Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 04.10.2007; Aktenzeichen 2 P 307/07) |
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 08.08.2007; Aktenzeichen 2 L 160/06) |
VG Dessau (Urteil vom 14.02.2006; Aktenzeichen 3 A 240/05 DE) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
Zur Erschöpfung des Rechtswegs muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten genutzt haben (vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 74, 102 ≪113≫; 81, 22 ≪27≫). Hiernach ist insbesondere ein in der Prozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel in der prozessual gebotenen Art und Weise einzulegen, weil sich nur dann die Gerichte des zuständigen Gerichtszweigs mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich auseinandersetzen können (vgl. BVerfGE 1, 13 ≪14≫; 16, 124 ≪127≫; 54, 53 ≪65≫). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung des Beschwerdevorbringens soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden (vgl. BVerfGE 74, 102 ≪113 f.≫).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht zu erreichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von ihr nicht in der prozessual gebotenen Art und Weise begründet; denn die Beschwerdeführerin hat die Erfolg versprechende Möglichkeit einer Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht genutzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. März 1996 – 2 BvR 2952/95 –, JURIS). Zur Erschöpfung des Rechtswegs war es geboten, den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht nur auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sondern auch auf die grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu stützen, ob das in § 43 Abs. 5 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) enthaltene Verbot des Versands von Tierarzneimitteln verfassungsgemäß ist, oder ob es – wie mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird – gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit nichtig ist. Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätten die – nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren fehlenden – Erfolgsaussichten der Berufung keine Bedeutung erlangt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. September 1998 – A 2 S 218/97 –, JURIS).
Der Klärungsfähigkeit dieser Frage im Berufungs- und im gegebenenfalls anschließenden Revisionsverfahren steht das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann auch dann angenommen werden, wenn als Rechtsfrage zur Klärung ansteht, ob eine angewendete Vorschrift, auf die es ankommt, verfassungswidrig ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2001 – 2 L 450/00 –, JURIS, m.w.N.). Es war der Beschwerdeführerin zumutbar, diese nahe liegende prozessuale Möglichkeit zur weiteren fachgerichtlichen Überprüfung des angegriffenen Hoheitsakts zu ergreifen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Gaier, Kirchhof
Fundstellen