Entscheidungsstichwort (Thema)

Eidesstattliche Versicherung durch Gerichtsvollzieher als gerichtliches Verfahren. Inkassounternehmen

 

Normenkette

ZPO § 899 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Zwischenurteil vom 27.07.2000; Aktenzeichen 5 T 609/00 (28))

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Zwar spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 899 Abs. 1 ZPO nicht als gerichtliches Verfahren anzusehen (vgl. Caliebe, NJW 2000, S. 1623), um die Inkassounternehmen nicht unnötig in ihrer Berufsausübungsfreiheit zu beeinträchtigen. Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gehöre nach wie vor zum gerichtlichen Verfahren, ist aber zumindest vertretbar und daher weder willkürlich noch beruht sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist deshalb nichts ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 645105

NJW 2002, 285

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge