Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92

 

Verfahrensgang

BVerwG (Beschluss vom 29.11.2017; Aktenzeichen 10 B 5.17)

BVerwG (Beschluss vom 30.12.2016; Aktenzeichen 10 B 4.16)

Hessischer VGH (Beschluss vom 30.11.2015; Aktenzeichen 8 A 889/13)

Hessischer VGH (Beschluss vom 18.08.2015; Aktenzeichen 8 A 1425/15.R)

Hessischer VGH (Beschluss vom 13.07.2015; Aktenzeichen 8 A 889/13)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verwaltungsgerichtlichen Streit über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen einen Bebauungsplan. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Rz. 2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeschrift enthält überwiegend allgemeine Ausführungen, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 130, 1 ≪21≫). Der pauschale Verweis auf die Schriftsätze des instanzgerichtlichen Rechtsstreits im Übrigen ist nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ≪263≫).

Rz. 3

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11844781

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