Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 23.05.2000; Aktenzeichen 2 Ws 331/00) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248≫) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft oder zumindest dessen Erschöpfung nicht dargetan hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass das Oberlandesgericht wesentliche Teile seines Antragsvorbringens nicht zur Kenntnis genommen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Mit dieser Gehörsrüge hätte er eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Oberlandesgericht nach § 33a StPO verlangen können. Der Rechtsbehelf, der zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪247 f.≫; 74, 358 ≪380≫) und der jeden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪250≫), ist von ihm, soweit ersichtlich, nicht ergriffen worden.
2. Unabhängig hiervon ist die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Beschwerdeführer kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Beschuldigten strafbar gemacht hätten. Einen grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat gibt es nicht (vgl. BVerfGE 51, 176 ≪187≫).
b) Die Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht ist mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem durch Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör und wirksamen Rechtsschutz vereinbar.
aa) Welche formalen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag zu stellen sind, haben die Fachgerichte in Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts, hier des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, grundsätzlich allein zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; stRspr).
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung enthalten, sodass sich der einem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und bei Annahme hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Nur anhand der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder andere Schriftstücke soll eine Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten des Antrags vorgenommen werden können. Gegen diese Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich erheblichen Bedenken (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2000 – 2 BvR 1044/99 –; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2001 – 2 BvR 266/01 –). Soweit er geltend macht, dass es unzumutbar sei, die Anlagen in allen Einzelheiten in der Antragsschrift wiederzugeben, verkennt er den Maßstab des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht verlangt keine vollständige Wiedergabe des Inhalts sämtlicher der Antragsschrift beigefügten Anlagen, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1983, S. 498; OLG Saarbrücken, wistra 1995, S. 36 f.; OLG Celle, NStZ 1997, S. 406) eine Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, die es gestattet, die Erfolgsaussichten des Antrags zu prüfen ohne gezwungen zu sein, sich aus den Akten oder aus den einer Antragsschrift beiliegenden Vorgängen das zusammenzusuchen, was der Begründung des Antrags eventuell dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die hieraus folgende Obliegenheit, den Verlauf des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Antragsschrift selbst wiederzugeben, den Antragsteller eines Klageerzwingungsverfahrens verfassungsrechtlich unzumutbar beeinträchtigen soll.
bb) Auch die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass dem aufgezeigten Maßstab im konkreten Fall nicht Genüge getan sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist frei von Willkür und steht auch im Übrigen mit den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 1267238 |
NPA 2002, 0 |