Tenor
- Die Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und das Verfahren 1 BvR 1412/97 hinsichtlich der Beschwerdeführer zu IV 5 bis 11 und 20 bis 26 werden eingestellt.
- Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1412/97 der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 wird verworfen.
Tatbestand
A.
Die Antragsteller des Verfahrens 1 BvF 1/96, 279 Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, und die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97, katholische Schüler und Eltern, das Erzbistum Berlin, die Bistümer Görlitz und Magdeburg, die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg sowie evangelische Schüler und Eltern, beantragten, die Regelungen über den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) für verfassungswidrig zu erklären. Der Senat verhandelte über die Anträge in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001. Im Hinblick auf den Verlauf dieser Verhandlung hat der Senat den Beteiligten mit am 11. Dezember 2001 öffentlich verkündetem Beschluss (BVerfGE 104, 305) eine einvernehmliche Verständigung vorgeschlagen. Die Antragsteller und die Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 haben mit der Landesregierung Brandenburg eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.
Grundlage der Vereinbarung ist das am 1. August 2002 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl I S. 55). Dieses Gesetz hat die Regelungen über den Religionsunterricht grundlegend geändert (vgl. jetzt § 9 Abs. 2-7 BbgSchulG) und die Möglichkeit einer Befreiung von der Teilnahme am Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde unter Aufhebung des § 141 BbgSchulG erleichtert. Ergänzend zu dem Änderungsgesetz ist die Verordnung über den Religionsunterricht an Schulen vom 1. August 2002 (GVBl II S. 481) erlassen worden.
Entsprechend § 2 der mit der Landesregierung Brandenburg geschlossenen Vereinbarung haben die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens den Grund ihres Antrags für erledigt erklärt und die Beschwerdeführer, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, ihre Verfassungsbeschwerden zurückgenommen. Die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 haben dagegen mitgeteilt, dass sie an ihrer Verfassungsbeschwerde festhalten.
Entscheidungsgründe
B.
Eine Sachentscheidung kommt nicht mehr in Betracht.
Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
Fundstellen