Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Parallelentscheidung
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 18.04.2023; Aktenzeichen 2 Ws 197/23 2 Ws 198/23) |
LG München I (Beschluss vom 15.03.2023; Aktenzeichen 6 Qs 5/23) |
LG München I (Beschluss vom 08.02.2023; Aktenzeichen 6 Qs 5/23) |
AG München (Beschluss vom 27.01.2023; Aktenzeichen ERVIII Gs 744/23) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2023 und des Landgerichts München I vom 15. März 2023 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den Nichtabhilfeentscheidungen um Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren handelt, von denen keine eigenständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43). Ein dringendes schutzwürdiges Interesse, über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidungen selbst zu erkennen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 1, 322 ≪324 f.≫; 58, 1 ≪23≫).
Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze sowie alle Auszüge der Ermittlungsakte vorzulegen, auf die die Gerichte zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausdrücklich Bezug nehmen. Der Vortrag des Beschwerdeführers ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪288≫; 149, 346 ≪360 Rn. 25≫; BVerfGK 5, 170 ≪171≫; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39, NJW 2012, S. 2093 ≪2094≫).
Auch inhaltlich zeigt der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 15745570 |
wistra 2023, 4 |