Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.
1. Der Beschwerdeführer wurde nach Ablegen der ersten evangelisch-theologischen Dienstprüfung zum 1. März 1994 in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufgenommen.
a) Mit Bescheid vom 15. November 1995 widerrief der Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg das mit dem Beschwerdeführer begründete Dienstverhältnis und entließ ihn mit Ablauf des 31. Dezember 1995 aus dem Vorbereitungsdienst. Die weitere Ausübung pfarramtlicher Dienste wurde ihm dabei bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung untersagt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zu einer so schweren Belastung für die Landeskirche geworden, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr nicht mehr zumutbar sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sowohl in seiner ersten Ausbildungsstelle als auch in der zweiten zu zunehmenden Spannungen und Konflikten geführt. Bereits die Fortsetzung der ersten Ausbildungsstelle sei wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten nicht mehr möglich gewesen. Im neuen Kirchenbezirk seien wiederum in einer Beurteilung dieselben Zweifel an der Eignung für den Pfarrdienst festgestellt worden. Der Religionsunterricht sei vom Beschwerdeführer kaum vorbereitet worden. Ferner laste er die Ursache für Schwierigkeiten anderen an. Insoweit liege eine maßlose Selbstüberschätzung sowie eine Hoffnungslosigkeit vor, die sich in Zorn und Hass auf alle Etablierten in der Landeskirche ausdrücke. Dies habe bei der zweiten Ausbildungsstelle darin gegipfelt, dass er in einer Predigt seinen Ausbildungspfarrer, dessen Ehefrau und andere Mitarbeiter der Kirchengemeinde öffentlich angegriffen habe. Dies sei derart aggressiv und verletzend gewesen, dass Anwesende den Gottesdienst verlassen hätten. Die Würdigung des Gesamtverhaltens während der bisherigen Vorbereitungszeit erlaube nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses.
Unter dem 8. Februar 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur zweiten evangelisch-theologischen Dienstprüfung.
Der Oberkirchenrat teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 1996 mit, dass dieser Antrag abschlägig beschieden worden sei. Die Entscheidung liege nun beim Landeskirchenausschuss, der auch über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. November 1995 zu entscheiden habe.
Der Landeskirchenausschuss der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wies mit Beschluss vom 26. April 1996 die Beschwerde gegen die Bescheide des Oberkirchenrates vom 15. November 1995 und vom 20. Februar 1996 auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, das Verhalten des Beschwerdeführers sei dadurch geprägt gewesen, dass er Spannungen und Konflikte eher auf- als abbaue, die Ursache seinem Gegenüber zuweise und dementsprechend wenig selbst zur Lösung beitrage. Dem Beschwerdeführer fehlten die für den Pfarrdienst erforderlichen Fähigkeiten. Er habe mit seinem Verhalten nicht nur andere, sondern auch die Gemeinde belastet. So hätten in der Kirchengemeinde, in der der Beschwerdeführer zuletzt tätig gewesen sei, Spannungen noch lange nach seinem Ausscheiden angehalten. Das bisherige Verhalten und die mangelnde Selbstkritik begründeten die Befürchtung, dass sich bei einer Versetzung auch am neuen Ort wieder Spannungen und Konflikte an dem Beschwerdeführer entzündeten. Auf Grund der Schwere der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Belastungen der Landeskirche komme auch ein Dispens von dem Erfordernis der vollständigen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes als Voraussetzung zur Zulassung zur zweiten Dienstprüfung nicht in Betracht.
b) Gegen die kirchlichen Entscheidungen legte der Beschwerdeführer am 26. Juli 1996 Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1999 (Az.: 2 BvR 1490/96) nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht ausgeschöpft habe.
c) Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage, mit welcher er die Verpflichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zur Aufhebung der ergangenen kirchlichen Entscheidungen erstrebte, wurde mit Urteil vom 10. Mai 2000 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und die Ablehnung der Zulassung zur zweiten evangelisch-theologischen Dienstprüfung rein innerkirchliche Angelegenheiten seien, für die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25. September 2000 abgelehnt.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruches (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Er sei ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe wegen seines angeblich zu einer schweren Belastung für die Landeskirche gewordenen Verhaltens aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst entlassen worden. Dies gelte auch, soweit ihm die ausnahmsweise Zulassung zur zweiten kirchlichen Dienstprüfung verweigert worden sei. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch fordere aber eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Dieser Anspruch trete zwar in ein Spannungsverhältnis zu der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgesellschaften garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Dieses Spannungsverhältnis sei durch eine Güterabwägung aufzulösen.
Die Abweisung der Klage als unzulässig werde dem nicht gerecht. Sie stehe zudem im Gegensatz zur überwiegenden Literaturansicht und vor allem zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies gelte umso mehr, als der innerkirchliche Rechtsweg dem staatlichen Gerichtsschutz nicht entfernt vergleichbar sei. Der Landeskirchenausschuss spreche nicht Recht im Sinne eines Gerichts, sondern übe bei der Kontrolle der entsprechenden kirchlichen Verwaltungsakte lediglich die Dienstaufsicht über den Oberkirchenrat aus. Vor allem fehle eine organisatorische und personelle Trennung von der kirchlichen Exekutive. Von den kirchlichen Entscheidungen könne deshalb auch keine Bindungswirkung ausgehen. Ihm sei trotz seiner vorgerückten Ausbildung in der Vorbereitungszeit die Zulassung zur zweiten evangelisch-theologischen Dienstprüfung versagt und damit die Chance genommen worden, einen qualifizierten Berufsabschluss zu erlangen.
Wer diese Prüfung ablege, sei damit nicht nur für einen Dienst in der Württembergischen Landeskirche qualifiziert, sondern ebenso für eine entsprechende Tätigkeit in einer anderen Landeskirche, als Religionslehrer, im Auslandsdienst, als Militärseelsorger, in der Diakonie u.ä. Auch und gerade im außerkirchlichen Bereich, wie etwa in Rundfunkanstalten, Verlagen oder Unternehmensberatungen greife man zunehmend auf ausgebildete Theologen zurück. Voraussetzung für eine adäquate Verwendung sei ein qualifizierter Berufsabschluss, der in aller Regel erst mit der zweiten Dienstprüfung vorliege. Da diesbezüglich das Monopol der Theologenausbildung bei den Landeskirchen liege, sei zumindest eine mittelbare Bindung auch an den Kernbestand der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gegeben. Diese Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 GG habe der Landeskirchenausschuss verkannt, indem er ihm keinen Dispens von der Mindestzeit der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes erteilt und ihn nicht zur zweiten Dienstprüfung zugelassen habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer im Ergebnis auch dann keinen Erfolg hätte, wenn die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage in seinem Sinne zu beantworten wäre. Deshalb kommt der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
Der Beschwerdeführer hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob namentlich im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. Februar 2000 – V ZR 291/99 –, NJW 2000, S. 1555 und vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, BGHZ 154, 306) daran festzuhalten sei, dass in Statusrechtsstreitigkeiten Geistlicher der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten verschlossen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 ≪387 f.≫; 42, 312 ≪334 f.≫). Der Beschwerdeführer folgt erkennbar der Ansicht des Bundesgerichtshofs, derzufolge das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht die (staatliche) Justizgewährungspflicht einschränkt, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Maßnahme; danach können die staatlichen Gerichte eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Die Wirksamkeitskontrolle ist nach dieser Auffassung darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.
Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall könnte indes nicht zu einem gegenüber der a-limine-Abweisung der Klage günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer führen. Nach dem dem Bundesverfassungsgericht unterbreiteten Streitstoff kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis auf einer Verkennung des Justizgewährungsanspruchs beruhen. Der vorliegende Fall erfordert deshalb keine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Frage, und auch die Annahmevoraussetzung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat nicht in Frage gestellt, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und die Ablehnung der Zulassung zur zweiten kirchlichen Dienstprüfung dem kirchlichen Amtsrecht im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV zuzurechnen sind und damit der autonomen Entscheidung der im Ausgangsverfahren beklagten Kirche unterfallen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 2003, a.a.O.). Dass diese Maßnahmen anhand des vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstabs unwirksam, insbesondere unter Verstoß gegen das allgemeine Wilkürverbot ergangen sein könnten, lässt sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen noch bestehen dafür sonstige Hinweise.
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die Versagung der Zulassung zur zweiten kirchlichen Dienstprüfung berühre den “Kernbestand” der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und bedürfe wegen des bei der Landeskirche liegenden “Monopols” der Theologenausbildung der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte, ist ein Grundrechtsverstoß bereits nicht schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die zweite evangelisch-theologische Dienstprüfung allein auf den Pfarrdienst ausgerichtet ist und damit der Selbstbestimmung und Selbstgestaltung nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 Satz 3 WRV durch die württembergische Landeskirche unterliegt. Die Verfassungsbeschwerde legt hingegen nicht nachvollziehbar dar, weshalb ein durch das Bestehen dieser Prüfung vermittelter tatsächlicher Vorteil im außerkirchlichen Berufsleben zu dem “Kernbestand” des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechnen ist und inwiefern es – von ihrem rechtlichen Ausgangspunkt aus – gerechtfertigt sein könnte, dass die kirchliche Selbstbestimmung auf derartige Auswirkungen von Verfassungs wegen und nach Maßgabe der Überprüfung durch staatliche Gerichte Rücksicht zu nehmen hätte.
III.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen