Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
I.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt die Versicherten vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ob eine Krankheit als Berufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsrechts anzusehen ist, bestimmt sich für den vorliegenden Fall gemäß § 212 SGB VII nach der Vorschrift des § 551 Reichsversicherungsordnung (RVO), die mittlerweile durch den im Wesentlichen inhaltsgleichen § 9 SGB VII ersetzt worden ist. § 551 RVO lautete:
(1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht sind.
(2) Die Träger der Unfallversicherung sollen im Einzelfalle eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) bis (4) …
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 SGB VII erließ die Bundesregierung die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623). Sie trat am 1. Dezember 1997 in Kraft (§ 8 Abs. 1 BKV). In der Anlage der Verordnung (Liste der Berufskrankheiten) wurde unter der Nummer 4111 chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt. Weiter enthielt die Rechtsverordnung im damaligen § 6 Abs. 1 (nunmehr § 6 Abs. 2 BKV) folgende Regelung:
Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer … 4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist.
II.
Der Beschwerdeführer war von 1951 bis 1979 nahezu durchgehend im Bergbau unter Tage tätig. Nachdem im Juni 2003 Verdachtsanzeige hinsichtlich einer Berufskrankheit nach der Nummer 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung gestellt worden war, ermittelte der Unfallversicherungsträger eine kumulative Staubbelastung von 111 Feinstaubjahren. Gleichwohl lehnte er mit Bescheid vom 18. Februar 2004 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der BKV Nummer 4111 ab, weil der Versicherungsfall spätestens am 15. September 1992 und damit vor dem Stichtag des 31. Dezember 1992 eingetreten sei. Im Widerspruchsbescheid führte der Unfallversicherungsträger ergänzend aus, bereits während einer Kur im September und Oktober 1992 habe sich eine gemischte Ventilationsstörung und eine Lungenüberblähung gezeigt, ab Ende Oktober 1992 seien regelmäßig bronchialerweiternde Medikamente verordnet worden. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2005 ab, nachdem ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass der Versicherungsfall bereits im Juli 1988 eingetreten war.
In der vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäß, § 6 Abs. 2 BKV verletze Art. 3 GG, weil der in der Berufskrankheiten-Verordnung genannte Stichtag die überwiegende Zahl der betroffenen Bergleute von einer Entschädigung ausschließe. Die Gefährdungslage, die im Bergbau zur chronischen obstruktiven Bronchitis geführt habe, bestehe mittlerweile durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes praktisch nicht mehr. Die Mehrzahl der betroffenen Bergleute sei entweder bereits gestorben oder habe sich die Krankheit vor dem Stichtag zugezogen, so dass die Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten praktisch leer laufe.
Die Revision wurde vom Bundessozialgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Stichtagsregelung in § 6 Abs. 2 BKV sei verfassungsgemäß. Der Gesetzbzw. Verordnungsgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehalten, Verbesserungen bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage neuer medizinischer Erkenntnisse auf alle Personen zu erstrecken, deren Krankheit vor dem Zeitpunkt dieser Erkenntnisse aufgetreten ist. Ihm stehe ein fachlicher und sozialpolitischer Spielraum bei der Entscheidung der Frage zu, ab welchem Zeitpunkt wissenschaftliche Erkenntnisse die Umsetzungsreife aufweisen. Die Stichtagsregelung habe auch nicht dazu geführt, dass ihretwegen nur ein unverhältnismäßig kleiner Kreis von Versicherten, die wegen übermäßiger Feinstaubbelastung im Steinkohlenbergbau einen Lungenschaden erlitten haben, eine Entschädigung zuteil würde: Im September 1999 hätten ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls in 3.943 Fällen die Entschädigungsvoraussetzungen der Nummer 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vorgelegen. Davon habe in 3.235 (= 82 %) Fällen die Erkrankung vor dem 1. Januar 1993 und nur in 708 (= 18 %) Fällen nach dem 31. Dezember 1992 begonnen. Am 18. Juli 2005 hätten ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls 8.204 Versicherte die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt. Davon seien 5.346 (= ca. 65 %) vor dem 1. Januar 1993 und 2.858 (= ca. 35 %) erst nach dem 31. Dezember 1992 erkrankt. Damit sei der Anteil der stichtagsbedingten Ablehnungen von rund 82 % im September 1999 auf etwa 65 % im Juli 2005 gesunken. Angesichts dessen betreffe Nummer 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht ausschließlich oder jedenfalls nahezu ausschließlich Tatbestände, die bereits im Zeitpunkt des Stichtags abgeschlossen in der Vergangenheit gelegen hätten.
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen sämtliche Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 GG, Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 80 GG.
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sei verletzt, weil auf den vorliegenden Fall die vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 235/00 (BVerfGK 5, 340) aufgestellten Grundsätze anzuwenden seien. Danach habe derjenige, der bereits vor dem Stichtag einen Antrag auf Entschädigung wegen einer Berufskrankheit gestellt hat, eine anwartschaftsähnliche Position inne. Zwar sei ein solcher Antrag hier nicht gestellt worden; dies indes lediglich deshalb, weil die behandelnden Ärzte ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger nicht nachgekommen seien. Da das Feststellungsverfahren ein Amtsverfahren sei, müsse sich der Unfallversicherungsträger das Verschulden der betreffenden Ärzte zurechnen lassen. Damit sei er so zu behandeln, als habe er trotz Entscheidungsreife ohne sachlichen Grund die Entscheidung über die Anerkennung einer Berufkrankheit beim Beschwerdeführer so lange verzögert, bis § 6 Abs. 1 BKV a.F. in Kraft getreten ist.
Art. 3 in Verbindung mit Art. 80 GG sei verletzt, weil die Anwendung der Stichtagsregelung auf den Beschwerdeführer dem gesetzgeberischen Auftrag an den Verordnungsgeber widerspreche und dadurch zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung führe. Die Bezeichnung einer Krankheit als Berufskrankheit ziele auf den Schutz derjenigen Personen ab, die nicht in den Genuss effektiven Arbeitsschutzes gelangt seien. Dies sei beim Beschwerdeführer unstreitig der Fall. Da es mittlerweile wirkungsvolle Maßnahmen des Arbeitsschutzes gebe, führe die Stichtagsregelung dazu, dass die Aufnahme der chronischen obstruktiven Bronchitis in die Liste der Berufskrankheiten praktisch leer laufe. Sie erfasse nur Fälle, bei denen die Exposition weit zurückliege, die Erkrankung aber erst sehr spät eingetreten sei. Derartige Fälle könne man “an einer Hand abzählen”.
Die Stichtagsregelung in § 6 Abs. 2 BKV verstoße im Übrigen insoweit gegen den Gleichheitssatz, als Unfallopfer den Unfall auch noch nach Jahrzehnten beim Unfallversicherungsträger anmelden könnten, während bei Berufskrankheiten danach differenziert werde, ob der Versicherungsfall vor einem bestimmten Stichtag eingetreten sei oder nicht.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 58, 369; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 1 BvR 1127/90 –, SozR 3-2200 § 551 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1977 – 1 BvR 920/77 –, SozR 2200 § 551 Nr. 11; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2000 – 1 BvR 791/95 –, SozR 3-2200 § 551 Nr. 15; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1319/95 –, veröffentlicht in JURIS; BVerfGK 5, 340).
II.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
a) Der Beschwerdeführer rügt, bei Erfüllung der Anzeigepflicht aus § 202 SGB VII durch die behandelnden Ärzte hätte der Unfallversicherungsträger vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 BKV am 1. Dezember 1997 eine Entscheidung gemäß § 551 Abs. 2 RVO zu seinen Gunsten getroffen. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt voraus, dass sich die aus § 202 SGB VII beziehungsweise der Vorgängervorschrift in der Berufskrankheiten-Verordnung ergebende Anzeigepflicht auch auf die in § 551 Abs. 2 RVO bezeichneten Versicherungsfälle bezieht. Angesichts der Tatsache, dass für Krankheiten nach § 551 Abs. 2 RVO nach überwiegender Meinung eine Anzeigepflicht nach § 202 SGB VII gerade nicht besteht (Koch, in: Lauterbach, Unfallversicherung, Kommentar, Loseblatt, 4. Aufl., § 202 Rn. 27 f. [Stand August 2006]; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Loseblatt, § 202 SGB VII Rn. 3 [Stand September 1999]; Kranig, in: Hauck, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Loseblatt, § 202 Rn. 7 [Stand III/1997]; a.A. Koch, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2: Unfallversicherungsrecht, 1996, § 38 Rn. 5; Kater, in: Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, § 202 Rn. 2), hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, warum von der Anzeigepflicht im konkreten Fall auch Krankheiten nach § 551 Abs. 2 RVO umfasst sein sollten. Dies war im Übrigen auch deshalb nötig, weil die Vorschrift des § 202 SGB VII eine Anzeigepflicht nur für den Fall normiert, dass der behandelnde Arzt den “begründeten Verdacht” einer Berufskrankheit hat. Hinreichende Ausführungen dazu, ob und seit wann die behandelnden Ärzte einen solchen Verdacht tatsächlich gehabt haben, finden sich in der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Begründung legt eher nahe, dass ein solcher Verdacht gerade nicht bestanden hat. Denn nach den Ausführungen des Beschwerdeführers haben sich die behandelnden Ärzte “offensichtlich über die Frage einer Berufskrankheit keinerlei Gedanken gemacht”.
b) Es kann daher offen bleiben, ob dem Unfallversicherungsträger im vorliegenden Fall eine eventuelle Verletzung der Anzeigepflicht nach § 202 SGB VII durch die behandelnden Ärzte zuzurechnen wäre. Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob aus einer solchen Zurechnung für den Beschwerdeführer ein Anspruch erwachsen würde, so behandelt zu werden, als hätte der Unfallversicherungsträger trotz Entscheidungsreife die Anerkennung einer Berufskrankheit so lange verzögert, bis § 6 Abs. 1 BKV a.F. in Kraft getreten ist.
2. Im Übrigen ist die Verfassungbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
a) Art. 3 GG wird nicht dadurch verletzt, dass die Stichtagsregelung in Art. 6 Abs. 2 BKV nur Berufskrankheiten betrifft, während Arbeitsunfälle zeitlich unbegrenzt gemeldet werden können. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist nicht jede Differenzierung verboten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72; stRspr). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, sind Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt (BSGE 70, 31 ≪34≫ m.w.N.). Eine Erstreckung auf Altfälle ist daher nur durch eine ausdrückliche Rückwirkungsregelung möglich (BSGE 85, 24 ≪26≫). An diesen Grundsätzen gemessen, ist die vom Beschwerdeführer gerügte Differenzierung zwischen Versicherten, die Arbeitsunfälle erlitten haben, und Versicherten, die an einer Berufskrankheit leiden, gerechtfertigt. Sie liegt darin begründet, dass in dem einen Fall zum Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses bereits ein Anspruch auf die Gewährung von Versicherungsleistungen bestanden hat, während im anderen Fall ein solcher Anspruch erst nachträglich geschaffen worden ist. Eine nachträgliche Stichtagsregelung würde bei Versicherten, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, in eine bereits bestehende Rechtsposition eingreifen. Die Situation unterscheidet sich damit grundlegend von derjenigen, in der sich ein Versicherter befindet, dessen Krankheit aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich bestätigt, wonach es Sache des Verordnungsgebers ist zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht es auch für verfassungsgemäß erklärt, dass Versicherungsfälle nicht entschädigt werden, die vor einem vom Verordnungsgeber gewählten Stichtag eingetreten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2000 – 1 BvR 791/95 –, SozR 3-2200 § 551 Nr. 15).
b) Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die Stichtagsregelung des § 6 Abs. 2 BKV auch nicht deswegen verletzt, weil dadurch nur ein unverhältnismäßig kleiner Teil der einer entsprechenden Feinstaubbelastung ausgesetzten Personengruppe in den Genuss einer Entschädigung käme. Eine solche Wirkung des verordneten Rückwirkungszeitraums wäre verfassungsrechtlich bedenklich, weil dann der weitaus größte Teil jener Personengruppe endgültig von der Entschädigung ausgeschlossen würde, die im Sinne des § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO den schädigenden Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt war. Das Bundessozialgericht hat dem Verordnungsgeber deshalb eine Beobachtungspflicht auferlegt und ihn verpflichtet, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen einen sachgerechteren Rückwirkungszeitraum festzulegen, wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass die Rückwirkungsklausel nicht weit genug in die Vergangenheit reicht (BSGE 85, 24 ≪29 ff.≫). Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Überprüfung hat indes ergeben, dass die von ihm getroffene Rückwirkungsregelung sachgerecht war. Insbesondere hat die Stichtagsregelung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dazu geführt, dass die Nummer 4111 in der Liste der Berufskrankheiten praktisch keine Rolle mehr spielen würde. Vielmehr hat der Anteil der stichtagsbedingten Ablehnungen bei grundsätzlicher Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der oben zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zu-, sondern abgenommen. Vor dem Hintergrund der vom Bundessozialgericht zum 18. Juli 2005 festgestellten Anerkennungsquote von rund 35 % kann nicht davon gesprochen werden, dass nur ein unverhältnismäßig kleiner Teil der betroffenen Personengruppe eine Entschädigung erhalten habe. Die vom Bundessozialgericht wiedergegebene positive Entwicklung der Anerkennungszahlen bestätigt diese Einschätzung. Ungeachtet dessen hätte es allerdings dem Verordnungsgeber freigestanden, eine Rückwirkungsregelung zu wählen, durch die auch der Beschwerdeführer in den Genuss einer Entschädigung gekommen wäre. Von Verfassungs wegen verpflichtet war er dazu jedoch nicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
NZS 2007, 647 |
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