Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründungszwang im Kündigungsschreiben einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage mit Eigentumsgarantie vereinbar. Umfang der Offenbarung der eigenen Wohnverhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, daß § 564b Abs 3 BGB die Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter von der Darlegung eines berechtigten Interesses im Kündigungsschreiben abhängig macht.
2. Der Vermieter ist im Hinblick auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht verpflichtet, solche Daten seines persönlichen Lebensbereiches im Kündigungsschreiben mitzuteilen, die für den Entschluß des Mieters, der Kündigung zu widersprechen oder diese hinzunehmen, nicht von Bedeutung sein können.
Orientierungssatz
1. Zu Ls 2: Vom Vermieter kann dagegen die Mitteilung verlangt werden, in welcher Weise er bei Ausspruch der Kündigung seinen gewöhnlichen und regelmäßigen Wohnbedarf deckt. Dazu gehört auch die Bekanntgabe solcher Umstände, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können, ob der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür hat, seinen Wohnbedarf in der gekündigten Wohnung zu befriedigen.
2. Hier: der in München lebende und arbeitende Vermieter besaß neben der ebenfalls dort gelegenen Wohnung, für die er Eigenbedarf geltend machte, noch ein Haus in einem ca 75 km von München entfernten und in einer einfachen Fahrtzeit von eineinhalb Stunden erreichbaren Ort. Es wurde als mit GG Art 14 Abs 1 S 1 vereinbar angesehen, daß das Gericht die Erwähnung dieses Hauses im Kündigungsschreiben verlangt hatte, denn die Entscheidung des Vermieters, dort nicht seinen regelmäßigen Wohnbedarf zu decken, hätte auch anders ausfallen können, wenn er etwa die Mühen des täglichen Hinwegs und Rückwegs zum Arbeitsplatz nicht gescheut hätte.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; BGB § 564b Abs. 1, 2 Nrn. 2-3, Abs. 3, § 564a Abs. 1, § 125 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 10.07.1991; Aktenzeichen 14 S 491/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 543629 |
BVerfGE, 219 |
NJW 1992, 1379 |
JZ 1992, 752 |
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