Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden
Normenkette
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
BSG (Beschluss vom 16.05.2014; Aktenzeichen B 12 KR 94/13 B) |
Hessisches LSG (Beschluss vom 25.09.2013; Aktenzeichen L 1 KR 139/12) |
SG Gießen (Urteil vom 14.02.2012; Aktenzeichen S 15 KR 116/08) |
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Rz. 2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
Rz. 3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI10110722 |
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