Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit. Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit

 

Normenkette

BVerfGG § 22 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 90

 

Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 24.07.2019; Aktenzeichen B 5 R 31/19 B)

Bayerisches LSG (Urteil vom 05.12.2018; Aktenzeichen L 6 R 177/16)

SG Augsburg (Gerichtsbescheid vom 11.02.2016; Aktenzeichen S 18 R 645/14)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ≪94≫; 68, 360 ≪361≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

Rz. 2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14253365

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