Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) und Schutzwürdigkeit des Interesses an nachträglicher Überprüfung eines Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (Art 2 Abs 2 GG. Nichtannahmebeschluss: hier durch Vorführbefehl gem § 230 Abs 2 StPO). Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung. Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; StPO § 230 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 18.10.2022; Aktenzeichen 5 Qs 106/22) |
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Rz. 1
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Rz. 2
Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪252 f.≫; BVerfGK 8, 59 ≪60≫).
Rz. 3
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sodass der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus ist der Antrag angesichts mehrerer in anderen Verfahren in vergleichbarer Weise gestellter Befangenheitsanträge als missbräuchlich zu bewerten (vgl. BVerfGE 11, 343 ≪348≫).
II.
Rz. 4
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde (vgl. BVerfGE 130, 1 ≪21≫; 149, 86 ≪108 f. Rn. 61≫; 151, 67 ≪84 f. Rn. 49≫).
Rz. 5
Zwar setzt sich das Landgericht bei seiner Entscheidung, wonach die Beschwerde gegen einen durch Vollzug gegenstandslos gewordenen Vorführbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO mangels einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer unzulässig sei, nicht hinreichend mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auseinander. Insoweit fehlt es an einer Auseinander-setzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Überprüfung von Maßnahmen, die in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen (vgl. BVerfGE 104, 220 ≪234≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 -, Rn. 19 zu Beugehaft; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -, Rn. 33 zu Sitzungshaftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO). Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Kommentierung stützt (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, vor § 296 Rn. 17), setzt es sich nicht mit der dort unter der Randnummer 18a ausdrücklich vertretenen Auffassung auseinander, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Überprüfung auch bei vollzogenen Vorführungen in Betracht kommt.
Rz. 6
Trotz der aufgezeigten Bedenken genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG weder gerügt noch hinreichend begründet hat, sodass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Rz. 7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15524381 |