Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normenkette
BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
BVerfG (Beschluss vom 20.02.2023; Aktenzeichen 1 BvR 795/21) |
FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 08.04.2021; Aktenzeichen 6 V 1857/20) |
FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 17.03.2021; Aktenzeichen 6 V 1857/20) |
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (…) für die Beschwerdeführer auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Fundstellen
Dokument-Index HI15989281 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen