Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Urteile des Amtsgerichts Charlottenburg und des Landgerichts Berlin, in denen eine auf Räumung einer Mietwohnung gerichtete Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
1. Der Beschwerdeführer richtete an die Beklagte des Ausgangsverfahrens – der Mieterin der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers – in den Jahren 2000 bis 2002 insgesamt drei Kündigungserklärungen und begründete diese mit Eigenbedarf. Die letzte Kündigungserklärung datierte vom 23. April 2002. Die Räumungsklage des Beschwerdeführers wurde vom Amtsgericht abgewiesen; die Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Berufungsgericht unter anderem aus, dass die ersten beiden Kündigungen des Beschwerdeführers unwirksam seien, weil sie innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist des Gesetzes über eine Sozialklausel in, Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466 ≪487≫) in Verbindung mit der Verordnung des Landes Berlin vom 11. Mai 1993 (GVBl für Berlin, S. 216) erfolgt seien. Die zehnjährige Sperrfrist gelte jedoch nicht mehr für die Kündigung vom 23. April 2002, da die entsprechende Verordnung des Landes Berlin aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entspannung auf dem Wohnungsmarkt zum 1. September 2000 außer Kraft getreten sei. Diese Kündigung könne aber frühestens zum April 2003 Wirkung entfalten. Jedoch seien die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Räumung (§ 259 ZPO) nicht gegeben, da zum derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, dass eine nicht rechtzeitige Räumung durch die Beklagte zu besorgen sei.
In der fristgerecht eingereichten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1. Satz 1 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat aufgrund fehlender Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
a) Nach der Rechtsprechunq des Bundesverfassungsgerichts fordert der in § 90 Abs. Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift , um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 ≪68≫; 79, 275 ≪278 f.≫; 86, 15 ≪22 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002 – 1 BvR 1103/02 – NJW 2002, S. 3533).
b) Der Beschwerdeführer ist hiernach verpflichtet, seine Rechte zunächst vor den Fachgerichten geltend zu machen. Die angegriffenen Entscheidungen begründen für den Beschwerdeführer keine Beschwer, die nur noch auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden könnte. Vielmehr besteht für ihn die Möglichkeit, dass aufgrund seiner Kündigung vom 23. April 2002 die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Wohnung räumt oder dass sich – im Falle der Weigerung der Beklagten – die Fachgerichte nach einer erneuten Räumungsklage des Beschwerdeführers mit der Wirksamkeit der Kündigung vom 23. April 2002 auseinander setzen.
Das Landgericht wies die auf die Kündigung vom 23. April 2002 gestützte Klage auf Räumung insoweit als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vorgelegen haben. Da sich die Rechtskraft des Prozessurteils nur auf die in ihm entschiedene Prozessfrage beschränkt, wäre der Beschwerdeführer nicht gehindert, später erneut auf Räumung zu klagen (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002, § 322 Rn. 1a f.). Anhaltspunkte dafür, dass eine auf die Kündigung vom 23. April 2002 gestützte erneute Räumungsklage für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sind nicht vorgetragen worden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen