Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen 7 U 40/02) |
LG Hamburg (Urteil vom 17.05.2002; Aktenzeichen 324 O 92/02) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile auf Unterlassung der Verbreitung von Interviewäußerungen.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Presseagentur. Kurze Zeit nach Bekanntgabe der Kanzlerkandidatur von Edmund Stoiber führte einer ihrer Mitarbeiter ein Interview mit der Imageberaterin S. v. E., in dem sie sich zu Kleidung, Styling und Äußerem der Kanzlerkandidaten Edmund Stoiber und Gerhard Schröder äußerte. Eine von der Beschwerdeführerin hierüber am 23. Januar 2002 verbreitete Meldung enthielt bezüglich des Bundeskanzlers Gerhard Schröder, des Klägers des Ausgangsverfahrens (künftig: Kläger), unter anderem die Äußerung:
Sein durchgehend dunkles Haar wirke zudem unglaubwürdig. „Es käme seiner Überzeugungskraft zugute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde”.
Auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben des Klägers zur Unterlassung verbreitete die Beschwerdeführerin eine „Zurückziehung” der beanstandeten Meldung und eine „Richtigstellung”, in der sie unter anderem ausführte, dass Bundeskanzler Gerhard Schröder Wert auf die Feststellung lege, „dass seine Haare weder gefärbt, noch getönt sind”. Sie erklärte weiter, dass sie das Zitat in Kenntnis der Unwahrheit nicht wiederholen werde, jedenfalls nicht ohne richtig stellenden Zusatz.
2. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, wodurch der Beschwerdeführerin bei Meidung von Ordnungsmitteln aufgegeben wurde zu unterlassen, (als Zitat der Imageberaterin S. v. E.) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: „Es käme seiner (sc. Gerhard Schröders) Überzeugungskraft zu gute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde”.
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg haben die Beschwerdeführerin in den angegriffenen Entscheidungen auch im Hauptsacheverfahren zu der oben dargestellten Unterlassung verurteilt. Sie haben hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei verletzt, denn die Äußerung, dieser töne seine grauen Schläfen, sei inhaltlich unzutreffend. Das hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich klargestellt. Das Oberlandesgericht verweist auf § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerdeführerin als Verbreiterin der Äußerung hafte für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Sie könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, denn sie habe die verbreitete Äußerung ungeprüft weitergegeben. Die Äußerung sei nicht beiläufig, ihr komme im Gesamtkontext eine eigenständige Bedeutung bezüglich des Persönlichkeitsprofils des Klägers in seiner Eigenschaft als Bundeskanzler zu. Die streitgegenständliche Meldung habe nicht unter dem Druck der Aktualität gestanden. Eine für die Überprüfung der Richtigkeit der Äußerung erforderliche Nachfrage hätte weder zu einer unzumutbaren Behinderung des Arbeitsablaufs noch zu einer die Aktualität gefährdenden Verzögerung geführt.
Die Wiederholungsgefahr sei auf Grund der rechtswidrigen Verletzungshandlung indiziert. Sie sei nicht durch die als „Richtigstellung” bezeichnete Anschlussmeldung entfallen. Diese habe nicht unzweifelhaft klargestellt, dass die zunächst verbreitete Meldung unzutreffend gewesen ist, sondern sich darauf beschränkt, gleichsam in Form einer mittelbaren Gegendarstellung die Haltung des Klägers zu der ursprünglichen Meldung zu referieren.
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 2, 12 und 3 GG.
Die Äußerung der Imageberaterin sei plausibel gewesen, so dass keine gesonderte Recherchepflicht bestanden habe. Die durch die Gerichte gestellten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seien überzogen. Wegen der großen Zahl der täglichen Meldungen einer Presseagentur seien bei der Wiedergabe von Äußerungen Dritter durch die Agenturen, für deren Wahrheit die Gesamtumstände sprechen, die nach den Umständen des Falles plausibel sind und nicht schwere Eingriffe in die Rechte Dritter enthalten „heiße Eisen”), weitere Recherchen entbehrlich, wenn kein besonderer Anlass bestehe, an der Zuverlässigkeit des Informanten zu zweifeln.
Die Gerichte hätten hinsichtlich der Wiederholungsgefahr schematisch und undifferenziert schlicht nach überwiegend im Wettbewerbsrecht entwickelten Fallgruppen entschieden und nicht erkannt, dass auch insoweit Ausstrahlungen des Art. 5 GG in Frage stehen und gegenseitige Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Der Vorbehalt, dass das Zitat „jedenfalls nicht ohne richtig stellenden Zusatz” verbreitet werde, sei unschädlich gewesen. Die Beschwerdeführerin als Presseagentur habe sich nicht als einziges Unternehmen auf der Welt jeder Möglichkeit begeben können, über das aufsehenerregende Verfahren zu berichten, was ohne Wiedergabe des Gegenstandes des Verfahrens nicht möglich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit, die nach den Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere §§ 823, 1004 BGB, zu beurteilen ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob Entscheidungen der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 42, 143 ≪149≫; 102, 347 ≪362≫).
2. Die Verurteilungen berühren den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung, deren verfassungsrechtliche Einordnung sich auch dann, wenn die Aussage in einem Presseerzeugnis gefallen ist, nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG richtet (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪12 f.≫; 95, 28 ≪34≫; 97, 391 ≪400≫).
a) Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen ist regelmäßig eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Geht es um Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit nicht von vornherein feststand oder deren Wahrheit nicht erweislich ist, so fallen diese zwar nicht aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Ihnen kommt in der Abwägung aber regelmäßig ein geringeres Gewicht zu, weil an der Aufrechterhaltung und Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪8≫; 94, 1 ≪8≫). Die Einstandspflicht des Verbreitenden richtet sich in solchen Fällen insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese richten sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten, auch nach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Für Medien sind die Anforderungen daher strenger als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010 ≪2011≫; NJW 1987, S. 2225 ≪2226≫; BGHZ 132, 13 ≪23 f.≫). Von Verfassungs wegen kommt es allerdings darauf an, dass die Wahrheitspflicht nicht überspannt und so der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, eingeschnürt wird (vgl. BVerfGE 54, 208 ≪219 f.≫; 99, 185 ≪198≫).
b) In der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung eines in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruchs ist, vermutet, wenn der sich Äußernde eine unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptung rechtswidrig verbreitet hat; an die Widerlegung dieser Vermutung werden regelmäßig hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1281 ≪1283≫). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit bei der jeweils im Einzelfall durchzuführenden Abwägung der grundrechtlichen Positionen der Schutz der Meinungsfreiheit hinreichend berücksichtigt wird. Eine nur schematische, nicht an den Belangen des Einzelfalls orientierte Abwägung reicht nicht.
3. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen stand.
a) Eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen durch die angegriffenen Entscheidungen mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch das Unterlassungsgebot in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise eingeschränkt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin traf die Obliegenheit zur Recherche.
Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Die vorliegend angegriffene Äußerung behandelte nicht ein Thema mit großer politischer, sozialer oder wirtschaftlicher Tragweite, war aber auch für die Öffentlichkeit sowie für den betroffenen Kläger nicht unbedeutend. In dem Interview ging es um die Gegenüberstellung zweier Kanzlerkandidaten, mithin auch um das „gute Abschneiden” des Klägers in der öffentlichen Darstellung. Die angegriffene Äußerung beschäftigte sich nicht beiläufig mit der Haarfarbe des Bundeskanzlers, sondern knüpfte an sie Aussagen zu seiner Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft. Damit wurde der Hinweis auf die Tönung der Haare zu einer Art Probe für wichtige Qualifikationen eines Politikers. Sein Interesse, insofern nicht auf einer falschen Grundlage bewertet zu werden, stimmte mit dem Interesse der Öffentlichkeit überein, möglichst zutreffend informiert zu werden.
Als Presseagentur trifft die Beschwerdeführerin keineswegs geringere Sorgfaltsanforderungen als andere Presseunternehmen. Presseagenturen nehmen eine herausragende, in jüngerer Zeit immer wichtiger gewordene Rolle bei der Gestaltung von Nachrichten in der Presse wahr. Sie liefern in der Praxis einen großen Teil der Nachrichten druckfertig an die Presseunternehmen (vgl. Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 7 LPG, Rn. 42). Es bedarf vorliegend nicht der Klärung, ob Zeitungen regelmäßig auf weitere Recherchen verzichten können, wenn sie die Meldung einer anerkannten Presseagentur übernehmen (so etwa LG Hamburg, AfP 1990, S. 332; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 6.125). Das unzweifelhaft große Vertrauen, das Medienunternehmen den Agenturen entgegenbringen, und die hervorgehobene meinungsbildende Funktion von Presseagenturen rechtfertigen es, den von ihnen veröffentlichten Nachrichten nur insoweit Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen der Betroffenen zu gewähren, als die praktischen Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit im Rahmen des Zumutbaren genutzt werden. Die Anforderungen sind bei Presseagenturen nicht etwa deshalb gemildert, weil sie täglich mit einer großen Zahl von Meldungen umzugehen haben. Es liegt an ihnen, ihre Organisation so einzurichten, dass sie den Anforderungen gerecht werden können. Die Intensität der Recherche richtet sich allerdings auch danach, ob die Nachricht unter Aktualitätsdruck steht.
Im vorliegenden Fall haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Anlass gesehen, die Sorgfaltsforderungen abzumildern. Die Beschwerdeführerin hatte das Interview durch einen ihrer Mitarbeiter selbst geführt. Die Verbreitung der Meldung hierüber, die ohnehin nicht umgehend erfolgte, wäre durch eine Recherche nicht unzumutbar verzögert worden, etwa durch eine keineswegs zeitaufwendige Nachfrage bei der Interviewten oder dem Kläger.
b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Gerichte, dass die Beschwerdeführerin die Wiederholungsgefahr durch die von ihr in dem Schreiben vom 24. Januar 2002 formulierte „Zurückziehung” und „Richtigstellung” nicht ausgeräumt hat. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Schreiben keine vollständige Richtigstellung vorgenommen, sondern nur auf die gegenteilige Auffassung des Klägers verwiesen und sie hat sich die Weiterverbreitung der angegriffenen Äußerung mit einem „richtig stellenden Zusatz” vorbehalten. Demnach war nicht ersichtlich, dass sie von der angegriffenen Äußerung endgültig Abstand nehmen wollte.
Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie werde auf Grund der Verurteilung als „einzige” Nachrichtenagentur daran gehindert, über das Verfahren zu berichten. Sie verkennt insoweit die Reichweite der Verurteilung. Ihr wird lediglich untersagt, das Zitat der Frau S. v. E. zu verbreiten. Damit ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgeschnitten, über hiervon abzugrenzende Äußerungen Dritter, insbesondere anderer Medien, oder über die von dem Kläger angestrengten rechtlichen Schritte und über mögliche Fortentwicklungen in der Angelegenheit unter Beachtung der Sorgfaltsanforderungen zu berichten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1262373 |
NJW 2004, 589 |
EuGRZ 2003, 638 |
NVwZ 2003, 1483 |
NVwZ 2004, 607 |
AfP 2003, 539 |
ZUM 2004, 65 |
K&R 2004, 27 |