Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge ist nicht Teil des Rechtswegs und für Berechnung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unbeachtlich. keine Bindung des BVerfG an fachgerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 78a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 20.04.2016; Aktenzeichen 7 ABN 1/16 ( F))

BAG (Beschluss vom 09.12.2015; Aktenzeichen 7 ABN 44/15)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen eingelegt wurde. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist hier der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Beschwerdeführenden zugestellt wurde. Diese Zustellung ist spätestens am 2. Januar 2016 erfolgt, auf den die Anhörungsrüge zur Überprüfung dieser Entscheidung datiert ist. Die Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 9. Juni 2016 ein.

Rz. 2

2. Die Anhörungsrüge war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, denn sie war offensichtlich unzulässig. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Anhörungsrüge nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist an diese Bewertung jedoch nur in bestimmten Fällen gebunden (vgl. BVerfGK 11, 203 ≪205≫). Hier war die Anhörungsrüge aus Sicht einer verständigen Prozesspartei zweifelsfrei unzulässig. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrer Anhörungsrüge angebliche und durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte Gehörsverstöße geltend, beklagen also perpetuierte Gehörsverstöße. Wird ein Gehörsverstoß aber offensichtlich nur erneut behauptet, würde eine Anhörungsrüge eine Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen nur unsinnig verdoppeln, nicht aber im Sinne eines Instanzenzuges aufeinander beziehen. Eine solche Anhörungsrüge ist deshalb von vornherein aussichtslos und gehört nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGK 20, 300 ≪302 f.≫). Im Übrigen zielt die Anhörungsrüge - worauf das Bundesarbeitsgericht zutreffend hinweist - auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Dies kann nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden.

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11883027

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