Entscheidungsstichwort (Thema)

Zögerliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Gert Cornelius und Koll.

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie genügt nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und ist deshalb unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit er schon durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens beschwert als solche einen Beschuldigten im Rechtssinne nicht (vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie dient der Sachverhaltsaufklärung und bereitet die Entschließung der Staatsanwaltschaft darüber vor, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Dadurch möglicherweise bedingte faktische Beeinträchtigungen hat der Einzelne grundsätzlich hinzunehmen. Für eine objektiv willkürliche Einleitung der Ermittlungen fehlen in dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt jegliche Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, BB 1985, S. 906).

2. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwieweit die Nichteinstellung des Ermittlungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt Verfassungsrecht verletze. Er versäumt insbesondere, im Einzelnen auszuführen, warum die aus seiner Sicht zögerliche Führung der Ermittlungen mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein und ihn in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzen könnte. Hinweise allein auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens und einzelne von der Staatsanwaltschaft unternommene Ermittlungsschritte versetzen das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage, zuverlässig zu prüfen, ob die behaupteten Grundrechtsverstöße gegeben sind. So wäre es etwa geboten gewesen, den Verlauf und den Umfang der Ermittlungen in ihrer gesamten Entwicklung nachzuzeichnen und dabei auf die Gründe einzugehen, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft bisher einer abschließenden Entscheidung nach § 170 StPO entgegenstehen. Insoweit hätte es auch nahegelegen zu schildern, ob und inwieweit der Generalstaatsanwalt auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28. August 2000 reagiert hat, und sich gegebenenfalls mit den insoweit vorgetragenen Gründen auseinander zu setzen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI743209

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