Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG. Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Geltendmachung tauglicher Wiedereinsetzungsgründe

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.10.2014; Aktenzeichen L 4 KR 3471/14 ER - B)

 

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.

Rz. 2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Rz. 3

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9911282

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