1. Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273). Die geschützten Werke sind im zweiten Abschnitt des ersten Teils (§§ 2 ff. UrhG) bestimmt. Dabei versagt § 5 den urheberrechtlichen Schutz für amtliche Werke. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 5
Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
Diese Regelung gilt seit Erlaß des Urheberrechtsgesetzes unverändert. Sie knüpft, wie die Gesetzesbegründung erläutert, an die vorher geltenden Ausnahmevorschriften in §§ 16 und 26 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 (RGBl S. 227) in der Fassung der Gesetze vom 22. Mai 1910 (RGBl S. 793) und vom 13. Dezember 1934 (RGBl II S. 1395) an, die ihre Rechtfertigung darin fanden, daß das öffentliche Interesse die möglichst weite Verbreitung solcher Werke erfordere und daß die kraft Amtes zur Schaffung solcher Werke berufenen Verfasser entweder überhaupt kein Interesse an der Verwertung ihrer Leistungen hätten oder ihre Interessen denen der Allgemeinheit nachordnen müßten (s. BTDrucks IV/270, S. 39). § 5 Abs. 1 UrhG zähle diejenigen amtlichen Werke auf, die ohne weitere Voraussetzung vom Urheberrechtsschutz ausgenommen seien; die Aufzählung folge im wesentlichen der Regelung in § 16 LUG und erwähne zusätzlich die amtlich verfaßten Leitsätze zu Entscheidungen. § 5 Abs. 2 UrhG fordere für andere amtliche Werke als Voraussetzung der Freistellung vom Urheberrechtsschutz, daß das Werk im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht sein müsse (a.a.O.).
2. Der Beschwerdeführer, das DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (im folgenden: DIN), ist ein eingetragener Verein, der von mehr als 6.000 Unternehmen und juristischen Personen der Wirtschaft als Mitgliedern getragen wird. Vereinszweck ist es, durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit Normen oder andere Arbeitsergebnisse, die der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, der Sicherheit und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit dienen, aufzustellen, sie zu veröffentlichen und ihre Anwendung zu fördern (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Die Normen werden in Arbeitsausschüssen (1989 ca. 3.700) von ehrenamtlich tätigen Fachleuten der interessierten Kreise (1989 ca. 40.000) erarbeitet, vom DIN als DIN-Normen herausgegeben und von einer Tochtergesellschaft, einem Verlag in Berlin, veröffentlicht und vertrieben. Die Überschüsse des Verlages sowie die Entgelte für die Einräumung von Nutzungsrechten zur Vervielfältigung und Verbreitung von DIN-Normen werden zur Finanzierung der Normungsarbeit des DIN verwendet. Sie steuerten 1989 64 v.H. der Gesamteinnahmen bei, während Mitgliedsbeiträge und Beiträge der öffentlichen Hand jeweils 17 v.H. erbrachten.
Im Ausgangsverfahren hatte die Beklagte, eine andere Verlagsgesellschaft, zunächst mit Zustimmung des Beschwerdeführers DIN-Normen in eigenen Veröffentlichungen abgedruckt, sich dann aber geweigert, Nutzungsentgelte für die DIN-Normen zu zahlen, die von den Ländern bauaufsichtlich als Technische Baubestimmungen eingeführt worden seien. Die Klage des Beschwerdeführers, mit der er zunächst einen Teilbetrag von 50.000 DM geltend machte, wurde vom Kammergericht abgewiesen. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof stützte sein Urteil darauf, daß die DIN-Normen nach § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen seien. Zwar seien die DIN-Normen selbst keine Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne dieser Vorschrift. Denn für die Annahme einer Rechtsnorm fehle es an der notwendigen Allgemeinverbindlichkeit, für die eines amtlichen Erlasses oder einer Bekanntmachung an dem Erfordernis der Herkunft aus einem Amt. Sie seien grundsätzlich als private Normwerke zu beurteilen. Doch könne auch die Bezugnahme (Verweisung) auf private Werke in amtlichen Verlautbarungen zum Ausschluß des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 1 UrhG führen.
Dabei könne dahinstehen, ob dies auch ohne jedes Zutun ihres Urhebers allein durch einen Akt eines Amtes geschehen könne. Denn im Streitfall habe der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum Abdruck gegeben. Er habe sich durch Verträge mit den einzelnen Bundesländern verpflichtet, gegen Zahlung eines Entgelts Normen für den Bereich der Bauaufsicht zur Einführung als Technische Baubestimmungen auszuarbeiten und die Normen so zu erstellen, daß sie das Land ohne wesentliche Änderungen zur Einführung als Technische Baubestimmungen übernehmen könne; zugleich habe er dem Land den kostenlosen Abdruck der Normblätter in amtlichen Verlautbarungen zur Einführung als Technische Baubestimmungen gestattet.
Diese Zustimmung alleine führe allerdings noch nicht zur Freistellung einer in eine amtliche Verlautbarung einbezogenen DIN-Norm vom Urheberrechtsschutz und damit zu einem Nachdruckrecht für Dritte. Es müßten vielmehr konkrete Umstände hinzutreten, nach denen es gerechtfertigt sei, die in Bezug genommenen DIN-Normen dem darauf verweisenden Amt zuzurechnen. Das sei namentlich dann der Fall, wenn sich das Amt in seiner Verlautbarung die jeweilige DIN-Norm in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen mache, so daß die in Bezug genommene Norm zur eigenen Willensäußerung der Behörde werde und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung gehöre. Die amtliche Verlautbarung dürfe sich überdies nicht auf eine interne Bindungswirkung, d.h. auf eine bloße Hinweiskraft gegenüber nachgeordneten Behörden, beschränken, sondern sie müsse auch eine gewisse Außenwirkung haben.
Diese Voraussetzungen seien zu bejahen. Die bauaufsichtlich eingeführten DIN-Normen seien der Verwaltung als eigene hoheitliche Erklärung zuzurechnen. Die Behörden benutzten diese Normen, um Anforderungen festzulegen, die sie andernfalls selbst aufstellen könnten oder sogar müßten. Dies ergebe sich aus den Bauordnungen der einzelnen Länder (§ 3 BauO NW, § 3 BauO Hamburg, Art. 3 BayBO). Die Einführung der DIN-Normen als Technische Baubestimmungen diene danach der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst) und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre Bedeutung beschränke sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden, sondern es trete auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Aus der in den Bauordnungen enthaltenen Regelung, daß als allgemein anerkannte Regeln der Technik auch die eingeführten Technischen Baubestimmungen gälten, folge für den Bauwilligen, der sein Bauvorhaben entsprechend den eingeführten DIN-Normen ausführen wolle, jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Baugenehmigung. Daß die DIN-Normen nicht den Charakter zwingender Normen hätten, sei für die urheberrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Nach § 5 Abs. 1 UrhG führten nicht nur solche Normen zur Freistellung vom Urheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften, da diese zumindest für die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung sein könnten. Maßgebend sei allein, ob die DIN-Normen Bestandteil der sie einführenden amtlichen Verlautbarungen geworden und daher der Verwaltung als eigene Willensäußerungen zuzurechnen seien. Das folge aus der dargelegten Bindungswirkung im Außenverhältnis. Dadurch erlangten die bauaufsichtlich eingeführten DIN-Normen jedenfalls im Verhältnis zu den Bauwilligen, die sich an die DIN-Normen hielten, eine rechtssatzähnliche Bedeutung.
Der Ansicht, die Einführung von DIN-Normen sei dem Amt nur dann als eigene Erklärung zuzurechnen, wenn die technischen Normen in den Wortlaut der amtlichen Verlautbarung selbst aufgenommen seien und auf sie nicht nur durch Hinweis auf einen Abdruck im Anhang oder auf eine andere Fundstelle verwiesen werde, werde dem Umstand nicht gerecht, daß es für die urheberrechtliche Beurteilung unerheblich sei, ob die Verweisung auf technische Normen in Verwaltungsvorschriften verfassungs- und verwaltungsrechtlich zulässig sei. Im übrigen sei es auch bei Gesetzen und Verordnungen nicht unüblich, auf privat geschaffene überbetriebliche Normen zu verweisen (vgl. z.B. § 35h StVZO, § 7 BImSchG). Wie die dort in Bezug genommenen technischen Normen einen die Verweisungsnorm ergänzenden Rechtscharakter hätten und damit nach § 5 Abs. 1 UrhG den Urheberrechtsschutz verlieren könnten, so könnten auch Verweisungen auf DIN-Normen in amtlichen Verlautbarungen, sofern sie im Blick auf die Konkretisierung baurechtlicher Generalklauseln einen rechtssatzähnlichen Charakter hätten, eine normergänzende Bedeutung erlangen, die im Interesse der Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit einen völligen Ausschluß vom Urheberrecht nach § 5 Abs. 1 UrhG rechtfertige. Überdies sei die Art und Weise der äußeren Einbeziehung der DIN-Normen in eine amtliche Verlautbarung letztlich nur eine Frage verwaltungstechnischer Zweckmäßigkeit. Daß die DIN-Normen in den ministeriellen Erlassen oder Bekanntmachungen teilweise abgeändert oder ergänzt worden seien, stehe der Annahme rechtssatzähnlicher Bedeutung nicht entgegen. Vielmehr stelle dies ein zusätzliches Indiz für die Verantwortlichkeit des Amtes für den Inhalt der DIN-Normen in seiner unveränderten oder abgeänderten Fassung dar.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 14 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs gerügt. Der Bundesgerichtshof verkenne die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. § 5 Abs. 1 UrhG sei eine Ausnahmevorschrift für amtliche Werke, weil deren Verfasser dafür keinen Grundrechtsschutz genössen. Sie sei eng auszulegen und einer erweiternden Interpretation oder einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Durch die Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG werde der verfassungsrechtliche Schutz privater Werke (in der Hand des Beschwerdeführers) zunichte gemacht. Das habe gravierende wirtschaftliche Folgen für den Beschwerdeführer, der sich bei der Finanzierung der Normungsarbeit zu über 60 v.H. auf die Verkaufserlöse der DIN-Normen stütze. Die Rechtsfolge, die der Bundesgerichtshof an die bauaufsichtliche Einführung der DIN-Normen knüpfe, hätten weder der Beschwerdeführer noch die beteiligten Bundesländer erkannt oder gewollt, als sie die in dem angegriffenen Urteil erwähnten Verträge miteinander abschlossen. Diese Verträge müßten, falls das Urteil des Bundesgerichtshofs Bestand haben sollte, geändert und notfalls vom Beschwerdeführer gekündigt werden, um den urheberrechtlichen Schutz der DIN-Normen zu erhalten und nicht durch bauaufsichtliche Einführung in Verlust geraten zu lassen.
Der Bundesgerichtshof widerspreche im übrigen mit der Annahme der Rechtssatzähnlichkeit seiner eigenen Rechtsprechung, die genau diese Qualität bei der Frage der haftungsrechtlichen Entlastung verneine (vgl. BGH, NJW 1984, S. 801 f.). Die Entziehung des Urheberrechtsschutzes habe im übrigen auch deshalb weitreichende Konsequenzen, weil sie einen freien, auch fehlerhaften Nachdruck mit unübersehbaren Folgen erlaube.
Die Auslegung des Bundesgerichtshofs greife außerdem in die Verwertungsbefugnis des privaten Urhebers ein, deren Beschränkung aber nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden könne, und entziehe sie entschädigungslos. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG auf DIN-Normen, auf die in einer amtlichen Verlautbarung verwiesen werde, sei nach dem Zweck der Vorschrift, eine möglichst weite Verbreitung solcher Werke zu gewährleisten, nicht erforderlich, weil die vom Beschwerdeführer veranlaßte Vervielfältigung und Verbreitung die allgemeine Kenntnisnahme der DIN-Normen ermögliche. Die Auslegung führe damit zu einer unverhältnismäßigen Belastung des privaten Urhebers.
4. Im Jahr 1997 haben alle 16 Länder und das DIN einen einheitlichen Vertrag geschlossen, der an die Stelle der zwischen den einzelnen Ländern vor 1990 abgeschlossenen Verträge mit dem DIN getreten ist. Darin sind die Abdruckrechte nun spezifiziert worden (§ 1 Abs. 10 des Vertrages).
Das DIN gestattet den Ländern den kostenlosen Abdruck der Normen in amtlichen Verlautbarungen zur Einführung als Technische Baubestimmungen; diese müssen allerdings auf der Titelseite den Hinweis erhalten, daß die Verwendung des Satzbildes der Norm auf dem Vertrag der Länder mit dem DIN und der Zustimmung des Tochter-Verlages des DIN beruhe und eine Verwendung des Satzbildes durch andere nicht gestattet sei.
Anstelle eines Abdrucks kann hinsichtlich des Inhalts auch auf die Fundstelle verwiesen werden. Das Deutsche Institut für Bautechnik ist überdies berechtigt, Normen gemäß den § 20 Abs. 2 Muster-Bauordnung entsprechenden Vorschriften der Länder im Einvernehmen mit dem Land in der Bauregelliste A bekannt zu machen. Ungeachtet unterschiedlicher Rechtsauffassungen zur Frage, ob demgemäß bekanntgemachte Normen als Technische Baubestimmungen urheberrechtlichen Schutz genössen, seien sich die vertragsschließenden Parteien einig, daß etwaige urheberrechtliche Ansprüche des DIN gegenüber einem Land mit dem vom Land gemäß § 2 des Vertrags gezahlten Entgelt abgegolten seien.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫). Im einzelnen wird auf die nachstehend jeweils aufgeführten Rechtsprechungsnachweise verwiesen.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Eigentumsgarantie angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
a) Die Vorschrift in § 5 UrhG stellt eine verfassungsmäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehört die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber zu verfügen. Das bedeutet nicht, daß damit jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert ist. Im einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ≪240 f.≫; 49, 382 ≪400≫; 79, 29 ≪40 f.≫). Der Gesetzgeber hat einerseits zu berücksichtigen, daß das Eigentum privatnützig auszugestalten ist und seine Nutzung dem Eigentümer finanziell eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen soll. Richtschnur der inhaltlichen Ausgestaltung ist andererseits das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG). Unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft kann das Individualinteresse des Urhebers nicht beanspruchen. Das Gemeinwohl ist allerdings nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Diese dürfen nicht weitergehen, als es das Allgemeinwohl gebietet. Beide Belange hat der Gesetzgeber in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgebotes in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 29 ≪40 f.≫ m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 5 UrhG gerecht. Die Verfasser amtlicher Werke stehen regelmäßig in einem öffentlichen Dienstverhältnis und wären schon deshalb verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Arbeit – durch Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts – dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (§ 43 UrhG; s. Rojahn, in: Schricker, Urheberrecht, 1987, § 43 Rn. 39 und 45). Die Annahme des Gesetzgebers ist daher nicht zu beanstanden, daß die kraft ihres Amtes zur Schaffung solcher Werke berufenen Verfasser entweder überhaupt kein Interesse an der Verwertung hätten oder ihre Interessen hinter denen der Allgemeinheit zurücktreten müßten (s. BTDrucks IV/270, S. 39).
Die Regelung verfolgt ein Gemeinwohlziel von hohem Rang. Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden, sollen keinen Urheberrechtsschutz genießen, damit eine möglichst weite Verbreitung gesichert ist (§ 5 Abs. 2 UrhG; s. a. BTDrucks IV/270, S. 39). Welche Bedeutung die Publizität amtlicher Verlautbarungen hat, zeigt bereits das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verkündung von Gesetzen und Verordnungen (Art. 82 Abs. 1 GG). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet allgemein, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Damit sollen sie der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerfGE 65, 283 ≪291≫). Auch für Verwaltungsvorschriften, die ein Gesetz in für die Verwaltung verbindlicher Form mit Bindungswirkung für den Bürger ergänzen, hat das Bundesverfassungsgericht die Publikation gefordert, damit gewährleistet ist, daß die getroffene Regelung jedem, den es angeht, bekannt werden kann (vgl. BVerfGE 40, 237 ≪252 f., 255≫).
b) Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof, der Ausschluß des urheberrechtlichen Schutzes könne auch bei Werken privater Urheber eintreten, selbst wenn sie nicht in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften inkorporiert seien, sondern das verlautbarende Amt sich auf eine Bezugnahme (Verweisung) beschränke, sofern konkrete Umstände die Zurechnung zu dem Amt rechtfertigten. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
aa) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ≪372≫).
bb) Nach diesem Maßstab verletzt das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn es den Ausschluß des urheberrechtlichen Schutzes für private Werke bejaht, die mit Zustimmung des Urhebers in amtlichen Verlautbarungen Verwendung finden.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber zugrundegelegten Bewertung der Interessen der Verfasser amtlicher Werke zu würdigen. Sowohl die Verpflichtung aus dem öffentlichen Dienstverhältnis wie das fehlende Eigeninteresse an einer Verwertung kann bei einem privaten Urheber nicht unterstellt werden. Das größere Gewicht der Individualinteressen bei Werken privater Verfasser kann auch nicht ohne weiteres im Blick auf die hohe Bedeutung der Publizität amtlicher Werke durch Veröffentlichung und Verbreitung übergangen werden.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht auf die gestuften verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in das Verfügungs- und in das Verwertungsrecht, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind. Das Verfügungsrecht als Ausschließlichkeitsrecht stellt für den Urheber das Mittel dar, um mit dem Interessenten vor der Nutzung eine Vergütung aushandeln zu können. Eine Beschränkung dieses Rechts – etwa durch einen Kontrahierungszwang nach Maßgabe des § 61 UrhG oder eine gesetzliche Lizenz aufgrund von §§ 46, 49 Abs. 1 und § 52 UrhG – führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Leistung, wenn die Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung nicht durch einen gesetzlichen Vergütungsanspruch ersetzt wird. Dementsprechend hohe Anforderungen müssen an die Gemeinwohlbelange gestellt werden, wenn über das Verfügungsrecht hinaus auch das Verwertungsrecht eingeschränkt werden und die Benutzung ohne Vergütungsanspruch zugelassen werden soll (vgl. BVerfGE 31, 229 ≪243≫; 49, 382 ≪400≫; 79, 29 ≪41≫).
Durch den Abdruck des Werkes eines privaten Urhebers als Teil einer amtlichen Verlautbarung gehen dem Urheber unter den vom Bundesgerichtshof angeführten Voraussetzungen nicht nur das Verfügungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich einzelner Nutzungen verloren; vielmehr genießt das Werk insgesamt gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz mehr. Dies ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls vereinbar, solange für den Abdruck die Zustimmung des privaten Urhebers verlangt wird. Denn damit wird die Entscheidung in seine Hand gelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, eine angemessene Vergütung auszuhandeln (vgl. BVerfGE 79, 29 ≪41≫).
In diesem Fall treffen auch die vom Gesetzgeber der Regelung in § 5 UrhG zugrunde gelegten Annahmen weiter zu. Denn die Interessen des Urhebers, der vertraglich das Recht zum Abdruck seines Werkes in einer amtlichen Verlautbarung einräumt, was nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs die Rechtsfolge des § 5 Abs. 1 UrhG auslösen kann, sind denen des Urhebers im öffentlichen Dienstverhältnis durchaus gleichzuachten. Daß konsensuales Handeln zu einem Rechtsverlust führen kann, ist dem Urheberrecht nicht fremd, wie die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach mit Zustimmung erfolgter Veräußerung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG zeigt.
Ob der Gesetzgeber darüber hinaus dem Urheber auch bei einem Abdruck ohne oder gegen seinen Willen den Verlust des urheberrechtlichen Schutzes zumuten könnte und in diesem Fall der Verweis auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche ausreichte oder ob nicht ein Anspruch auf angemessene Vergütung vorzusehen wäre wie in Fällen der Zwangslizenz, kann offenbleiben. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der seine Entscheidung tragenden Begründung, die von der Zustimmung des Beschwerdeführers zum Abdruck der Normblätter in amtlichen Verlautbarungen zur Einführung als Technische Baubestimmungen ausgeht, jedenfalls in dem Rahmen gehalten, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber zieht.
cc) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die weitere Begründung des Bundesgerichtshofs richtet, die Freistellungswirkung des § 5 Abs. 1 UrhG könne auch bei einer Bezugnahme (Verweisung) auf private technische Regelwerke eintreten, wenn konkrete Umstände eine Zurechnung zu dem verweisenden Amt erlaubten.
aaa) Die Verfassungsbeschwerde greift diese Auslegung zunächst wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip an. Die Gemeinfreiheit sei bei bloßer Bezugnahme nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber angestrebte weite Verbreitung der DIN-Normen zu erreichen.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Verweis auf die Fundstelle in Veröffentlichungen des Beschwerdeführers zeigt, daß auch die die DIN-Normen einführenden Behörden von einer ausreichenden Verbreitung durch den Beschwerdeführer ausgehen (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 117 ≪119≫). Die Erforderlichkeit kann deshalb nicht auf das Ziel einer weiten, sondern nur auf das einer von Urheberrechten ungehinderten Verbreitung gestützt werden.
Das ist in der Tat auch das Ziel der gesetzlichen Regelung. Die Gemeinfreiheit soll die allgemeine Kenntnisnahme der amtlichen Werke ermöglichen (§ 5 Abs. 2 UrhG). Diese kann auch durch überhöhte Preise erschwert werden. Der Ausschluß des urheberrechtlichen Schutzes soll verhindern, daß das Verbotsrecht des Urhebers als Druckmittel in Verhandlungen mit an der Nutzung des Werkes Interessierten eingesetzt werden kann. Die Möglichkeit des freien Nachdrucks soll dämpfend auf die Preise wirken.
Den Vorhaltungen in der Literatur, die eine überzogene Preisgestaltung bei privatverbandlich gesetzten Normen kritisieren (s. Rehbinder, FuR 1983, S. 573 ≪574≫; Lamb, Kooperative Gesetzeskonkretisierung, 1995, S. 91), muß nicht weiter nachgegangen werden. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, daß die Verwertung der DIN-Normen mehr als zwei Drittel seiner gesamten Einnahmen erbringe. Diese Finanzierungsfunktion läßt es nicht zu, die Preisgestaltung allein an dem Ziel, allgemeine Kenntnisnahme durch möglichst günstige Preise zu ermöglichen, auszurichten.
bbb) Auch die Überlegungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Zurechnung der in Bezug genommenen privaten technischen Regelwerke begründet, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von § 5 Abs. 1 UrhG überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergeben (vgl. BVerfGE 82, 6 ≪11 f.≫; Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1997, NJW 1998, S. 519 ≪519 f.≫). Die Rüge einer unzulässigen Ausweitung des § 5 Abs. 1 UrhG berücksichtigt nicht, daß die Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck jedenfalls vertretbar ist.
Der Wortlaut der Norm zeigt, daß es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG auf die Frage der Normativität oder Rechtssatzähnlichkeit nicht ankommt. § 5 Abs. 1 UrhG nennt selbst neben Gesetzen und Verordnungen als Rechtsnormen im Sinne der klassischen Rechtsquellenlehre Verwaltungsvorschriften und (Verwaltungs- wie Gerichts-)Entscheidungen als amtliche Werke. Publizität soll damit nicht nur für die Rechtsnormen selbst, sondern auch für deren Auslegung und Anwendung durch Verwaltung und Gerichte gewährleistet sein. Ziel der Regelungen zur Gemeinfreiheit von amtlichen Werken war es seit jeher, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt zu schaffen. Der dem Gesetz unterworfene Bürger soll sich über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und über sonst rechtserhebliche Unterlagen und Äußerungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren frei unterrichten können (s. Katzenberger, GRUR 1972, S. 686 ≪691 f.≫ m.w.N. zur Rechtsentwicklung seit dem LUG 1870).
Auch bei teleologischer Auslegung ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls vertretbar, § 5 Abs. 1 UrhG sei auf amtlich eingeführte technische Bauvorschriften anzuwenden. Die Bauordnungen haben die im Gewerberecht entwickelte Regelungstechnik übernommen, die Sicherheitsanforderungen in einer Generalklausel zu beschreiben und zur Ausfüllung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verweisen (vgl. BVerfGE 49, 89 ≪135 f.≫). Um für die Rechtspraxis Klarheit über die jeweils anzuwendenden technischen Regeln zu schaffen und gleichzeitig eine Korrektur mit der Generalklausel nicht zu vereinbarender Entwicklungen in der technischen Normung zu ermöglichen (s. Böckenförde, in: Böckenförde/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl., 1998, § 3 Rn. 50), sehen alle Bauordnungen die Einführung Technischer Baubestimmungen durch Bekanntmachung vor und lassen dabei auch den Verweis auf die jeweilige Fundstelle genügen. Die amtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen wirken mindestens als Beweislastregel zugunsten des sich auf sie berufenden Bürgers (vgl. Marburger, Die Regeln der Technik im Recht, 1979, S. 396 ff.). Diese Rechtswirkung setzt die Publizität der Technischen Baubestimmungen voraus, was nach dem Normzweck die Anwendung des § 5 Abs. 1 UrhG rechtfertigt.
Die Auslegung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil sie dem Beschwerdeführer die Verwertungsbefugnisse an DIN-Normen entschädigungslos entzöge. Die im technischen Sicherheits-, Bauordnungs- und Umweltrecht praktizierte Regelungstechnik, durch amtliche Einführung unter bloßem Verweis auf die Fundstelle klarzustellen, welche technischen Regeln die jeweilige Generalklausel ausfüllen, setzt notwendig bereits existente, d.h. veröffentlichte (§ 6 UrhG), urheberrechtlich geschützte Werke (Regeln der Technik) voraus. Während im Regelfall die Erstveröffentlichung amtlicher Werke durch die öffentliche Hand vorgenommen wird (§ 5 Abs. 2 UrhG), so daß von vorneherein keine Urheberrechte entstehen, bewirkt der Verweis auf von privater Seite veröffentlichte technische Regeln der Sache nach den Untergang bereits entstandener Urheberrechte. Diese Rechtsfolge gebietet jedoch von Verfassungs wegen keine andere Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG, solange der private Urheber dem Abdruck seiner Werke zur amtlichen Einführung zustimmt (s.o. II.2.b)bb).
Der Bundesgerichtshof hat im übrigen im angegriffenen Urteil weder eine ständige Rechtsprechung aufgegeben noch sonst eine überraschende Wende vollzogen, wie der Beschwerdeführer vorträgt. Die Entscheidung fügt sich vielmehr in die Entwicklung der Rechtsprechung seit 1972 (vgl. BGH, GRUR 1972, S. 713 ≪714≫; 1982, S. 37 ≪40≫; 1987, S. 166 ≪167≫) ein und hatte sich insbesondere bereits im Urteil zur VOB/C (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 117 ≪118 f.≫) angekündigt; das war auch in der Literatur bemerkt worden (s. Lukes, NJW 1984, S. 1595 ≪1597≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.