Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluß: unzumutbar strenge Anforderungen an die Begründung einer Kündigung von Wohnraum verletzt GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
Orientierungssatz
Es beruht auf einer Verkennung der Bedeutung des Eigentumsrechts für die Auslegung von BGB § 564b Abs 3, wenn als Erfordernis einer Kündigung wegen Eigenbedarfs verlangt wird, daß Kündigungsgründe, die in einem früheren, in Bezug genommenen Kündigungsschreiben bereits bekannt gegeben worden sind, in der erneuten Kündigung noch einmal ausdrücklich genannt werden müssen.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 3; BVerfGG § 93b Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 24.07.1991; Aktenzeichen 14 S 1194/91) |
AG München (Entscheidung vom 13.12.1990; Aktenzeichen 214 C 35079/90) |
Fundstellen
Haufe-Index 543581 |
NJW 1992, 1877 |
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