Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG. Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Geltendmachung tauglicher Wiedereinsetzungsgründe
Normenkette
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.10.2014; Aktenzeichen L 4 KR 3471/14 ER - B) |
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
Rz. 2
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Rz. 3
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG abgesehen.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI9911282 |
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