Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 06.07.2000; Aktenzeichen 6 U 1607/00) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage.
I.
1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens vertreibt und bewirbt unter der Bezeichnung „biobronch” ein Hustenbonbon, das Zusätze von Kräutern aus konventionellem Landbau enthält. Der Beschwerdeführer, der den satzungsmäßigen Zweck verfolgt, Interessen der Verbraucher wahrzunehmen, ist der Auffassung, durch die Werbung und die Produktaufmachung verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG. Dem Verbraucher werde ein Bioprodukt vorgespiegelt, das aus ökologischem Landbau stamme. Gestützt wird diese Ansicht auf den Inhalt der Warenbezeichnung sowie darüber hinaus auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ≪ABl.≫ Nr. L 198/1; im Folgenden: EG-Öko-VO).
Die Norm lautete ursprünglich wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis oder seine Bestandteile gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedsstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Produktionsregeln gemäß den Art. 6 und 7 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch nachstehende Begriffe, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:
deutsch: ökologisch,
In Anhang V der Verordnung war geregelt, dass der Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität der Kennzeichnung mit den Vorschriften der Verordnung in deutscher Sprache zu lauten hatte: „Ökologische Agrarwirtschaft – EWG-Kontrollsystem”.
Im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Österreich und weiterer Länder zur Europäischen Union wurde gemäß der Beitrittsakte vom 29. August 1994 (ABl. Nr. C 241/21) und gemäß Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedsstaaten zur Europäischen Union (ABl. Nr. L 1/1 ≪83≫) in Art. 2 EG-Öko-VO ein Zusatz für die finnische und die schwedische Sprache aufgenommen. Anhang V wurde unter anderem dahingehend geändert, dass der Vermerk in deutscher Sprache neben der bereits eingeführten Formulierung wahlweise auch „Biologische Landwirtschaft – EWG-Kontrollsystem” lauten kann.
In der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 222/1) wurde Art. 2 EG-Öko-VO geändert.
In Abweichung vom bisherigen Text heißt es nunmehr:
…, dass ein Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko-, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:
…
deutsch: ökologisch, biologisch
Die Verordnung vom 19. Juli 1999 trat gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 am Tage der Veröffentlichung, dem 24. August 1999, in Kraft. Nach Art. 3 Abs. 2 galt sie jedoch grundsätzlich erst ab dem 24. August 2000; einzeln aufgeführte Ausnahmen hiervon betreffen nicht Art. 2 EG-Öko-VO.
2. Mit der Klage verlangte der Beschwerdeführer von der Beklagten, es zu unterlassen, für die von ihr vertriebenen Kräuterbonbons mit dem Begriff „biobronch” zu werben. Er hatte in erster Instanz vor dem Landgericht teilweise Erfolg.
Im Urteil vom 6. Juli 2000 änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab und gelangte insgesamt zur Abweisung der Klage. Zur Begründung heißt es, beim Verbraucher werde durch die Verwendung von „bio” nicht die Vorstellung erweckt, es handle sich bei den Bestandteilen des Hustenbonbons um Produkte aus biologischem Anbau. Als Markenname habe die Bezeichnung allenfalls die Vorstellung zur Folge, es handele sich um ein Bio-Mittel und nicht um ein chemisches Arzneimittel. Art. 2 EG-Öko-VO wird im ursprünglichen Wortlaut auszugsweise wiedergegeben. Die Entscheidung stützt sich alsdann auf die Annahme, durch Verwendung der Bezeichnung „biobronch” werde die Anwendung der Verordnung nicht „ausgelöst”, da dem Käufer nicht der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein im Wege des ökologischen Landbaus gewonnenes Produkt.
Der Wert der Beschwer ist dahin festgesetzt worden, dass er den Betrag von 60.000 DM nicht übersteigt; die Revision ist nicht zugelassen.
3. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Er misst der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung bei. Seiner Auffassung nach hat das Oberlandesgericht die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gröblich missachtet und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt; die Frage sei im Verfahren ausdrücklich erörtert worden. In der Sache hält er die Entscheidung für willkürlich, insbesondere weil das Oberlandesgericht den im Wortlaut der Verordnung enthaltenen, nachträglich eingefügten Zusatz „biologisch” übergangen habe. Außerdem werde in der angegriffenen Entscheidung nicht beachtet, dass Art. 2 EG-Öko-VO lediglich Regelbeispiele aufführe und vom Regel-Ausnahme-Prinzip ausgehe. § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sei nicht beachtet worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier wesentlichen Fragen zur Ausdeutung von Äußerungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295 f.≫; 102, 347 ≪367≫), zum Willkürverbot (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫; 96, 345) und zur Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei unterbliebener Vorlage (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪366 ff.≫; 87, 282 ≪285≫) bereits entschieden.
2. Die Antragsberechtigung des Klägers (vgl. hierzu BVerfGE 77, 263 ≪269≫) bedarf keiner vertieften Erörterung, da ein Grundrechtsverstoß jedenfalls nicht vorliegt. Die Deutung der Bezeichnung „biobronch” ist im angegriffenen Urteil in methodischer Hinsicht zwar nicht fehlerfrei erfolgt, ohne dass das Oberlandesgericht jedoch zugleich Verfassungsrecht verletzt hätte.
a) Maßgeblich für die Beurteilung des Falles war, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, die ursprüngliche Fassung der Norm. Da Art. 2 EG-Öko-VO in der Fassung der Verordnung Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 erst seit dem 24. August 2000 gilt, konnte nach dem Stand der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vom 6. Juli 2000 das wettbewerbliche Verhalten der Beklagten nicht bereits auf Grund der Neufassung beurteilt werden.
b) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert allerdings die Einhaltung des Willkürverbots. Im vorliegenden Fall ist ungeachtet von Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Rechtsanwendung von Willkür in diesem Sinne nicht auszugehen.
Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils befassen sich zu Eingang ohne Berücksichtigung von Art. 2 EG-Öko-VO allein mit dem Wortsinn der Produktbezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers. Die Feststellung, die Anwendung der Verordnung werde nicht „ausgelöst”, verweist alsdann auf die aus dem Wortlaut der Produktbezeichnung gewonnene Überzeugung zurück. Damit löst sich das Gericht von der in Art. 2 EG-Öko-VO geregelten Vorgabe für die Auslegung von Kennzeichnungen, ohne dies zu begründen. Indem der Verordnungsgeber unter näher geregelten Voraussetzungen die inhaltliche Bedeutung von Kennzeichnungen fingiert, gibt er der Anwendung von Art. 2 EG-Öko-VO den Vorrang vor einer auf allgemeine Auslegungsgrundsätze zurückgreifenden Ausdeutung. Dies spricht dafür, dass die Gerichte bei der Auslegung einer Kennzeichnung nicht in erster Linie auf den für sich betrachteten Wortlaut abstellen dürfen, sondern von vornherein die Vorgaben der Verordnung zu Grunde zu legen haben. Dies hat das Oberlandesgericht verkannt.
Einen solchen Fehler in der methodischen Vorgehensweise kann das Bundesverfassungsgericht allerdings nur korrigieren, wenn die fehlerhafte Anwendung der Norm sich als Verletzung des Willkürverbots darstellt (vgl. BVerfGE 67, 90 ≪94≫; 87, 273 ≪278 f.≫). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Oberlandesgericht hat Art. 2 EG-Öko-VO gesehen und sich mit der Bezeichnung „biobronch” unter Berücksichtigung des Wortlauts auseinander gesetzt und die Wirkungsweise des Mittels in die Ausdeutung einbezogen. Eine auf den Ursprung der Kräuter hinweisende Deutungsalternative ist ebenfalls in Erwägung gezogen und unter Angabe von Gründen verworfen worden.
3. Die auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil sie nicht in einer den Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise mit Gründen untermauert wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV (vor dem 1. Mai 1999: Art. 177 EGV) nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪366 f.≫; 82, 159 ≪194 ff.≫; 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720). Das Bundesverfassungsgericht überprüft bei einer Verletzung von Art. 234 EGV allerdings nur, ob die Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlageverpflichtung nach Art. 234 Abs. 3 EGV grundsätzlich verkennt. Gleiches gilt, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt oder wenn die bisherige Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194 f.≫; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 883 f.; 1999, S. 293; 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720).
Die Frage, ob das Oberlandesgericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV überhaupt als Gericht letzter Instanz entschieden hat, oder ob nicht lediglich ein Fall des Art. 234 Abs. 2 EGV gegeben ist, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sich im vorliegenden Fall eine Auslegungsfrage gestellt hat. Dies aber ist nach Art. 234 Abs. 2 und Abs. 3 EGV gleichermaßen Voraussetzung einer Vorlage.
In Betracht kam ausschließlich eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 2 EG-Öko-VO nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b) EGV. Der EuGH hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass ihm lediglich die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts obliegt, nicht aber deren Anwendung auf den zum Streit gestellten Einzelfall (vgl. EuGH, Slg. 1982, S. 1331 ≪1332≫; 1986, S. 1074 ≪1076≫; 1987, S. 3589 ≪3606≫). Dies ist vielmehr eine Aufgabe der staatlichen Gerichte. Die Erheblichkeit der Auslegungsfrage muss in der Vorlageentscheidung dargelegt werden, damit der EuGH beurteilen kann, in welchen rechtlichen Rahmen die Auslegung sich einfügen soll (vgl. EuGH, Slg. 1986, S. 1893 ≪1896≫; 1992 I, S. 4871 ≪4933 f.≫; Wohlfahrt, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, München, Lieferung November 1988, Art. 177 Rn. 31 ff.; Krück, in: von der Groeben u.a., Kommentar zum EU/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1997, Art. 177 Rn. 57).
Daraus ergibt sich für die Begründung der Verfassungsbeschwerde, dass sie die Auslegungsfrage als solche darstellen und Ausführungen zu ihrer Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten muss (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 1139 ≪1140 f.≫). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt aber nicht erkennen, ob und inwieweit sich gerade eine Auslegungsfrage, deren Klärung durch den EuGH vom Standpunkt des Ausgangsgerichts hätte entscheidungserheblich sein können, in dem Ausgangsverfahren gestellt hat und auf welcher Grundlage damit eine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht durch das Oberlandesgericht festgestellt werden könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers befassen sich im Wesentlichen mit der fehlerhaften Anwendung von Art. 2 EG-Öko-VO. Bis zu einer später erfolgten Klarstellung haben die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers sogar vorgetragen, die seit dem 24. August 2000 geltende Neufassung sei für das Urteil maßgeblich gewesen und vom Oberlandesgericht übergangen worden. Aber auch das betrifft eine Frage der Rechtsanwendung, nicht der Auslegung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1267199 |
NJW 2002, 1486 |
NVwZ 2002, 1233 |