Verfahrensgang
SG Augsburg (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen S 10 P 40/01) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr sowie gegen den Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Obsiegensfall auch für die privaten Unternehmen der Pflegeversicherung durch § 184, § 193 Abs. 4 SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (6. SGGÄndG), BGBl I S. 2144.
I.
Das Sozialgerichtsgesetz regelt in seinem Zweiten Teil – Vierter Abschnitt – die Verfahrenskosten. Bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG war gemäß § 183 SGG a.F. das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, soweit nichts anderes bestimmt war. Für die am Verfahren beteiligten Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung normierte § 184 SGG a.F. eine durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festzusetzende Pauschgebühr. § 193 Abs. 4 SGG a.F. bestimmte, dass die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erstattungsfähig waren.
Durch Art. 1 Nrn. 61, 62 und 66 des 6. SGGÄndG hat der Gesetzgeber auch die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der privaten Unternehmen der privaten Pflegeversicherung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 8. Juli 2002 – B 3 P 3/02 R –, NJW-RR 2002, S. 1652 f.). Die Neuregelungen lauten:
§ 183
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind …
§ 184
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf |
150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf |
225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf |
300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
§ 193
(1) bis (3) …
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Behörden, der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Der missverständliche Wortlaut von § 193 Abs. 4 SGG wurde durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderungen des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526) wie folgt berichtigt:
§ 193
(1) bis (3) …
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Aufwendungen im Sinne von § 193 SGG sind sowohl in der Fassung vor dem 6. SGGÄndG als auch danach lediglich die außergerichtlichen Kosten. Hinsichtlich der Gerichtskosten besteht mit Ausnahme der Kosten des Mahnverfahrens (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG) nach altem wie nach neuem Recht kein Erstattungsanspruch (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 P 2/03 R –, SozR 4-1500, § 184 Nr. 1). Ein Erstattungsanspruch wegen eigener außergerichtlicher Kosten des Pflegeversicherungsunternehmens ist gemäß § 193 Abs. 4 SGG ausgeschlossen.
II.
Die Beschwerdeführerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, beantragte 2001 gegen eine bei ihr privat pflegeversicherte Versicherungsnehmerin einen Mahnbescheid wegen rückständiger Pflegepflichtversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 759,88 DM. Nach Widerspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Mahnbescheid in Bezug auf einen Betrag von 308,98 DM und einem nachfolgenden Teilvergleich gab das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2002 der Klage der Beschwerdeführerin über einen Betrag in Höhe von 31,10 Euro vollumfänglich statt und bestimmte, dass Kosten nicht zu erstatten seien. Ein gleichlautendes Urteil erging nach mündlicher Verhandlung vom 14. Mai 2002 – die Beschwerdeführerin hatte zuvor einen Antrag nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG gestellt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 28. August 2002 unter Hinweis auf § 144 Abs. 4 SGG als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat am 27. Dezember 2002 Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg erhoben. Sie sieht sich in ihren Verfassungsrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Art. 14 Abs. 1 GG sei aus folgenden Gründen verletzt: Gemäß § 110 Abs. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – unterliege die Beschwerdeführerin im Falle eines bei ihr krankenversicherten Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Pflegeversicherung einem Kontrahierungszwang. Gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI seien für die Dauer des Kontrahierungszwangs Rücktritts- und Kündigungsrechte ausgeschlossen. Angesichts der in jedem Fall zu zahlenden Gerichtsgebühr von 150 Euro und der fehlenden Möglichkeit der Kostenüberwälzung im Obsiegensfall bedeute dies im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin allein zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Regel auf einen Pflegeversicherungsbeitrag für einen Zeitraum von fünf Monaten verzichten müsse. In diesem Zusammenhang seien die weiteren für die Beschwerdeführerin bei der Verfolgung des Anspruchs entstehenden Kosten, welche ebenfalls nicht erstattungsfähig seien, noch nicht berücksichtigt. Hierbei handele es sich insbesondere um die Kosten für die Beauftragung eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, die den zuvor genannten Betrag noch wesentlich überschreiten könnten. Bei Ansetzung der geringstmöglichen durchschnittlichen Rechtsanwaltsgebühr von rund 230 Euro ergäben sich für jeden Fall nicht erstattungsfähige Gesamtkosten in Höhe von mindestens 380 Euro. Wirtschaftlich sei eine Klage in der Regel damit erst nach 13 Monaten sinnvoll. Einem entsprechenden Abwarten stehe jedoch § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB XI entgegen, wonach ein Beitragsrückstand von sechs Monaten oder mehr einen Ordnungswidrigkeitstatbestand darstellt, der mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Insgesamt müsse die Beschwerdeführerin bei durchschnittlich 228 Verfahren pro Jahr mit einem durchschnittlichen Beitragsrückstand von 150 Euro jährlich Aufwendungen von rund 34.200 Euro abschreiben. Durch den Gesamtregelungskomplex seien daher nicht nur Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil durch die kostenmäßige Gleichstellung der privaten Versicherungsunternehmen mit den öffentlichrechtlichen Behörden, Körperschaften und Anstalten wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde. Letztgenannte hätten die Möglichkeit, vollstreckbare Verwaltungsakte (Beitragsbescheide) zu erlassen, womit sie sich selbst Vollstreckungstitel ausstellen könnten, ohne dass die Versicherten hiergegen Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung einlegen könnten. Private Versicherungsunternehmen seien dagegen auf den Sozialrechtsweg angewiesen. Da für sie damit im Gegensatz zu den Pflegekassen in jedem Fall eine Gebühr von 150 Euro sowie außergerichtliche Kosten anfielen, seien sie in ihrem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht verletzt. Der Gesetzgeber habe diese Tatsachen schlicht übersehen. Dafür spreche insbesondere, dass die Änderung des § 193 Abs. 4 SGG ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs lediglich als Folgeregelung zur Neufassung des § 184 Abs. 1 SGG verstanden worden sei.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet.
I.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Sozialgericht zu Recht § 193 Abs. 4 SGG in der Fassung des 6. SGGÄndG angewendet hat. Selbst wenn nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerfGE 11, 139 ≪146≫; 24, 33 ≪55≫; 39, 156 ≪167≫; 45, 272 ≪297≫; 65, 76 ≪98≫; 87, 48 ≪62 ff.≫) die Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG in der bis zum 6. SGGÄndG geltenden Fassung anzuwenden gewesen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 – B 6 KA 12/01 R –, JURIS; Urteil vom 8. Juli 2002 – B 3 P 3/02 R –, JURIS), ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vortrag durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der neuen Fassung beschwert worden ist, nicht aber durch die Nichtanwendung der alten Fassung. Insoweit würde es auch an einer substantiierten Begründung fehlen: Die Beschwerdeführerin geht weder auf einen etwaigen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch auf eine eventuelle Verletzung des Willkürverbots durch die Anwendung der Neufassung des § 193 Abs. 4 SGG ein.
2. Soweit die Beschwerdeführerin in der Auferlegung von Gerichtsgebühren von 150 Euro einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG rügt, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte Begründung.
a) Die Auferlegung von Gebühren durch § 184 SGG verletzt Art. 14 Abs. 1 GG letztlich nur dann, wenn sie den Betroffenen übermäßig belastet und grundsätzlich beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 78, 232 ≪243≫). Angesichts dessen hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, eine derartig gravierende Wirkung darzulegen. Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass bei einem Absehen von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Beitragsansprüche aus Pflegepflichtversicherungsverträgen bei jährlich 228 Verfahren mit einem durchschnittlichen Beitragsrückstand von 150 Euro eine jährliche Abschreibung von 34.200 Euro resultiere. Sie stellt damit ersichtlich auf ihre Gesamtbelastung durch die Pflicht zur Zahlung von Pauschgebühren ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind indes nicht die Gesamtausgaben maßgebend; vielmehr kommt es im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG darauf an, wie sich die Auferlegung der Gerichtsgebühren im Einzelfall auf das jeweilige Unternehmen auswirkt (vgl. BVerfGE 76, 130 ≪141≫). Dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschgebühr in Höhe von 150 Euro für die Beschwerdeführerin keine übermäßig belastende oder sie grundsätzlich beeinträchtigende Wirkung entfaltet, ist in diesem Zusammenhang offensichtlich.
Selbst wenn auf die Gesamtausgaben der Beschwerdeführerin abzustellen wäre, ist keine Beeinträchtigung des Art. 14 Abs. 1 GG erkennbar. Zum einen würde es im vorliegenden Verfahren an einer substantiierten Begründung fehlen: Da das 6. SGGÄndG am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und die Verfassungsbeschwerde bereits am 27. September 2002 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, kann es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin nur um Schätzungen handeln. Deren Stichhaltigkeit lässt sich nur beurteilen, wenn mitgeteilt wird, auf welchen Grundlagen die genannten Zahlen basieren. Entsprechende Angaben finden sich in der Verfassungsbeschwerde nicht. Für eine Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der benannten Abschreibungen wäre es darüber hinaus nötig gewesen, diese ins Verhältnis zu Unternehmenskennziffern wie etwa Jahresumsatz oder Jahresgewinn zu setzen. Auch solche Angaben fehlen. Dass jährliche Gesamtkosten in Höhe von 34.200 Euro für ein privates Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen von der Größe der Beschwerdeführerin eine erdrosselnde Wirkung ausüben sollten, liegt im Übrigen fern.
b) Unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ergibt sich nichts anderes. Wenn er überhaupt von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein sollte (vgl. BVerfGE 51, 193 ≪221 f.≫; 105, 252 ≪278≫), folgt hieraus jedenfalls kein über die konkrete wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs hinausreichender Schutz (vgl. BVerfGE 58, 300 ≪353≫). Insbesondere ergibt sich aus Art. 14 GG auch kein übergreifender Schutz ökonomisch sinnvoller und rentabler Eigentumsnutzung (vgl. BVerfGE 77, 84 ≪118≫).
II.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
Die Pflicht zur Entrichtung einer Pauschgebühr nach § 184 SGG verletzt die Beschwerdeführerin weder in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz noch in ihrem Justizgewährleistungsanspruch; sie ist weiterhin auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (dazu unter 1.). Der Ausschluss der Möglichkeit, die eigenen Aufwendungen bei der Rechtsverfolgung auf die unterlegenen Beteiligten abzuwälzen (§ 193 Abs. 4 SGG), verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 2.).
1. a) Die gesetzliche Ausgestaltung der Pauschgebühr nach § 184 SGG verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Gesetz sieht in § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich die Möglichkeit vor, gegen die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe von § 189 Abs. 1 SGG vorgenommene Feststellung der Gebührenschuld binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht anzurufen, das endgültig entscheidet. Ein Rechtsweg gegen die Feststellung der Pauschgebühr im Einzelfall ist also gegeben.
b) Soweit die Beschwerdeführerin in der erhöhten Pauschgebühr einen Verstoß gegen den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch sieht, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
aa) Die Rüge ist insoweit nicht an Art. 19 Abs. 4 GG, sondern an dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährleistungsanspruch zu messen, der in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten wie hier – unabhängig von der Rechtswegzuweisung – wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291≫; 80, 103 ≪107≫). Der Justizgewährleistungsanspruch enthält das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende, tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291≫). Der Gesetzgeber ist zwar frei, Voraussetzungen und Bedingungen des Zugangs auszugestalten, darf den Zugang zu den Gerichten aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 ≪234≫). Dem Gesetzgeber ist es indes nicht verwehrt, für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren zu erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 ≪268≫; 80, 103 ≪106 f.≫). Dabei hat er aber sowohl den verfassungsrechtlichen Grundsätzen für Gebührenregelungen als auch der Bedeutung des Justizgewährleistungsanspruchs im Rechtsstaat Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪346≫).
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass grundsätzlich sowohl die Erhebung von Pauschgebühren als auch die fehlende Möglichkeit des Kostenschuldners, diese im Obsiegensfalle auf den unterliegenden Beteiligten abzuwälzen, verfassungsgemäß sind (vgl. BVerfGE 76, 130 ≪139 ff.≫). Dem Gesetzgeber stand es auch frei, das Sozialgerichtsverfahren im Interesse des Steuerzahlers nicht völlig kostenfrei auszugestalten. Der Staat ist auch bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse des Einzelnen nicht verpflichtet, seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪348≫). Weiterhin begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, in Bezug auf den Versicherten von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Hinter dem so geschaffenen sozialen Gerichtkostenrecht steht der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende Gedanke, dem vom Staat zum Abschluss einer sozialen Sicherung gezwungenen Bürger die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechte umfassend wahrzunehmen, ohne damit rechnen zu müssen, im Unterliegensfalle mit erheblichen Kosten belastet zu werden (vgl. BVerfGE 76, 130 ≪140≫).
cc) Gegen den Justizgewährleistungsanspruch verstieße die daraus folgende einseitige Belastung der Unternehmen der Pflegeversicherung, wenn die Kosten zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis stünden, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erschiene (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪347 f.≫). Davon ist nicht auszugehen, solange sich die Pauschgebühr – wie bisher – in einem maßvollen Rahmen hält.
Zwar ist bei einem angenommenen durchschnittlichen Monatsbeitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung von 30,40 Euro bereits bei Klageerhebung ersichtlich, dass die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 150 Euro höher sein werden als der eingeklagte Betrag. Dabei ist indes zunächst zu bedenken, dass der auf das Mahnverfahren entfallende Anteil, der zur Zeit mindestens 23 Euro (vgl. Nr. 1110 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes i.d.F. vom 22. Dezember 2006) beträgt, im Obsiegensfall nicht vom Pflegeversicherungsunternehmen, sondern vom unterliegenden Versicherten zu tragen ist. Nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG sind in einem solchen Fall die für das Mahnverfahren anfallenden Gerichtskosten erstattungsfähig.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – wie sie selbst vorträgt – auch bei Pflegepflichtversicherungsverträgen, von denen sie sich gemäß § 39 VVG lösen kann, fünf oder mehr Monate verstreichen lässt, ehe sie einen Mahnbescheid beantragt und im Fall des Widerspruchs das streitige Verfahren vor dem Sozialgericht durchführt. Angesichts dessen kommt ein Fall, in dem die Beschwerdeführerin lediglich einen Monatsbeitrag einklagt, nach ihren eigenen Ausführungen in der Praxis nicht vor. Dementsprechend hat sie auch in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren beim Amtsgericht ursprünglich Beiträge zur Pflegepflichtversicherung von insgesamt 759,88 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Bußgeldtatbestand des § 121 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI und ihre in § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB XI normierte Meldepflicht verweist, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB XI verpflichtet die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung lediglich zur Meldung von Versicherungsnehmern, die mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien in Verzug geraten sind. Eine Verpflichtung, die ausstehenden Monatsprämien ab einer bestimmten Zeitgrenze einzuklagen, ergibt sich aus der Vorschrift nicht.
Ob eine Kostenregelung oder deren Anwendung den Zugang zu den Gerichten unzumutbar einschränkt, hängt im Übrigen von der Ausgestaltung der Kostenregelung insgesamt ab (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪348≫). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung die Möglichkeit eröffnet hat, im Falle von Beitragsrückständen beim Amtsgericht einen Mahnbescheid nach §§ 688 ff. ZPO und einen Vollstreckungsbescheid nach § 699 ZPO zu erwirken. Erst nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid besteht die Notwendigkeit, den Sozialrechtsweg zu beschreiten (§ 696 Abs. 1 Satz 1; § 700 Abs. 3 ZPO; § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 SGG). Der insoweit “gespaltene Rechtsweg” nach § 182a SGG hat auch eine differenzierte Kostenregelung zur Folge: Erhebt der Versicherte im Mahnverfahren weder Widerspruch noch Einspruch, hat er gemäß § 699 Abs. 3 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. Mit der – im Übrigen durch die Kosten des Mahnverfahrens ermäßigten (§ 184 Abs. 1 Satz 3 SGG) – Pauschgebühr werden private Pflegeversicherungsunternehmen vom Gesetzgeber erst und nur dann belastet, wenn der Versicherte sich im Mahnverfahren gegen die Beitragsforderung wendet. Nach der – nicht fern liegenden – Einschätzung des Gesetzgebers wird der ganz überwiegende Teil der Streitigkeiten im Mahnverfahren endgültig erledigt und geht damit nicht in das streitige Verfahren vor den Sozialgerichten über (BTDrucks 13/9609, S. 7). Bereits dies spricht gegen eine unzumutbare Einschränkung des Rechtswegs für die Geltendmachung von Beitragsforderungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung durch die gerügten Kostenregelungen des Sozialgerichtsgesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass es im konkreten Fall anders wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin teilt weder mit, wie viele Personen bei ihr pflegeversichert sind, noch wie viele Mahnverfahren sie eingeleitet hat, noch wie viele Verfahren davon ins streitige Verfahren übergegangen sind.
Weiter ist in eine Gesamtbetrachtung der Kostenregelung für Streitigkeiten der privaten Pflegepflichtversicherungen einzustellen, dass § 184 Abs. 1 SGG sich für die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung nicht nur nachteilig auswirkt. Zwar normiert § 184 SGG eine Pauschgebühr von 150 Euro auch in Fällen mit geringem wirtschaftlichem Wert. Abgesehen davon aber, dass eine Pauschalregelung bereits begriffsnotwendig generalisieren muss und nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann, hat sie zur Folge, dass auch die Kosten für Leistungsstreitigkeiten mit bedeutendem wirtschaftlichem Wert mit der dann geringfügigen Pauschgebühr von 150 Euro abgegolten werden. Besonderes Gewicht kommt ferner dem Umstand zu, dass die – regelmäßig beträchtlichen – Kosten der medizinischen Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren von der Staatskasse oder nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG vom Versicherten zu tragen sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2003 – L 4 P 20/01 –, JURIS, Rn. 21) und damit nicht der Beschwerdeführerin zur Last fallen können.
Bleibt ein Versicherungsnehmer säumig, ist in die gebotene Gesamtbetrachtung im Übrigen einzustellen, dass das Beschreiten des Sozialrechtswegs durch die Versicherungsunternehmen nicht der einzige Weg ist, säumige Versicherungsnehmer zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht anzuhalten. Der Gesetzgeber hat durch die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Vorschriften der § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI und § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Möglichkeit geschaffen, säumige Versicherungsnehmer durch die (Androhung der) Verhängung einer Geldbuße zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht anzuhalten (vgl. Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – Pflegeversicherung, Loseblatt, Stand März 2007, § 51 Rn. 3). Diese Möglichkeit setzt weder das vorherige noch das parallele Beschreiten des Sozialrechtswegs durch das jeweilige Versicherungsunternehmen voraus.
Im Gesamtergebnis belastet die erhöhte Pauschgebühr nach § 184 SGG die Beschwerdeführerin nicht in einer Weise, dass die Anrufung der Sozialgerichte für sie unzumutbar erschwert wäre.
c) Die erhöhte Pauschgebühr verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪72≫; stRspr). Der Gesetzgeber darf, wenn er die Rechtsverhältnisse verschiedener Personengruppen differenzierend regelt, eine Gruppe von Normadressaten nur dann anders behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 82, 126 ≪146≫; 84, 133 ≪157≫). Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann den Gesetzgeber unter Umständen auch dazu verpflichten, wesentlich ungleiche Tatbestände differenzierend zu behandeln (vgl. BVerfGE 84, 133 ≪158≫). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist er allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪385≫ m.w.N.) An diesen Maßstäben gemessen, hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung in die Kostenregelungen des Sozialversicherungsgesetzes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
bb) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Entscheidung, die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung ungeachtet ihrer Eigenschaft als juristische Personen des Privatrechts und als Marktsubjekt auf den Sozialrechtsweg zu verweisen. Öffentlichrechtliche Pflegekassen und private Unternehmen der Pflegepflichtversicherung nehmen gemeinsam die Aufgabe einer alle Bürger umfassenden sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wahr. Dabei ist die privatautonome Gestaltung des Inhalts des Pflegeversicherungsvertrages nicht unerheblich eingeschränkt (vgl. BVerfGE 103, 197 ≪218 f.≫). Angesichts dessen liegt es nahe, Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern einheitlich für beide Säulen der Pflegepflichtversicherung den Sozialgerichten zuzuweisen.
Dass in diesem Falle sowohl für die Pflegekassen wie auch für die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung dieselbe Verfahrensordnung gilt, ist folgerichtig und von Verfassungs wegen solange nicht zu beanstanden, wie die Organisationsform der privaten Pflegeversicherungsunternehmen als juristische Personen des privaten Rechts und ihre wirtschaftliche Betätigung als Marktsubjekt eine Ungleichbehandlung nicht gebietet.
cc) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflegekassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Lage sind, mit einem Beitragsbescheid einen Titel zu schaffen, aus dem sie vollstrecken können, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber sind die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung gehalten, beim Amtsgericht einen Mahnbescheid zu erwirken, und – im Falle eines Widerspruchs – das streitige Verfahren vor dem Sozialgericht zu betreiben. Die Beschwerdeführerin geht indes fehl, wenn sie hieraus eine ungerechtfertige Gleichbehandlung ableitet.
Solange sich die Pauschgebühr – wie dies bisher der Fall ist – in einem Rahmen hält, der auch wirtschaftlich schwächere Marktteilnehmer nicht übermäßig belastet, sind die dargestellten Erschwernisse für die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nicht von solcher Art und Gewicht, dass sie den Gesetzgeber gezwungen hätten, von den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung keine oder wenigstens niedrigere Pauschgebühren zu erheben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind Unternehmen der privaten Pflegeversicherung gegenüber den Pflegekassen nicht gleichheitswidrig dadurch benachteiligt, dass sie die zur Durchsetzung ihrer Beitragsforderungen benötigten vollstreckbaren Titel nicht selbst schaffen können. Die Befugnis der öffentlichrechtlich organisierten Pflegekassen zum Erlass von Beitragsbescheiden hat nicht grundsätzlich zur Folge, dass die Pflegekassen nicht oder in erheblich weniger Fällen mit Pauschgebühren belastet werden. Wehrt sich der bei einer Pflegekasse Versicherte gegen den Beitragsbescheid, ist er gehalten, nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage zu erheben, was die Pauschgebührenpflicht der Pflegekasse auslöst. Ebenso verhält es sich bei Anträgen von Versicherten nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen den Beitragsbescheid.
2. a) Es verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass § 193 Abs. 4 SGG eine Erstattung ihrer Aufwendungen durch den Prozessgegner auch im Obsiegensfall ausschließt. § 193 Abs. 4 SGG enthält keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, sondern gestaltet den Inhalt des nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise aus.
Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ergeben sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen (vgl. BVerfGE 58, 300 ≪336≫). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfGE 74, 129 ≪148≫). Der Ausschluss eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz ist daher nur dann als Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position rechtfertigungsbedürftig, wenn ein solcher Anspruch dem Grundsatz nach (d.h. nach allgemeineren Vorschriften oder Grundsätzen) schon vorhanden wäre. Weder der Verfassung noch der übrigen Rechtsordnung lässt sich indes ein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach der Inhaber eines Anspruchs grundsätzlich seine mit dessen Verfolgung und Durchsetzung verbundenen Aufwendungen vom Verpflichteten ersetzt verlangen kann.
b) § 193 Abs. 4 SGG verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Ausschluss eines Erstattungsanspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wird durch Urteil oder – bei unstreitiger Erledigung des Verfahrens – gerichtlichen Beschluss (vgl. § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGG) umgesetzt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Rechtsweg gegen gesetzliche Vorschriften (vgl. BVerfGE 45, 297 ≪334≫). Auch Akte der Rechtsprechung gehören nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 19 Abs. 4 SGG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE 49, 329 ≪340 ff.≫; 76, 93 ≪98≫).
c) § 193 Abs. 4 GG begegnet auch angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, in die Beurteilung sei auch die Kostenbelastung durch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mindestes 230 Euro pro Fall einzubeziehen, so dass sich insgesamt eine Kostenbelastung von 380 Euro pro Fall ergebe. Insoweit ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass etwaige Anwaltskosten bei der Frage, ob der Zugang zu den Gerichten unzumutbar erschwert wird, grundsätzlich nicht außer Acht gelassen werden können. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. § 73 SGG) – grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪348 f.≫).
Allerdings fordert der Justizgewährleistungsanspruch eine Berücksichtigung der Anwaltskosten nur dann, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪348 f.≫). Davon ist bei Beitragsstreitigkeiten der Pflegepflichtversicherung mit ihren Versicherungsnehmern nicht auszugehen. In der Regel handelt es sich hierbei um tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle. Selbst bei Vorliegen einer komplizierteren Fallgestaltung können sowohl die Pflegekassen als auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung auf sachkundiges Personal zurückgreifen, das in der Lage ist, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen der obsiegenden Partei im Hinblick auf die Kosten eines Prozessbevollmächtigten im arbeitsgerichtlichen Verfahren verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 31, 306 ff.). Die Gründe der Entscheidung – Schutz des sozial schwächeren Prozessbeteiligten (vgl. BVerfGE 31, 306 ≪308 f.≫) – sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht weniger gegeben als im arbeitsgerichtlichen.
Weiterhin ist bei der von der Beschwerdeführerin angemahnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass Beitragsrückstände von Versicherten der privaten Pflegeversicherung – nicht zuletzt im Hinblick auf den Bußgeldtatbestand des § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI – ihre Ursache in der Regel in der Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmer haben. Selbst wenn der Gesetzgeber den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung einen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt hätte, müssten diese oft damit rechnen, mit dem Erstattungsanspruch ebenso auszufallen wie mit der eingeklagten Beitragsforderung. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise würde sich für die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung damit auch bei einer Kostenerstattungsregelung die Frage stellen, ob die Durchführung eines streitigen Verfahrens sinnvoll ist.
Schließlich ist auch im Zusammenhang mit § 193 Abs. 4 SGG eine Gesamtbetrachtung der Kostenregelung für Streitigkeiten der privaten Pflegepflichtversicherungen geboten. Die von der Erstattung ausgeschlossenen Aufwendungen der Pflegepflichtversicherungsunternehmen beschränken sich im Wesentlichen auf die Kosten eines Prozessbevollmächtigten, während die regelmäßig beträchtlichen Kosten der medizinischen Beweisaufnahme – wie bereits gezeigt worden ist – von Anfang an nicht den Unternehmen zur Last fallen.
d) Der Gesetzgeber hat nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil § 193 Abs. 4 SGG sowohl öffentlichrechtliche Pflegekassen als auch Unternehmen der privaten Pflegeversicherung im Hinblick auf die fehlende Erstattungsmöglichkeit von außergerichtlichen Kosten gleich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gleichheitssatz den Gesetzgeber verpflichten sollte, den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung anders als den Pflegekassen die Möglichkeit zur Überwälzung ihrer außergerichtlichen Kosten auf den unterliegenden Versicherten einzuräumen.
Wie bereits ausgeführt, kann der Einschätzung des Gesetzgebers nicht entgegengetreten werden, dass die weit überwiegende Anzahl von Streitigkeiten bereits im Wege des Mahnverfahrens beim Amtsgericht erledigt wird. In diesem Falle eröffnet § 699 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, die entstandenen Kosten auf den Versicherungsnehmer überzuwälzen. Dieser Weg steht den öffentlichrechtlichen Pflegekassen nicht offen, sie müssen Beitragsbescheide erlassen, deren Kosten sie selbst tragen.
Bei dieser Besserstellung gegenüber den Pflegekassen bleibt es auch dann, wenn das Verfahren (nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) vor den Sozialgerichten weiterbetrieben wird, denn die Gerichtskosten des Mahnverfahrens können auch dann nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG auf den unterlegenen Beteiligten übergewälzt werden. Somit haben die Pflegekassen im Fall eines sich verteidigenden Versicherten sogar höhere Kosten zu tragen als die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung.
Schließlich sind die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung im Streit mit dem Versicherten keinem höheren Risiko ausgesetzt als die Pflegekassen. Ebenso wie die Pflegekassen verfügen sie über sachkundiges Personal, das in der Lage ist, die Interessen des jeweiligen Unternehmens vor Gericht wahrzunehmen. Sie sind ebenso wenig wie die Pflegekassen gezwungen, sich vor den Sozialgerichten anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. § 73 und § 166 Abs. 1 SGG). Nachdem der Gesetzgeber durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des SGB und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I S. 1526) auch die privaten Pflegepflichtversicherungsunternehmen vom Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht ausgenommen hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Ausschluss der Überwälzung außergerichtlicher Kosten Unternehmen der privaten Pflegeversicherung schwerer träfe als die gesetzlichen Pflegekassen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen