Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht der Beschwerdeführerin als Autovermieterin, über die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes aufzuklären.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg ist.
1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG wird die Verfassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen weder die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie der Beschwerdeführerin noch das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot verletzen.
Am Zivilrechtsverkehr nehmen grundsätzlich gleichrangige Grundrechtsträger teil, die unterschiedliche Interessen und vielfach gegenläufige Ziele verfolgen. Alle Beteiligten des Zivilrechtsverkehrs können sich grundsätzlich gleichermaßen auf die grundrechtliche Gewährleistung ihrer Privatautonomie berufen. Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ≪232≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1994 – 1 BvR 1402/89 –, NJW 1994, S. 2749 ≪2750≫; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 1996 – 1 BvR 696/96 –, NJW 1996, S. 2021).
Den Gerichten obliegt es, den grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 42, 143 ≪148 f.≫; 103, 89 ≪100≫; stRspr).
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde veranlasst nicht zu einer grundsätzlichen Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Aufklärungspflichten über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufgrund der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
Den angegriffenen Entscheidungen liegt zugrunde, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens bei Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin für diese erkennbar annahm, wegen des von ihm nicht verschuldeten Unfalls keine Mietwagenkosten tragen zu müssen. Außerdem war der Beschwerdeführerin bekannt, dass sich gerade die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Vergangenheit schon mehrfach gegen die Abrechnung nach eigens für potentielle Erstattungsfälle geschaffenen Sondertarifen im Allgemeinen und gegen die Angemessenheit der Tarife der Beschwerdeführerin im Besonderen gewandt hatte. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Mietvertragsformular den Begriff „Unfallersatztarif” vermieden und die Eintragungen zur Höhe des Mietpreises erst nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Beklagten vorgenommen, wodurch es dem Beklagten in einem ungewöhnlichen Maße erschwert worden war, auf die Problematik des Berechnens erhöhter Tarife aufmerksam zu werden.
Dass die Gerichte unter diesen Umständen eine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Aufklärung über die Erstattungsfähigkeit des deutlich über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarifes annahmen, so dass der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Mietzinsforderung der Beschwerdeführerin aufrechnen konnte, verletzt sie nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen