Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör
Beteiligte
Rechtsanwälte Heimo Faehndrich und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 EUR (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.
Gründe
1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. hierzu: BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫ und 96, 245 ≪248≫) liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist zu erkennen, dass ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt wäre.
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach denen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung eines Termins in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerfGE 41, 332 ≪334 f. m.w.N.≫).
Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist auch nicht von besonderem Gewicht. Die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht, die im Einklang mit der einschlägigen strafgerichtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 44 Rn. 18 und § 329 Rn. 28 f.), lassen weder auf eine generelle Vernachlässigung oder eine grobe Verkennung von Art. 103 Abs. 1 GG noch auf einen leichtfertigen Umgang mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör schließen.
Die Verfassungsbeschwerde lässt auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführerin durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen könnte. Insbesondere ist in Anbetracht der vergleichsweise geringen Höhe des festgesetzten Bußgeldes (75,00 DM) nicht von einer existenziellen Betroffenheit durch die angegriffenen Entscheidungen auszugehen. Der Beschwerdeführerin hätte sich daher ein Vorbringen zu der Annahmevoraussetzung des § 93 Abs. 2 Buchst. b, 2. Halbsatz BVerfGG aufdrängen müssen. An diesem fehlt es indessen.
2. Unabhängig davon liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG deshalb nicht vor, weil die Darlegung des angeblichen Gehörsverstoßes nicht den Anforderungen des § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin behauptet, Amtsgericht und Landgericht seien „allen Ernstes der Auffassung …, der Hauptverhandlungstermin sei nicht aufzuheben gewesen, auch dann nicht, wenn das rechtzeitig beantragt worden wäre”. Dieses Vorbringen geht am Inhalt der angegriffenen Entscheidungen vorbei. Amtsgericht und Landgericht haben gerade angenommen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Terminsverlegung rechnen konnte. Dem Wiedereinsetzungsantrag haben sie lediglich deshalb den Erfolg versagt, weil sie angenommen haben, dass sich die Beschwerdeführerin vor Antritt ihrer Urlaubsreise gleichwohl hätte vergewissern müssen, ob die Verhandlung tatsächlich verschoben worden sei. Da sie dies versäumt habe, treffe sie ein eigenes Verschulden an der Versäumung des anberaumten Termins. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander.
3. Angesichts der offenkundigen Begründungsmängel, insbesondere der fehlenden Darlegung, warum die Versagung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über gerichtliche Beschlüsse, denen ein Bußgeldbescheid über 75,00 DM zu Grunde liegt, als ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG zu erachten sein sollte, stellt die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen nicht gering zu veranschlagenden Missbrauch dar, dem mit der Auferlegung einer Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 100,00 Euro zu begegnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Di Fabio
Fundstellen