie auch scharf und überzogen sein und mag auch die namentliche Nennung einer Sachbearbeiterin nicht angebracht erscheinen.
c) Die Ausführungen des Amtsgerichts, das im Rahmen des § 193 StGB eine Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat, messen selbst unter der – unzutreffenden – Prämisse einer Tatsachenbehauptung der Meinungsfreiheit nicht genügend Bedeutung bei. Dies gilt auch für die hilfsweisen, knapp gehaltenen Erwägungen des Landgerichts zur Verhältnismäßigkeit. Es ist zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293≫). Auch ist in Anbetracht der tatsächlichen gerichtlichen Feststellungen, insbesondere betreffend das Hintergrundgeschehen, das Maß der Ehrverletzung der Sachbearbeiterin nicht derart hoch, dass diese im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwiegen könnte. Dabei erlaubt es die Meinungsfreiheit insbesondere nicht, die Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihnen damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Inwieweit vorliegend, worauf das Landgericht zusammenfassend abstellt, die betroffene Sachbearbeiterin mit wahllosen Beschimpfungen, existenzbedrohenden öffentlichen Verdächtigungen oder willkürlichen Abwertungen überzogen oder mundtot gemacht worden sein soll, erschließt sich weder aus den den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen noch aus deren Würdigung.
d) Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass Amtsgericht und Landgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis der – aufgrund obiger Erwägungen im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden – Abwägung gekommen wären.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫). Mit der Entscheidung über die Hauptsache hat sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Unterschriften
Kirchhof, Masing, Baer
Fundstellen
Haufe-Index 5263172 |
NVwZ 2013, 7 |
ZAP 2013, 874 |
wistra 2013, 3 |
DÖV 2013, 818 |
DVP 2014, 35 |
JuS 2013, 8 |
ZUM 2013, 793 |
DVBl. 2013, 1382 |
DVBl. 2013, 3 |
GV/RP 2013, 625 |
NJW-Spezial 2013, 569 |
NPA 2014 |
RÜ 2013, 727 |
FuBW 2014, 621 |
FuHe 2014, 486 |