Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Eignungsprüfung zur Zulassung als Vertreter beim Europäischen Patentamt.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur und als Patentingenieur mit Sitz in München tätig. Im Jahr 1999 nahm er erstmals an der europäischen Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter am Europäischen Patentamt (EPA) teil. Dabei entschied er sich dafür, die Prüfung in zwei Modulen abzulegen. Während er die Prüfung für das erste Modul bestand, erreichte er bei der Prüfung für das zweite Modul im Jahr 2000 nicht die für das Bestehen notwendige Punktzahl. Die Wiederholungsprüfung für das zweite Modul im darauf folgenden Jahr war ebenfalls erfolglos. Daraufhin teilte die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom September 2001 mit, dass er die Eignungsprüfung insgesamt nicht bestanden habe.
2. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Beschwerde ein. Er habe mit seinen Prüfungsergebnissen die Eignungsprüfung in ihrer Gesamtheit bestanden. Die Prüfungskommission habe bei der Gesamtwürdigung der Prüfungsleistung seine Teilnote aus dem Jahr 2000 fälschlicherweise als “nicht-ausreichende Bewertung” eingeordnet. Mit Entscheidung vom 17. Januar 2003 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen setzt sich die Beschwerdekammer mit den normativen Anforderungen an die Eignungsvoraussetzungen, die Anforderungen für das Bestehen der Prüfung und die Vereinbarkeit des Ergebnisses mit dem höherrangigen Prinzip der Gleichbehandlung auseinander.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG durch die Entscheidung der Beschwerdekammer.
Bei dem Europäischen Patentamt handele es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung bzw. supranationale Organisation im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Der Behörde seien Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen worden, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Grundrechtsberechtigten wirkten. Die Beschwerdekammer entscheide in einziger und letzter Instanz. Der Spruchkörper habe dem vom Grundgesetz geforderten Ausmaß an Rechtsschutz generell und offenkundig nicht genügt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Zweiten Senats geklärt (zum Grundrechtsschutz gegenüber supranationalen Organisationen vgl. BVerfGE 73, 339 ≪387≫; 89, 155 ≪174 f.≫; 102, 147 ≪162 ff.≫).
2. a) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Zwar hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass sich seine Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 – 2 BvR 2368/99 –, DVBl 2001, S. 1130 ≪1131 f.≫). Der Beschwerdeführer trägt jedoch nicht hinreichend substantiiert vor, dass der Grundrechtsschutz auf der Ebene des Europäischen Patentübereinkommens nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht; das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.
b) aa) Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes gegenüber Akten einer supranationalen Organisation ist nicht auf die Europäischen Gemeinschaften beschränkt. Die Europäische Patentorganisation ist eine supranationale Organisation im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind. Die hier angegriffene Entscheidung erzeugt in der innerstaatlichen Rechtsordnung gegenüber dem Grundrechtsberechtigten unmittelbare Rechtswirkung.
bb) Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens entspricht dem Standard, der bei der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG gewahrt sein muss (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 – 2 BvR 2368/99 –, DVBl 2001, S. 1130 ff.; sowie im Hinblick auf Art. 6 EMRK Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 9. September 1998, Beschwerde 38817/97, Lenzing AG/Vereinigtes Königreich und Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173 ff.).
cc) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen das vom Grundgesetz geforderte Ausmaß an Rechtsschutz generell und offenkundig unterschreitet (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪387≫). Die vom Beschwerdeführer gerügten Fehler der Disziplinarkammer bei der Anwendung des Prüfungs- und Zulassungsrechts haben, ungeachtet der Frage, inwieweit sie sachlich begründet sind, nicht das Gewicht, um Zweifel daran zu wecken, dass das Niveau des vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechtsschutzes strukturell erreicht werde.
c) Dieses Ergebnis verändert sich auch dann nicht, wenn der verfassungsrechtlichen Prüfung die rechtsdogmatische Ausgangsposition der Teilhabeproblematik zu Grunde gelegt wird (vgl. Walter, Grundrechtsschutz gegen Hoheitsakte internationaler Organisationen, AöR 129 (2004), S. 39 ≪50 f.≫). Der Beschwerdeführer müsste auch in diesem Fall darlegen, dass ein entsprechendes strukturelles Rechtsschutzdefizit besteht, dessen sich die für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesorgane annehmen müssten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1459750 |
www.judicialis.de 2005 |