Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerügt wird, angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 51, 193 ≪221 f.≫; 84, 212 ≪232≫) nicht substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) und mithin unzulässig.
Darüber hinaus ist sie unbegründet, da eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden kann. Nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 95, 96 ≪127 f.≫) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Gerichtliche Entscheidungen können – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 ≪257 f.≫). Es kann nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht bei der Anwendung und Auslegung von § 185 StVollzG Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt oder unverhältnismäßig beschränkt hat.
Nach dem am 1. Dezember 1998 in Kraft getretenen § 185 StVollzG steht dem Betroffenen und damit dem Gefangenen selbst nach Maßgabe des § 19 Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht in die Akten der Vollzugsbehörde, insbesondere in die Gefangenenpersonalakte zu. Diese Neuregelung trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 ≪43≫) des Gefangenen im Strafvollzug Rechnung. Dieses unabdingbare Recht kann durch einen Verteidiger ausgeübt werden (vgl. Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., 1999, § 185, Rn. 12).
Nach § 147 Abs. 1 StPO steht im gerichtlichen Verfahren dem Verteidiger ein eigenes Recht zu, die Akten einzusehen. Er nimmt dabei ein Recht des Beschuldigten wahr, soweit diesem selbst kein eigenes Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren zusteht (vgl. BVerfGE 53, 207 ≪214≫). § 147 StPO ist eine Konkretisierung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 18, 399 ≪405≫; 62, 338 ≪343≫). Wird dem Gefangenen gegenüber der Vollzugsbehörde nun ein eigenes Auskunfts- und Einsichtsrecht gesetzlich eingeräumt, so begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, der Spezialregelung des § 185 StVollzG gegenüber § 147 StPO i.V.m. § 120 StVollzG Vorrang einzuräumen und die Geltendmachung des Rechts des Gefangenen als Ausübung durch den Verteidiger anzusehen. Gegenüber dem Einsichtsrecht des Gefangenen sind die eigenen Rechte des Verteidigers jedenfalls nicht spezieller (vgl. Seebode, Einsicht in Personalakten des Strafgefangenen, NJW 1997, S. 1754, 1757).
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1267266 |
NStZ 2003, 596 |
StV 2002, 272 |