Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG es gebietet, die Verteilung kostenloser Tageszeitungen zu untersagen.
I.
1. Im Verlag der Beschwerdeführerin erscheinen die regionalen Kölner Stadt-Anzeiger und Kölnische Rundschau sowie die Boulevardzeitung Express. Außerdem ist auf dem Kölner Zeitungsmarkt neben verschiedenen anderen überregionalen Zeitungen die Bild-Zeitung mit einer Regionalausgabe vertreten.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist die deutsche Tochtergesellschaft des größten norwegischen Medienkonzerns, der unter anderem auch rein anzeigenfinanzierte Tageszeitungen verlegt, die unentgeltlich an die Leser verteilt werden. Sie ließ erstmals am 13. Dezember 1999 die kostenlose Tageszeitung “20 Minuten Köln” in Köln an U-Bahnstationen auslegen und in der Innenstadt verteilen. Auf Grund einer einstweiligen Verfügung auf Antrag des Axel-Springer-Verlags wurde die Verteilung am 17. Dezember 1999 zunächst eingestellt und ab dem 11. Februar 2000 nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung wieder aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin und der Axel-Springer-Verlag verteilten daraufhin in Köln ebenfalls kostenlose Tageszeitungen, um der Abwanderung von Anzeigenkunden entgegenzuwirken. Nach ihren Angaben stellte die Beschwerdeführerin in der Folgezeit erhebliche Rückgänge der Verkaufszahlen der in ihrem Verlag erscheinenden entgeltlichen Tageszeitungen fest.
2. Im Januar 2000 erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Unterlassung der Verteilung der Gratiszeitung. Die Klage war in drei Rechtszügen ohne Erfolg. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG a.F. lägen nicht vor. Insbesondere folge aus der institutionellen Garantie der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kein Anspruch auf präventiven Schutz vor der Konkurrenz durch eine unentgeltliche Tageszeitung unabhängig von einer konkreten Gefährdung des Bestands der etablierten entgeltlichen Tageszeitung.
Noch vor der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellte die Beklagte am 11. Juli 2001 den Vertrieb der Zeitung “20 Minuten Köln” ein. Zur Begründung gab sie in einer Pressemitteilung an, die Betriebseinstellung habe wettbewerbspolitische Gründe. Eine “Insellösung” könne mittel- und langfristig wirtschaftlich nicht erfolgreich sein, ein Marktauftritt in Deutschland sei nur auf nationaler Ebene erfolgversprechend. Ein Ansatz zur Überwindung des Widerstands der “etablierten Player” sei noch nicht gefunden.
3. Mit ihrer gegen die klagabweisenden Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus der objektivrechtlichen Ausprägung der Pressefreiheit in Form der Gewährleistung des Bestands der freien Presse als Institution resultiere die Verpflichtung des Staates, als Garant Maßnahmen zum Schutz vor drohenden Gefahren für die Freiheitlichkeit des Pressewesens zu ergreifen, die aus Wirtschaft und Gesellschaft erwüchsen. Während sie, die Beschwerdeführerin, sich auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne, sei die Herausgabe von Gratiszeitungen nur von Art. 12 Abs. 1 GG und damit weniger stark geschützt.
Als Grundlage der Entscheidung müsse die Annahme dienen, dass die Herausgabe von Gratistageszeitungen mittelfristig zu einer Gefahr für den Bestand der freien Presse führen könne.
Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende der Beschwerdeführerin anlässlich des Erwerbs einer Beteiligung an einem anderen Zeitungsverlag geäußert habe, in deutschen Großstädten sei je eine Gratiszeitung wirtschaftlich gut tragbar und die etablierten Tageszeitungen würden darunter weniger leiden, als man zunächst gedacht habe, sei dies lediglich als eine Form des “Säbelrasselns” gegenüber der Beklagten zu verstehen. Dieser sollte deutlich gemacht werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die finanziellen Folgen einer Gegenmaßnahme gegen Gratiszeitungen zu tragen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
1. Angesichts der bereits vor mehreren Jahren erfolgten Einstellung der Gratiszeitung der Beklagten hat sich der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde erledigt, so dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen nicht mehr beschwert ist.
2. Ein Fall, in dem ausnahmsweise gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes zu bejahen ist, liegt nicht vor.
a) Das Bundesverfassungsgericht bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Wegfalls der ursprünglichen Beschwer, wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 15, 226 ≪230≫; 91, 125 ≪133≫; 99, 129 ≪138≫). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte den Vertrieb der Zeitung bereits vor mehreren Jahren eingestellt hat und damit der Zustand, den die Beschwerdeführerin mit einem stattgebenden Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung erreichen könnte, bereits eingetreten ist.
b) Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis könnte ferner bejaht werden, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe. Von einer solchen Bedeutung ist die Frage, ob es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar wäre oder aber staatliches Handeln erforderte, wenn Kaufzeitungen vollständig oder weitgehend durch Gratiszeitungen verdrängt würden.
Bei Fragen solcher grundsätzlichen Bedeutung wird ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse insbesondere bejaht, wenn andernfalls deren Klärung unterbliebe, etwa weil eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Art der Maßnahme und des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen könnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ≪140 f.≫; 91, 125 ≪133≫). Dieser Fall liegt vorliegend fern. Gegebenenfalls bestände die Möglichkeit für Eilrechtsschutz.
Ferner besteht ein Rechtsschutzinteresse fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. z.B. BVerfGE 33, 247 ≪257 f.≫; 69, 161 ≪168≫; 81, 138 ≪140 f.≫; 91, 125 ≪133≫). Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, künftig werde ein Lebenssachverhalt eintreten, der mit dem erledigten Sachverhalt so viele tatsächliche Überschneidungen aufweist, dass von einem erneuten Auftreten der zunächst erledigten konkreten Beschwer gesprochen werden kann.
Daran fehlt es hier. Konkrete Pläne der Beklagten, erneut eine Gratiszeitung auf dem Kölner Zeitungsmarkt herauszugeben, sind nicht bekannt. Ihre allgemein geäußerte Absicht, künftig wieder eine Gratiszeitung herausgeben zu wollen, bezog sich auf das Bundesgebiet insgesamt und würde daher im Vergleich zu einer Tätigkeit auf dem räumlich beschränkten Kölner Zeitungsmarkt einen anderen Lebenssachverhalt darstellen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1779369 |
WM 2007, 1906 |
AfP 2007, 440 |