Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldstrafe für angestellten Steuerbevollmächtigten wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung während seiner Arbeitslosigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die berufsgerichtliche Verurteilung eines angestellten Steuerberaters wegen des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung während seiner Arbeitslosigkeit missachtet den Wortlaut der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung, gründet hierauf einen Strafausspruch und berücksichtigt insoweit nicht hinreichend die Grenzen, die Art. 103 Abs. 2 GG dem Richter bei Auslegung und Anwendung von Strafnormen setzt.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 2; StBerG § 67 S. 1; StBDV § 51 Abs. 1; BRAGebO § 113 Abs. 2 S. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
Beteiligte
Rechtsanwalt Heinz-Jörg von Olnhausen |
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2000 – Stb St (R) 2/00 – und das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 1999 – StO 1/99 – verletzen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen haben dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 EUR (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung eines angestellten Steuerbevollmächtigten zu einer Geldstrafe wegen des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit.
1. Der Beschwerdeführer, ein in der Deutschen Demokratischen Republik ausgebildeter Diplomwirtschaftler, war zunächst bis Ende 1995 als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter gemäß § 40 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) a.F. bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Von Januar 1996 bis Ende 1997 war er arbeitslos. Er übte während dieser Zeit keine Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter aus. Im Dezember 1997 wurde er endgültig als Steuerbevollmächtigter bestellt und fand im Januar 1998 wieder eine Anstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft.
Da er den Eintritt der Arbeitslosigkeit der Steuerberaterkammer nicht mitgeteilt hatte, sprach das Landgericht gegen ihn eine Warnung nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 StBerG aus, weil er gegen seine Mitteilungspflicht verstoßen habe. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte ihn das Oberlandesgericht zudem wegen der Verletzung der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung während der Arbeitslosigkeit. Es erteilte ihm einen Verweis und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 3.000 DM. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers: Die in § 37 StBerG geforderte Versicherungspflicht des Steuerbevollmächtigten knüpfe allein an dessen Bestellung an. Es komme nicht darauf an, ob der selbständige Steuerbevollmächtigte auch tatsächlich den Beruf ausübe und ob deshalb mit Haftpflichtansprüchen konkret zu rechnen sei. Wer nicht angestellt sei, gelte als selbständig. Das ergebe sich auch aus § 51 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB); die Regelung verlange die Versicherung während der Dauer der Bestellung. Auch während der Arbeitslosigkeit sei der Beschwerdeführer bestellter Steuerbevollmächtigter gewesen. Diese Auslegung sei aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, weil so allein der Schutz des Recht suchenden Publikums sichergestellt werden könne.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs und rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er sei bislang nur im Angestelltenverhältnis als Steuerbevollmächtigter tätig und auch während seiner Arbeitslosigkeit nicht selbständiger Steuerbevollmächtigter im Sinne des § 67 StBerG gewesen. Die Nichtselbständigkeit eines angestellten Steuerbevollmächtigten werde durch die Arbeitslosigkeit nicht aufgehoben. § 67 StBerG knüpfe nach seinem Wortlaut die Versicherungspflicht nicht allein an die Bestellung. Die Gerichte seien nicht befugt, eine etwaige Strafbarkeitslücke zu schließen.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Sächsische Staatsministerium der Justiz, die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93 b BVerfGG), weil dies zur Durchsetzung des in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 48, 48 ≪57≫; 96, 68 ≪97 f.≫) sowie der Grenzen strafausweitender Interpretation durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 92, 1 ≪16, 18≫) bereits entschieden. Geklärt ist ebenfalls, dass Art. 103 Abs. 2 GG auch für berufsgerichtliche Maßnahmen gilt (vgl. BVerfGE 60, 215 ≪233 f.≫).
Der Gesetzgeber wird durch Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der einzelne Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG schließt jedoch nicht die Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl. BVerfGE 87, 209 ≪223 f.≫).
Art. 103 Abs. 2 GG setzt jedoch der tatbestandsausweitenden Interpretation von Rechtsnormen durch die Gerichte Grenzen. Die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das pönalisierte Verhalten bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 92, 1 ≪16≫). Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ≪120≫; 82, 236 ≪269≫; 87, 399 ≪411≫).
2. Mit diesen Maßstäben lassen sich die Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht vereinbaren.
Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫). Bei Auslegung und Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften muss der Richter den Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG beachten, der sicherstellen soll, dass der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe oder Buße bedroht ist, und andererseits gewährleistet, dass der Gesetzgeber und nicht erst die Gerichte über die Strafbarkeit oder Ahndbarkeit entscheiden (vgl. BVerfGE 87, 399 ≪411≫).
So liegt es hier. Die berufsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung während seiner Arbeitslosigkeit missachtet den Wortlaut der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung, gründet hierauf einen Strafausspruch und berücksichtigt insoweit nicht hinreichend die Grenzen, die Art. 103 Abs. 2 GG dem Richter bei Auslegung und Anwendung von Strafnormen setzt.
a) Aus § 67 Satz 1 StBerG lässt sich nicht entnehmen, dass zuvor im Angestelltenverhältnis beschäftigte Steuerbevollmächtigte, für die der Arbeitgeber die Haftpflichtversicherung abschließt (vgl. § 42 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (BOStB) vom 2. Juni 1997/14. Oktober 1998), während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.
aa) Der Begriff „Selbständige” wurde erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1062, 1067) in § 67 StBerG eingefügt. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift damit auf „selbständig tätige Berufsangehörige” eingegrenzt werden sollte (BTDrucks 11/3915, S. 25, dort zu Nr. 36). Von angestellten Steuerberatern wird die Haftpflichtversicherung nur verlangt, wenn „sie ihren Beruf auch außerhalb des Anstellungsverhältnisses ausüben” (BTDrucks, a.a.O.). Diese Erläuterung entspricht dem Wortlaut der Norm, die für die Verpflichtung zum Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nicht an die Bestellung, sondern an die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit anknüpft.
bb) Aus § 32 Abs. 2 StBerG ergibt sich entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts anderes. Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus, den sie unabhängig und eigenverantwortlich (§ 57 Abs. 1 StBerG) auszuüben haben. Diese Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit kommt auch angestellten Steuerbevollmächtigten zu (§ 60 StBerG). Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 2 BOStB, wonach auch die Tätigkeit des Angestellten eigenverantwortlich ist, wenn er sich nicht an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln genommen wird. Die sachliche Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Steuerbevollmächtigten bedeutet nicht, dass dem Begriffspaar selbständiger Steuerbevollmächtigter/angestellter Steuerbevollmächtigter eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung zukäme.
cc) Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus § 51 DVStB. Denn die Vorschrift sieht in Absatz 1 Satz 1 für die Berufsangehörigen zwar eine Versicherungspflicht „während der Dauer ihrer Bestellung” vor, bezieht sich jedoch – was in dem Subjekt des Satzes unmissverständlich zum Ausdruck kommt – ausschließlich auf „selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte”. Nur für sie wird die Versicherungspflicht während der Dauer ihrer Bestellung geregelt und erfährt sogar noch Ausnahmen, sofern ein selbständiger Steuerbevollmächtigter lediglich als freier Mitarbeiter Mandate übernimmt. In diesem Fall erlaubt § 51 Abs. 2 DVStB den Versicherungsschutz über den Auftraggeber, so als handele es sich nicht um Selbständige, sondern um Angestellte, sofern nur die Versicherung auch die Gefahren aus § 63 StBerG abdeckt.
dd) Auch diese besondere Gefährdungssituation, der § 63 StBerG Rechnung trägt, rechtfertigt keine Versicherungspflicht für den arbeitslosen, vormals angestellten Steuerbevollmächtigten.
Steuerbevollmächtigte haben nach dieser Vorschrift Schäden zu ersetzen, die aus einer schuldhaften Verzögerung bei der Ablehnung eines Auftrags entstehen, sofern sie in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden. Wer als Arbeitsloser keine Nebentätigkeit ausübt und keine Niederlassung unterhält, steht kaum in der Gefahr, dass Aufträge beruflicher Art an ihn herangetragen werden. Jedenfalls ist aber § 63 StBerG beschränkt auf eine Schadensersatzpflicht bei einer Inanspruchnahme „in ihrem Beruf”. Sie kann damit nur die haupt- oder nebenberuflich Tätigen meinen, denn nur sie werden beruflich in Anspruch genommen und können einen Auftrag mit schuldhafter Verzögerung ablehnen. Auch eine solche Ablehnung ist berufliche Tätigkeit und beruflich veranlasst. Ob die Ablehnung eines Auftrags mit der Begründung, der in Anspruch Genommene sei derzeit nicht als Steuerbevollmächtigter tätig, einen Anwendungsfall für § 63 StBerG darstellt, braucht vorliegend nicht in die Erwägungen einzugehen. Jedenfalls ist dieses – auch in den Stellungnahmen erwähnte – Risiko so minimal, dass es keine erweiternde Auslegung rechtfertigt, die in Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keine Stütze findet.
Der vormals abhängig, also nicht selbständig tätig gewesene Steuerbevollmächtigte wird jedenfalls nicht mit Eintritt der Arbeitslosigkeit selbständig. Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (§ 16 Nr. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Wer durchweg abhängig arbeitet und dies vorübergehend nicht tut, weil er keinen Arbeitsplatz hat, gehört noch zu den Arbeitnehmern, wenn er sich arbeitslos meldet. Die Unterbrechung verändert den Status nicht. Wird der Arbeitslose allerdings – anders als der Beschwerdeführer – während der Arbeitslosigkeit als Steuerbevollmächtigter beruflich tätig, ändert sich die Sachlage. Die berufliche Tätigkeit kann in abhängiger oder selbständiger Form unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 SGB III stattfinden und hat – ungeachtet der Meldung beim Arbeitsamt – die üblichen Folgen für die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Ohne jedwede berufliche Tätigkeit scheidet eine solche Annahme indessen aus; sie lässt sich mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbaren.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Berufshaftpflichtversicherung eine erhebliche finanzielle Belastung für einen arbeitslosen Steuerbevollmächtigten darstellt, auf die bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes keine Rücksicht genommen werden kann. Der angestellte Steuerberater zahlt zuvor die Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht selbst, weil er in die Versicherung des Arbeitgebers einzubeziehen ist (§ 42 BOStB). Der Betrag wird deshalb auch bei der Bemessung der Vergütung nicht in die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingestellt und mindert auch nicht als regelmäßige Belastung das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Entgelt. Die Belastung durch eine Haftpflichtversicherung träfe den Arbeitnehmer erstmals in der finanziell beengten Lage als Arbeitsloser. Vorliegend hätte der Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung das Arbeitslosengeld um 10 vom Hundert vermindert.
b) Da die angegriffenen Urteile bereits gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, bedarf es keiner Entscheidung mehr dazu, ob sie auch gegen die anderen vom Beschwerdeführer gerügten Verfassungsnormen verstoßen haben könnten.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
DStRE 2002, 1415 |
HFR 2002, 837 |
NJW 2002, 3163 |
STFA 2003, 30 |