Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit. Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit
Normenkette
BVerfGG § 22 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 90
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 05.12.2018; Aktenzeichen L 6 R 177/16) |
SG Augsburg (Gerichtsbescheid vom 11.02.2016; Aktenzeichen S 18 R 645/14) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ≪94≫; 68, 360 ≪361≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Rz. 2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Rz. 3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14253365 |
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