Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. mangelnde Darlegungen zur Erforderlichkeit der PKH-Gewährung sowie zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

 

Normenkette

BVerfGG § 90; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 24.03.2022; Aktenzeichen 3 T 27/21)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 24. März 2022 - 3 T 27/21 - wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 ff.≫; 27, 57; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

Rz. 2

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich er-scheint (vgl. BVerfGE 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2024 - 2 BvR 1882/23 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).

Rz. 3

2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16344661

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