Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung. Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Normenkette
BVerfGG § 19 Abs. 1, 2 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 2, §§ 92, 93d Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
VerfGH NRW (Beschluss vom 02.11.2021; Aktenzeichen 84/21.VB-3) |
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer, die Richterin Ott und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Rz. 1
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die Ablehnungsgesuche sind bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil die genannten Richterinnen und Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 ≪4 f. Rn. 12≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, Rn. 1).
Rz. 2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Rz. 3
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15037577 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen