Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliches Redeverbot bzgl einer nicht als Redner benannten Person. Verletzung von Grundrechten (Art 8 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 1 S 1 GG) nicht substantiiert dargelegt
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 8 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; VersammlG § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 31.05.2018; Aktenzeichen 11 ME 260/18) |
VG Braunschweig (Beschluss vom 24.05.2018; Aktenzeichen 5 B 227/18) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist vielmehr unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig aufzeigt.
Rz. 2
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich gegenüber dem an die Veranstalterin der geplanten Versammlung adressierten Rednerverbot auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, obwohl die Veranstalterin ihn nicht als Redner benannt und sie das Rednerverbot - soweit ersichtlich - im Rahmen des am 5. Februar 2018 durchgeführten Kooperationsgesprächs akzeptiert hat.
Rz. 3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11766771 |
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