Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenkundige Begründungsmängel
Beteiligte
Rechtsanwälte Jürgen Schatz und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 EUR (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Gründe
1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248≫) liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist zu erkennen, dass ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt wäre.
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach denen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung eines Termins in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerfGE 41, 332 ≪334 f. m.w.N.≫).
Die behauptete Grundrechtsverletzung ist auch nicht von besonderem Gewicht. Die in den angefochtenen Entscheidungen nach mehrfacher – jeweils auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgter – Terminsaufhebung für notwendig erachtete Glaubhaftmachung erneut geltend gemachter Verhinderungsgründe sowie die Einschätzung der Fachgerichte, dass es an einer derartigen Glaubhaftmachung fehle, lassen weder auf eine generelle Vernachlässigung oder eine grobe Verkennung von Art. 103 Abs. 1 GG noch auf einen leichtfertigen Umgang mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schließen.
Die Verfassungsbeschwerde lässt auch nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen könnte. Insbesondere ist in Anbetracht der Höhe des festgesetzten Bußgeldes von 225 DM nicht von einer existenziellen Betroffenheit durch die angegriffenen Entscheidungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer hätte sich daher ein Vorbringen zu den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchst. b 2. Halbsatz BVerfGG aufdrängen müssen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2002 – 2 BvR 724/01 –). An diesem fehlt es indessen.
2. Ungeachtet dessen liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG auch deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß begründet wurde und sie deshalb unzulässig ist. So hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die tragende Erwägung des Amtsgerichts, er habe nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Urlaub nicht verschiebbar gewesen sein soll, erhoben und damit dem Grundsatz der erweiterten Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 31, 364 ≪368≫; 39, 276 ≪291≫) Genüge getan hat. Auch verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht zu der – grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Erwägung des Landgerichts, dass die eidesstattliche Erklärung des Betroffenen zur Glaubhaftmachung nicht geeignet sei (vgl. hierzu BVerfGE 41, 332 ≪337 ff.≫). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde mit der Begründung der ebenfalls angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers den Darlegungsanforderungen für einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht genüge, nicht auseinander.
3. Angesichts der offenkundigen Begründungsmängel, insbesondere der fehlenden Darlegung, warum die Versagung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über gerichtliche Beschlüsse, denen ein Bußgeldbescheid über 225 DM zu Grunde liegt, als ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchst. b 2. Halbsatz BVerfGG zu erachten sein sollte, stellt die Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den rechtskundigen Beschwerdeführer einen nicht gering zu veranschlagenden Missbrauch dar, dem mit der Auferlegung einer Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG zu begegnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Di Fabio
Fundstellen