Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9, 10 KSchG. Ehrverletzende Äßerungen
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Arbeitsrechtsstreit, in dem das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gemäß §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) aufgelöst wurde.
I.
1. Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Chefarzt an der Inneren Klinik beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten unter anderem mit der Begründung gekündigt, der Beschwerdeführer habe sich in ehrverletzender Weise über den ärztlichen Direktor der Klinik geäußert. Das von dem Beschwerdeführer angerufene Arbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an, löste aber auf den (Hilfs-)Antrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis gemäß § 9, §10 und § 14 Abs. 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 90.000 DM auf. Nachdem das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung auf die Berufung des Beschwerdeführers hin aufgehoben und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hatte, wurde das Berufungsurteil seinerseits auf die Revision der Beklagten durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht führte daraufhin zu den von der Beklagten behaupteten Äußerungen des Beschwerdeführers eine Beweisaufnahme durch und vernahm unter anderem den Kollegen Dr. B. als Zeugen über ein zwischen ihm und dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch. Die Berufung wurde durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzulösen, da die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers ergebe, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Direktor der Klinik keinesfalls erwartet werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus den Bekundungen des von der Kammer vernommenen Zeugen Dr. B. Soweit dieser während des Telefonates den Anrufbeantworter eingeschaltet habe, liege mit der Aufnahme des gesprochenen Wortes zwar ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers vor. Gleichwohl bestehe kein Beweisverwertungsverbot, weil das Band nur zur Gedächtnisstütze mitgelaufen sei und es Dr. B. nicht verwehrt gewesen wäre, sich entsprechende Notizen zu machen. Die von dem Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht durch den weiter angegriffenen Beschluss zurück.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zum einen die Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es beim Landesarbeitsgericht an einer schriftlichen und den Verdacht einer Manipulation ausschließenden Bestimmung der gesetzlichen ehrenamtlichen Richter fehle. Darüber hinaus habe das Landesarbeitsgericht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, indem es die Auflösungsentscheidung auf die Inhalte des von Dr. B. heimlich mitgeschnittenen Telefongesprächs gestützt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Auf die von dem Beschwerdeführer angesprochenen Fragen der Garantie des gesetzlichen Richters kommt es nicht an, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Frage der Verwertung von Kenntnissen und Beweismitteln infolge einer heimlichen Tonbandaufnahme in einem gerichtlichen Verfahren und deren Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BVerfGE 34, 238 ff.). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht, steht ihr das Subsidiaritätsprinzip des § 90 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entgegen. Dieses fordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ≪388 f.≫). Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht gehalten gewesen wäre, die Verletzung von Art. 101 GG geltend zu machen, hätte er jedenfalls gemäß § 79 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Nichtigkeitsklage mit der Begründung erheben müssen, das Landesarbeitsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Hieran fehlt es.
b) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Verfassungsbeschwerde jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht das gesprochene Wort gegen eine Verdinglichung durch heimliche Tonbandaufnahmen (vgl. BVerfGE 34, 238 ≪246≫). Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Widerspricht der Betroffene der Auswertung der Aufnahme zu Beweiszwecken, stellt sich eine gleichwohl erfolgte staatliche Verwertung als ein Eingriff in das Recht am eigenen Wort dar, der nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 34, 238 ≪247 ff.≫).
bb) Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht zunächst nicht verkannt, dass die Aufnahme des Gesprächs durch den Zeugen Dr. B. das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat. Gesonderter Klärung bedarf aber, welche Rechtsfolgen daran zu knüpfen sind, insbesondere ob der Zeuge damit als Beweismittel im Prozess ausscheidet. Würde die gerichtliche Vernehmung des Zeugen und die Verwertung seiner Aussage wegen des Vorhandenseins der Tonbandaufnahme das Persönlichkeitsrecht eigenständig beeinträchtigen, dürften sie ohne eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung nicht erfolgen.
Wird eine ohne Einwilligung erfolgte Tonbandaufzeichnung unmittelbar als Beweismittel in den Prozess eingeführt sowie vor Gericht abgespielt und anschließend zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet, so liegt darin ein Eingriff in das Recht am eigenen Wort. Entsprechendes gilt für die mittelbare Verwertung eines Tonbandes durch Verlesung von Niederschriften oder für die Vernehmung von Zeugen, die am Gespräch nicht teilgenommen und Kenntnis von seinem Inhalt durch Abspielen des heimlich aufgenommenen Tonbandes erlangt haben (vgl. BayObLG, NJW 1990, S. 197 ≪198≫). Im vorliegenden Fall ist die unter Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hergestellte Tonbandaufnahme jedoch weder unmittelbar noch mittelbar als Beweismittel im Prozess herangezogen worden. Vielmehr ist Dr. B. als Zeuge über den Inhalt eines Gesprächs vernommen worden, an dem er selbst teilgenommen hat.
Das Vorhandensein der rechtswidrigen Tonbandaufnahme kann zwar dazu führen, dass der Zeuge infolge des Mitschnitts ähnlich wie jemand, der sich während des Telefonats Notizen gemacht hat, den Verlauf und Inhalt des Gesprächs mit größerer Präzision, Erinnerungssicherheit und Glaubwürdigkeit schildern kann als dies ein Telefongesprächspartner ohne solche Erinnerungsstützen könnte. Es ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte einen solchen Fall anders bewerten als eine Situation, in der die Zeugenaussage durch das Tonband gleichsam ersetzt wird. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, das die Tonbandaufnahme selbst betreffende Verwertungsverbot auf die Aussage eines Zeugen zu erstrecken, der nicht über den Inhalt des Tonbands Auskunft gibt, sondern über das von ihm geführte Gespräch aussagt, selbst wenn er es in rechtswidriger Weise per Tonband aufgenommen hat und als Erinnerungsstütze nutzt. Beweismittel ist die Zeugenaussage, nicht der Tonbandmitschnitt.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 645093 |
ARST 2001, 260 |
NZA 2002, 284 |
AP, 0 |
ArztR 2002, 162 |
EzA |
MedR 2002, 254 |
KHuR 2003, 136 |