Verfahrensgang
Tenor
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Einholung eines Abstammungsgutachtens im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (sog. Behördenanfechtung). Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde als Vater eines Sohnes gegen einen amtsgerichtlichen Zwischenbeschluss, der ihn zur Duldung der für die Abstammungsbegutachtung erforderlichen Untersuchungen verpflichtete, sowie gegen die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts. Auf den zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 die Erzwingung der Duldungspflicht ausgesetzt und diese Anordnung wiederholt.
Nachdem das Amtsgericht die Vaterschaftsanfechtungsklage wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB abgewiesen hatte, ohne zuvor ein Abstammungsgutachten einzuholen, hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung gebeten. Das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Auslagenerstattung und zum Gegenstandswert Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Die Erstattung der Auslagen erfolgt hier insbesondere deshalb, weil der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 die dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Grundrechtseingriff mittelbar zugrunde liegende Vorschrift zur Behördenanfechtung für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat.
2. Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Britz
Fundstellen