Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer von Untersuchungshaft. unzureichende Beschwerdebegründung
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; StPO § 112 Abs. 1 S. 1, §§ 117, 122
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 08.05.2023; Aktenzeichen 2 Ws 197/23) |
OLG München (Beschluss vom 18.04.2023; Aktenzeichen 2 Ws 197/23) |
LG München I (Beschluss vom 15.03.2023; Aktenzeichen 6 Qs 4/23) |
LG München I (Beschluss vom 08.02.2023; Aktenzeichen 6 Qs 4/23) |
AG München (Beschluss vom 27.01.2023; Aktenzeichen ERVIII Gs 185/23) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2023 und des Landgerichts München I vom 15. März 2023 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den Nichtabhilfeentscheidungen um Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren handelt, von denen keine eigenständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 - Rn. 43). Ein dringendes schutzwürdiges Interesse, über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidungen selbst zu erkennen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 1, 322 ≪324 f.≫; 58, 1 ≪23≫). Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2023 über die Anhörungsrüge ist - weil sie keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfGE 119, 292 ≪295≫) - kein tauglicher Rügegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, Rn. 2 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, juris, Rn. 2 f.).
Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Die Beschwerdeführerin hat nicht alle Verfügungen und Schriftsätze vorgelegt, auf die das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung über die weitere Beschwerde vom 18. April 2023 ausdrücklich Bezug nimmt. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪288≫; 149, 346 ≪360 Rn. 25≫; BVerfGK 5, 170 ≪171≫; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39).
Außerdem hat die Beschwerdeführerin versäumt, die Verfahrensgeschichte in einer für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten (vgl. BVerfGE 80, 257 ≪263≫; 83, 216 ≪228≫; BVerfGK 19, 362 ≪363≫). Über den Inhalt ihrer fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze berichtet die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerdeschrift nur punktuell. Der Verweis auf Anlagen hilft über dieses Versäumnis nicht hinweg, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ≪263≫; 83, 216 ≪228≫; BVerfGK 19, 362 ≪363≫).
Auch inhaltlich zeigt die Beschwerdeführerin einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 15745612 |
NJW 2023, 3154 |
NStZ-RR 2023, 288 |