Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge (hier: gem § 178a SGG)

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2; SGG § 178a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Beschluss vom 27.10.2015; Aktenzeichen L 11 AS 561/15 NZB)

SG Würzburg (Urteil vom 09.04.2015; Aktenzeichen S 16 AS 305/15)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des Landessozialgerichts eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das Landessozialgericht habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9483981

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