Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht entgegen. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein selbständiges Verfahren, so dass auch letztinstanzliche Entscheidungen in Eilverfahren grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 35, 382 ≪397≫ m.w.N.). Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert zwar in der Regel dann die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, wenn es geeignet ist, den geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 51, 130 ≪138 ff.≫). Die Notwendigkeit, vorab das Widerspruchsverfahren und ein sich gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies – wie hier – dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 ≪279≫).
Der Widerspruch des Beschwerdeführers, um dessen Wirkung es im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geht, datiert vom 17. Oktober 2002, ohne dass insoweit ein Verfahrensfortgang zu erkennen ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Mai 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie den Widerspruch bisher nicht der Widerspruchsbehörde vorgelegt habe, weil die Behördenakten sich noch beim Oberverwaltungsgericht befänden, ohne dass deutlich wird, weshalb das Widerspruchsverfahren nicht mit Hilfe eines Doppels der Behördenakte durchgeführt werden kann.
Auch die angegriffenen Beschlüsse im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sprechen für die Unzumutbarkeit der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren. Seinen Abänderungsantrag stellte der Beschwerdeführer im Februar 2003, das Verwaltungsgericht lehnte ihn im April 2003 ab; der die Beschwerde zurückweisende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erging im Mai 2004. Auch in diesem Beschluss sah sich das Oberverwaltungsgericht – nach über einem Jahr – nicht in der Lage, die Sach- und Rechtslage mehr als nur summarisch zu prüfen. Vorgelegtes Tatsachenmaterial wird nicht einmal summarisch bewertet.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dieser Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪275≫; 84, 59 ≪77≫; 93, 1 ≪13≫; stRspr). Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Deswegen sind die Gerichte gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪74≫).
Unter Missachtung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz versagt.
In der Tatsache, dass er sich nach der Zurückweisung seiner ersten Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht vertraglich an einen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union lizenzierten Anbieter gebunden hat, hätte im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gesehen werden müssen. Die dadurch auftretenden europarechtlichen Fragen konnten im ersten Eilrechtsschutzverfahren nicht berücksichtigt werden. Auch auf die geänderte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konnte sich der Beschwerdeführer für seinen Abänderungsantrag berufen, da die höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, die zu einer Veränderung der Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führen kann, auch durch den Europäischen Gerichtshof möglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1999, S. 785).
Das Oberverwaltungsgericht begründet nicht ausreichend, weshalb es nach mehr als einjähriger Prüfung zu der Einschätzung gelangt, die “gebotene Prüfung” des Verhaltens der staatlichen Wettanbieter könne “der Senat in dem auf eine lediglich summarische Überprüfung ausgerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht” vornehmen. Hierzu sei eine “umfängliche Aufklärung” und eine “komplexe Bewertung” notwendig, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Warum das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegte umfangreiche Tatsachenmaterial für die erforderliche Prüfung anhand der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien nicht ausreichen soll, wird nicht ausgeführt. Dies wäre aber insbesondere wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu begründen gewesen.
Weil dem Oberverwaltungsgericht eine sichere Prognose über die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Beschwerdeführers nicht möglich erschien, musste es über die Beschwerde des Beschwerdeführers anhand einer Interessenabwägung entscheiden. Auch diese Abwägung wird den Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 GG an einen effektiven Eilrechtsschutz stellt, nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht geht jedenfalls bei der Einstellung der Interessen des Beschwerdeführers in die Abwägung erkennbar von unrichtigen Voraussetzungen aus. Wenn das Gericht ausführt, es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, Wetten mit Veranstaltern zu vermitteln, die eine Genehmigung nach dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz besäßen, ignoriert es, dass der Beschwerdeführer mehrfach und – soweit ersichtlich – unbestritten vorgetragen hat, dass er beim einzigen in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Anbieter von Sportwetten, West-Lotto, vergeblich versucht habe, eine Vermittlungslizenz zu bekommen.