Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der Revision in einem Zivilverfahren
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; BGB §§ 355, 491, 495; ZPO § 543 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung einer zivilrechtlichen Revision. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Rz. 2
1. Der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) geschlossene Darlehensvertrag war im Jahr 2009 seitens des Beschwerdeführers gekündigt und in der Folge zwischen den Beteiligten abgewickelt worden. Im Jahr 2015 widerrief der Beschwerdeführer seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und begehrte die Rückabwicklung des Vertrages. Das Landgericht wies dessen Klage ab, da das Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis durch Beschluss zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Rz. 3
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Justizgewährleistungsanspruch.
Rz. 4
Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Justizgewährleistungsanspruchs ergebe sich daraus, dass das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof es unterlassen hätten, die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen.
Rz. 5
a) Zum einen hätten sich das Oberlandesgericht und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ihren Entscheidungen auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass es für den Eintritt der Verwirkung nicht erforderlich sei, dass im Falle der Ausübung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil beim Darlehensgeber entstünde. Mit dieser Rechtsauffassung seien die Gerichte von Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichtshöfe abgewichen.
Rz. 6
b) Zum anderen hätten der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und das Oberlandesgericht den Standpunkt vertreten, die fehlende Kenntnis des Widerrufsberechtigten von der fortdauernden Geltung seines Widerrufsrechts stehe der Verwirkung nicht entgegen. Sie seien damit von der Rechtsprechung des I. und des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach bei fehlender Kenntnis vom Widerrufsrecht eine Verwirkung desselben ausscheide.
Rz. 7
c) Die Zulassung der Revision sei weiter erforderlich gewesen, weil das Oberlandesgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, indem es angenommen habe, dass das Vertrauenselement der Verwirkung bereits dann erfüllt sei, wenn festgestellt werden könne, dass das Darlehensverhältnis einvernehmlich beendet worden sei und dass es weiterer Umstände, die ein Vertrauen des Darlehensgebers in die Endgültigkeit der Beendigung des Darlehensverhältnisses belegten, nicht bedürfe.
Rz. 8
d) Darüber hinaus sei eine Abweichung des Oberlandesgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin zu erblicken, dass es bei der Beurteilung des Verwirkungstatbestandes den Fragen keine Bedeutung beigemessen habe, ob der verpflichtete Darlehensgeber gewusst habe beziehungsweise habe wissen können, dass der Widerrufsberechtigte keine Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt habe sowie ob der Darlehensgeber diese Unkenntnis zu vertreten habe. Damit habe das Oberlandesgericht sinngemäß die Rechtsauffassung vertreten, dass es für den Eintritt der Verwirkung ohne Bedeutung sei, ob sich der Verpflichtete selbst treuwidrig verhalten habe. Demgegenüber sei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass derjenige, dem selbst ein Treueverstoß vorzuwerfen sei, sich in gleicher Angelegenheit nicht auf Vertrauensschutz nach § 242 BGB berufen könne.
II.
Rz. 9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein Grund zur Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung zeigt die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert auf.
Rz. 10
1. Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts. Es ist darzulegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ≪171≫; BVerfGK 20, 327 ≪329≫). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein könnten (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 101, 331 ≪346≫; 102, 147 ≪164≫; 108, 370 ≪386≫).
Rz. 11
2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht hinreichend aufgezeigt. Mit dem aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes und mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich mithin als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfGE 74, 228 ≪234≫ m.w.N.; für Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG explizit: BVerfGK 2, 202 ≪204≫). Dies hat der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Aspekte, unter denen er die Zulassung der Revision für erforderlich erachtet, nicht hinreichend dargetan.
Rz. 12
a) Der Beschwerdeführer legt bereits nicht nachvollziehbar dar, dass sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der angegriffenen Entscheidung auf den - von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichtshöfe abweichenden - Standpunkt habe stellen wollen, dass es des Tatbestandsmerkmals des unzumutbaren Nachteils für die Bejahung der Verwirkung nicht bedürfe. Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurückgewiesen hat, lässt sich ein entsprechender Rückschluss nicht ziehen. Die Verfassungsbeschwerde geht nicht darauf ein, dass der nicht näher begründete Beschluss des Bundesgerichtshofs auch darauf beruhen könnte, dass die Vorinstanzen trotz des anderslautenden Obersatzes ausreichende Feststellungen getroffen haben, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte einen unzumutbaren Nachteil getragen hat.
Rz. 13
Darüber hinaus fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Bundesgerichtshof mit der angegriffenen Entscheidung eine andere Rechtsauffassung hätte vertreten wollen, als er es in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 - getan hat. Dort wird das Erfordernis des unzumutbaren Nachteils ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzung der Verwirkung aufgeführt und klargestellt, dass die Leistung für den Verpflichteten "nicht mehr zumutbar sein dürfe" (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, juris, Rn. 21). Die damit gewählte Definition des Umstandsmoments ist inhaltlich identisch und nahezu wortgleich zur grundlegenden Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung aus dem Jahr 1957 (vgl. BGHZ 25, 47 ≪51 ff.≫). Seine Befürchtung, das Merkmal des unzumutbaren Nachteils könnte nach aktueller Rechtsprechung des XI. Zivilsenats "leerlaufen", begründet der Beschwerdeführer nicht ausreichend.
Rz. 14
b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Revisionszulassung sei verfassungsrechtswidrig unterblieben, da sich das Oberlandesgericht und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Abweichung zu Entscheidungen des I. und II. Zivilsenats auf den Standpunkt gestellt hätten, die Verwirkung könne auch dann eintreten, wenn dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt geblieben sei, wäre substantiierter Vortrag dazu erforderlich gewesen, inwiefern einerseits den angegriffenen Entscheidungen und andererseits den zitierten Entscheidungen des I. und II. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 -, juris; Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 410/02 -, juris; Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 -, juris; Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 -, juris) jeweils Sachverhalte zugrundelagen, die hinsichtlich der Frage der Verwirkung, die einer Gesamtabwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles unterliegt, keine voneinander abweichende Würdigung der Umstände erlaubten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2020 - 1 BvR 2656/17 -, Rn. 7). Namentlich wäre substantiiertes Vorbringen im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass im Ausgangsverfahren das Widerrufsrecht erst etwa sechs Jahre nach Ergehen der höchstrichterlichen Entscheidung über den hier relevanten Belehrungsmangel (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 -, juris, Rn. 13, 15) geltend gemacht worden ist.
Rz. 15
Der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, dass sich der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 32, 305 ≪309 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1127/04 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2012 - 1 BvR 2862/11 -, juris, Rn. 3) entnehmen ließe, dass Verwirkung nur bei Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis des Berechtigten von seinem Recht eintreten könne. Darüber hinaus wird auch nicht vorgetragen, dass diese Abweichung eine Veranlassung zur Revisionszulassung gegeben habe. Es wird nur angegeben, dass sich die Ansicht des Beschwerdeführers mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts decke.
Rz. 16
c) Die Darlegungen des Beschwerdeführers reichen auch nicht aus, soweit er eine Divergenz des Oberlandesgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin erblickt, dass dieses es für das Entstehen des Vertrauens bei der Beklagten allein habe ausreichen lassen, dass das Vertragsverhältnis zuvor einvernehmlich beendet worden sei. Es wird diesbezüglich bereits nicht dargelegt, dass das Oberlandesgericht tatsächlich einen solchen Rechtssatz aufgestellt hätte. Darüber hinaus trägt die Verfassungsbeschwerde auch nicht hinreichend dazu vor, dass die Entscheidung auf einem solchen Obersatz beruht.
Rz. 17
Dass die vom Landgericht und Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, ein Vertrauen der Beklagten in die Nichtgeltendmachung des Widerrufsrechts durch den Beschwerdeführer zu begründen, behauptet dieser lediglich, ohne dies näher zu begründen. Es hätte hierzu näheren Vortrags bedurft, zumal mit den vom Landgericht und Oberlandesgericht aufgeführten Argumenten in der Rechtsprechung bereits mehrfach das Vertrauen in die Nichtgeltendmachung begründet worden war (vgl. etwa KG, Urteil vom 27. März 2017 - 8 U 87/16 -, juris, Rn. 14 ff.).
Rz. 18
d) Soweit der Beschwerdeführer eine Divergenz des Oberlandesgerichts zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Frage rügt, ob es bei der Beurteilung des Verwirkungstatbestands eine maßgebliche Rolle spielt, dass der verpflichtete Darlehensgeber von der Unkenntnis des Widerrufsberechtigten von seinem Widerrufsrecht gewusst hat, bleibt der Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung pauschal. Gleiches gilt, soweit sich das Oberlandesgericht auf den Standpunkt gestellt hat, die Verwirkung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Unkenntnis des Widerrufsberechtigten zu verantworten habe.
Rz. 19
Lediglich soweit der Beschwerdeführer den vorgenannten Ausführungen des Oberlandesgerichts weiter entnimmt, dieses habe die Rechtsauffassung vertreten, es sei für den Verwirkungstatbestand irrelevant, ob derjenige, der sich auf die Verwirkung berufe, sich selbst treuwidrig verhalten habe, wäre eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzustellen, die in einem solchen Falle den Einwand der Verwirkung nicht zuließe (vgl. BGHZ 25, 47 ≪52 f.≫). Einen solchen Rechtssatz hat das Oberlandesgericht aber weder explizit aufgestellt noch kann ein solcher den sonstigen Ausführungen des Oberlandesgerichts entnommen werden. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, hätte es Ausführungen zu der Frage bedurft, worin konkret ein Treueverstoß der Beklagten zu erblicken sei.
Rz. 20
Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nachbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, juris, Rn. 19) geht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur unzureichend ein. Insbesondere erachtet er ohne nähere Darlegung für irrelevant, inwieweit von der Beklagten eine solche Belehrung zu erwarten war.
Rz. 21
e) Darüber hinaus verhält sich die Beschwerdeschrift nicht dazu, weshalb die Nichtzulassung der Revision aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigen sei und damit den Zugang zu dem angestrebten Rechtsmittel unzumutbar erschwert habe, so dass sie nicht nur einfachrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich darauf, die gerügte Unrichtigkeit der Nichtzulassung der Revision zu begründen.
Rz. 22
3. Eine Verletzung von Art. 14 GG wird nicht substantiiert dargetan.
Rz. 23
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14292266 |